Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2007, Az. 2 StR 559/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4961

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[X.] vom 2. März 2007 in der Strafsache gegen abweichender Geburtsort: a l i a s: zurzeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 154 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den [X.] und 11 der Gründe des Urteils des [X.] vom 28. Juli 2006 verurteilt worden ist. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit uner-laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 104 Fällen schuldig ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. Gründe: 1. Soweit der Angeklagte in den [X.] und 11 der Urteilsgründe ver-urteilt wurde hat der Senat das Verfahren auf Antrag des [X.] aus den in seiner Antragsschrift genannten Gründen gemäß § 154 Abs. 2 1 - 3 - StPO eingestellt. Die [X.] führt zu der aus der [X.] er-sichtlichen Änderung des Schuldspruchs. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im [X.] von § 349 Abs. 2 StPO. Nach der [X.] hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe kann entgegen dem Vorbringen der Revision auch nach der [X.] und dem hiermit verbundenen Entfallen zweier [X.] von einem Jahr und drei Monaten sowie einem Jahr und neun Monaten bestehen bleiben. Im Hinblick auf die große Zahl und die Höhe der verbleibenden [X.] ist auszuschließen, dass das [X.] ohne die beiden entfallenen Einzelstra-fen eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte. 2 Ergänzend ist lediglich zu bemerken, dass in den Fällen des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG der Zusatz der [X.] nicht zum Schuldspruch in die Urteilsformel gehört, weil diese Vorschrift lediglich eine Strafzumessungsregel enthält. 3 [X.] Bode Fischer Roggenbuck Appl

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2 StR 559/06

02.03.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2007, Az. 2 StR 559/06 (REWIS RS 2007, 4961)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4961

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