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PDF anzeigen[X.] ZB 174/01vom5. September 2001in der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. September 2001 durch [X.] [X.] und [X.], [X.],[X.] und [X.]:Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziff. 1 [X.] (Zurückweisung der Beschwerde gegen den [X.] [X.] vom 11. Mai 2001)des3. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 10. Juli 2001 wird auf Kosten des Antragsgegners alsunzulässig verworfen, weil die weitere Beschwerde [X.] nicht zugelassen ist und ein Fall, in dem sie ohneZulassung stattfindet, nicht vorliegt. Gerichtsgebühren werden nichterhoben (§ 621e Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ZPO, § 13a Abs. 1 Satz 2FGG, § 131 Abs. 3 KostO).[X.][X.][X.][X.]Ahlt
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05.09.2001
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2001, Az. XII ZB 174/01 (REWIS RS 2001, 1452)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1452
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