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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 448/11
vom
15.
Januar 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 15.
Januar 2013
durch [X.] [X.], [X.]
Grüneberg, [X.] und [X.] sowie die Richterin Dr.
Menges
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] Oberlan-desgerichts in [X.] vom 27.
September 2011 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machen-den Beschwer 20.000
übersteigt (§
26 Nr.
8 EGZPO, §
544 ZPO).
Nachdem das
Landgericht die Klage auf Leistung einer Darle-hensschlussrate bis auf einen geringen Teilbetrag in Höhe von 112,15
abgewiesen
hatte, weil zwar die Hauptforderung aus Darlehensvertrag in Höhe von 25.524,25
sei,
aber ei-ne vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenfor-derung auf Leistung von Schadenersatz in Höhe von 25.412,10
bestehe, und gegen das landgerichtliche Urteil nur die Klägerin, aber nicht der Beklagte (Anschluss-)Berufung eingelegt
hatte, war im Berufungsverfahren nur noch über die zur Aufrechnung gestell-te Gegenforderung zu entscheiden ([X.], Urteil vom 3.
November 1989 -
V
ZR
143/87, [X.]Z
109, 179, 186
ff.; Urteil vom 26.
Oktober 1994 -
VIII
ZR
150/93, WM
1995, 112, 115; Beschluss vom 19.
Dezember 2000 -
VIII
ZR
76/00, juris Rn.
1; [X.]/
Vollkommer, ZPO, 29.
Aufl., §
322 Rn.
21; [X.]., ZPO, 9.
Aufl., §
322 Rn.
85). Daher
bestimmte sich die Beschwer des Beklagten durch das Berufungsurteil allein nach dem der Klage -
3
-
(über die landgerichtliche Verurteilung hinaus) entsprechenden Teil.
Bestreitet der Beklagte die Klageforderung nicht (mehr) und macht er nur (noch) die Aufrechnung mit einer Gegenforderung geltend, ist er durch ein der Klage stattgebendes Urteil nur in [X.] des Betrages beschwert, zu dessen Zahlung er verurteilt [X.] ist. Zwar wird in einem solchen Fall über zwei Forderungen entschieden. Wirtschaftlich geht der Streit der Parteien aber nur über einen Betrag, der die Höhe der Klageforderung nicht über-steigt. Auch wird der Beklagte
lediglich dadurch belastet, dass
er die unstreitige (bzw. unstreitig gewordene) Klageforderung nicht mit Hilfe seiner angeblichen Gegenforderung tilgen kann, sondern erfüllen muss. Der Wert der Beschwer des Beklagten ist daher nicht höher als der Betrag, der dem Kläger in dem [X.] wird
(vgl. [X.], Beschluss vom 24.
November 1971 -
VIII
ZR
80/71, [X.]Z
57, 301, 303; Beschluss vom 17.
Mai 1990 -
IX
ZR
276/89, [X.]R ZPO §
4 Abs.
1 Rechtsmittelinteresse
1; Beschluss vom 28.
März 2001 -
VIII
ZR
258/00, juris Rn.
4
ff.; [X.]/[X.], 4.
Aufl., [X.] zu den §§
511
ff.
Rn.
32).
Das Berufungsgericht hat die Gegenforderung in Höhe von weite-ren 18.521,34
zu Lasten des Beklagten aberkannt
und ihn in dieser Höhe auf die Berufung der Klägerin über die landgerichtli-che Entscheidung hinaus zur Zahlung verurteilt. Nur in diesem Umfang ist der Beklagte durch das Berufungsurteil beschwert, da das Berufungsgericht
bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrach-tung nur insoweit seinem zweitinstanzlichen Begehren nicht ge-folgt ist.
-
4
-
Der Beklagte
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Streitwert: bis 19.000
[X.]
Grüneberg
[X.]
[X.]
Menges
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.02.2010 -
3 O 469/09 -
OLG [X.], Entscheidung vom 27.09.2011 -
5 [X.] -
Meta
15.01.2013
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2013, Az. XI ZR 448/11 (REWIS RS 2013, 9046)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 9046
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