Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2017, Az. VII ZR 181/15

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1907

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:221117BVIIZR181.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

VII ZR 181/15

vom

22. November 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
22. November 2017
durch [X.]
Kartzke und Halfmeier und
die Richterinnen
Sacher, [X.] und Dr.
Brenneisen
beschlossen:
Die Beschwerde der [X.] gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 15.
Juli
2015 wird auf ihre Kosten verworfen.
Gegenstandswert: 19.016,20

Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000

§
544
ZPO i.V.m. §
26 Nr.
8 Satz
1
EGZPO.

I.
Der Kläger hat von den beklagten Eheleuten als Gesamtschuldnern
rest-lichen Werklohn aufgrund durchgeführter Trockenbau-
und Malerarbeiten in Höhe von 19.016,20

Das [X.] hat den beklagten Ehemann antragsgemäß verurteilt und die Klage gegen die beklagte Ehefrau (im Folgenden nur Beklagte)
abge-1
2
3
-
3
-
wiesen. Der Kläger habe nicht den ihm obliegenden Nachweis erbracht, dass er auch von der [X.] beauftragt worden sei.
Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht auch die [X.] verurteilt, als Gesamtschuldnerin zusammen mit ihrem Ehemann 19.016,20

nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen.
Sie hafte gemäß § 1357 Abs. 1 BGB.
Die Revision hat das Berufungsgericht
nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der [X.], die nach Zulassung der Revision die Zurück-weisung der Berufung des [X.] erreichen möchte.

II.
Die Beklagte ist durch ihre Verurteilung durch das Berufungsgericht nur erhöht sich diese -
sich aus der Verurteilung zur Zahlung
ergebende -
Beschwer nicht aufgrund einer
ohne Erfolg
geltend gemachten Gegenforderung in Höhe von 7.800

Zutreffend weist die Beschwerde zwar darauf hin, dass eine beklagte [X.] in Höhe des Betrags einer hilfsweise von ihr zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung beschwert ist, wenn das Berufungsgericht das Bestehen der Gegenforderung verneint hat
und im Fall der Rechtskraft des Berufungsurteils das Nichtbestehen der Gegenforderung nach §
322 Abs.
2
ZPO rechtskräftig
festgestellt wäre (vgl. nur [X.], Beschluss vom 13.
September
2017

VII
ZR
36/17 Rn.
10 m.w.N.).
Weder nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
noch nach den-jenigen des [X.], auf die das Berufungsgericht verwiesen hat, hat die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer
eigenen
Forderung in Höhe von 4
5
6
7
-
4
-
7.800

Erklärung der [X.] nicht aufzuzeigen
(vgl. zur Notwendigkeit einer aus-drücklichen Erklärung [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 145 Rn. 11).
Die Beschwerde verweist lediglich auf den
so auch im Tatbestand des [X.] festgestellten
Vortrag der [X.] vor dem [X.], die [X.] des [X.] seien mangelhaft gewesen und nach erfolgloser Aufforde-rung zur Nachbesserung habe der beklagte Ehemann einen Drittunternehmer mit der
Mängelbeseitigung beauftragt, wodurch ihm Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 7.800

en. Diesem
Vorbringen lässt sich keine pro-zessuale Aufrechnungserklärung des beklagten Ehemanns und erst Recht [X.] solche der [X.] entnehmen.
Auch das
[X.]
hat es
nur für möglich gehalten, dass der Vortrag als Aufrechnung
des beklagten Ehemanns
verstanden werden könne. Denn es hat ausgeführt, soweit der [X.]vortrag dahingehend zu verstehen sei, dass mit den Nachbesserungskosten in Höhe von 7.800

gehe auch dieser Einwand ins Leere, weil der Beklagte unsubstantiiert vortrage, dass die von dem Kläger erbrachten Leistungen mangelhaft seien. Es kommt nicht darauf an, ob damit das [X.]
im Verhältnis zum beklagten
Ehe-mann

mit Rechtskraftwirkung

322 Abs.
2 ZPO) diesem eine [X.] aberkannt hat, oder ob seine Ausführungen bedeuten sollen, die Tatsa-chenangaben zu dem
behaupteten Gegenanspruch
seien so unzureichend, dass nicht bestimmbar sei, welche Gegenforderung die beklagte [X.] mit ihrer Hilfsaufrechnung geltend machen wolle. In diesem Fall wäre
die [X.] als unzulässig mit der Folge zurückgewiesen worden, dass eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die behauptete Gegenforderung nicht vorliegt (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Februar
1994
VII
ZR
209/93, [X.], 403, 404, juris Rn.
4). Denn jedenfalls geht es nur um
eine Forderung des 8
9
-
5
-
beklagten Ehemanns, der Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 7.800

auf-gewandt
haben soll.
Den
Gründen des Berufungsurteils lässt sich
ebenfalls
nicht entnehmen, dass das Berufungsgericht von einer Aufrechnungserklärung der [X.] ausgegangen wäre. Zwar führt es aus, der [X.] stünden keine aufrechen-baren Gegenansprüche gegen den Kläger zu. Sodann bezieht es sich
aber
auf das landgerichtliche Urteil, wonach der Vortrag der [X.] zu Mängeln der Werkleistung vollkommen unsubstantiiert gewesen sei. Dieser Vortrag betraf nur etwaige Ansprüche des beklagten Ehemanns, der angeblich Mängelbeseiti-gungskosten aufgewandt hatte.

10
-
6
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1
ZPO.

Kartzke
Halfmeier
Sacher

[X.]

Brenneisen

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.03.2014 -
6 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 15.07.2015 -
14 [X.] -

11

Meta

VII ZR 181/15

22.11.2017

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2017, Az. VII ZR 181/15 (REWIS RS 2017, 1907)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1907

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Rechtskraftfähige Sachentscheidung bei Nichtberücksichtigung einer Eventualaufrechnung mangels Gegenseitigkeit


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VII ZR 181/15

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