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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:020316BIXZR20.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR
20/16
vom
2.
März 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, [X.],
[X.] und Dr.
Schopp-meyer
am 2. März
2016
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 14. Zivilkammer des [X.] vom [X.] 2013
wird auf Kosten des [X.]
als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 748,75
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist § 544 ZPO in der Fassung des [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I S.
1887) bis einschließlich 31. Dezember 2016
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Allgemein gilt, dass
der Kläger
darzule-gen hat, dass sein
mit der
Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgtes
Begeh-ren die
Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Oktober 2008
-
IV ZR 31/08, [X.], 562 Rn.
5).
Durch das
angefoch-1
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3
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tene Urteil ist die Berufung des [X.] zurückgewiesen und der Streitwert durch Beschluss worden.
Im beabsichtigten Revisionsverfahren möchte der Kläger seine auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vollstreckungsbescheides sowie Zahlung ge-richteten Anträge weiterverfolgen, so dass der
Wert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
gemäß
§
47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG ebenfalls auf
748,75
zusetzen ist.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht im Sinne von §
78 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch einen beim [X.] zu-gelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.01.2012 -
42 C 1393/05 -
LG Lübeck, Entscheidung vom 01.08.2013 -
14 [X.]/12 -
3
Meta
02.03.2016
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2016, Az. IX ZR 20/16 (REWIS RS 2016, 15221)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 15221
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