Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2004, Az. 1 StR 572/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4073

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[X.]/03vom17. März 2004in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. März 2004 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. September 2003 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtsfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat: Die Beweiswürdigung des Landge-richts ist nicht deshalb lückenhaft, weil es die Aussage der [X.] nicht im [X.]ick darauf gewürdigt hat, daß - so die Revi-sion - dieser zufolge der sexuelle Mißbrauch "mit dem 13. Ge-burtstag der Geschädigten völlig aufgehört" habe, obgleich sienoch weiter im Hause des Angeklagten gewohnt habe und Grün-de für eine Beendigung der [X.] gerade zu diesem Zeitpunktnicht erkennbar seien.Der Zusammenhang der Urteilsgründe spricht dafür, daß dieKammer - anders als es die Revision deutet - die in Bezug ge-nommenen Urteilsstellen zu den Angaben der Geschädigten aufdie Häufigkeit der Begehung der Taten bezogen hat ([X.], 15).Sie belegen nicht, daß die Geschädigte bekundet hätte, nach ih-rem "13. Geburtstag" sei es nicht mehr zu Mißbräuchen gekom-men. Auch die Anklageschrift, die der Senat im Rahmen der Prü-- 3 -fung der Verfahrensvoraussetzungen zur Kenntnis nimmt, zitiertdie Aussage der Geschädigten im Ermittlungsverfahren dahin, essei zu Taten "bis zu ihrem 13. Lebensjahr" gekommen ([X.]. 47, 49d.A.). Das alles steht im Einklang damit, daß die [X.] dasVerfahren wegen weiterer angeklagter, nach den abgeurteiltenTaten begangener Mißbräuche gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-stellt hat ([X.] f.). Anhaltspunkte dafür, daß dies wegen inso-weit bestehender Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben [X.] erfolgt sein könnte, ergeben sich aus den [X.] nicht.Eine Verfahrensrüge hat die Revision nicht erhoben. Sie teilt auchdie Gründe für die [X.] gemäß § 154 StPO nicht mit,was dazu erforderlich gewesen wäre (BGHR StPO § 154 Abs. 2[X.] 1).Nack Wahl [X.] Kolz

Meta

1 StR 572/03

17.03.2004

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2004, Az. 1 StR 572/03 (REWIS RS 2004, 4073)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4073

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