Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2014, Az. 2 StR 49/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4840

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 49/14
vom
17. Juni 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

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2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.], zu Ziffer 1.a) und 1.b) aa) auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17.
Juni 2014 gemäß §
154 Abs.
2, § 349 Abs.
4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18.
Oktober 2013 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen un-erlaubten Inverkehrbringens von Arzneimitteln in 30 Fällen verurteilt wurde; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] zur Last;
b) das vorgenannte Urteil
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig ist,
bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgeho-ben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.

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3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und unerlaubten Inverkehrbringens von Arzneimitteln in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen die Verurteilung wegen uner-laubten Inverkehrbringens von Arzneimitteln in 30 Fällen richtet sich seine Re-vision mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel führt nach Teileinstellung des Verfah-rens wegen der arzneimittelrechtlichen Vergehen zur Aufhebung des [X.] über die Gesamtstrafe.
Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit jeweils einem Kilogramm [X.] in den Fällen [X.] und [X.] und zwei Kilogramm Marihuana im Fall [X.] der Urteilsgründe zu [X.] von einem Jahr und vier Mona-ten (Fall [X.]) sowie jeweils zehn Monaten (Fälle [X.] und [X.]) nimmt die Revision hin. Sie beanstandet nur noch die Verurteilung wegen Verkaufs von Kräutermischungen, denen synthetische Cannabinoide zugesetzt waren, in 30 Fällen, wofür die Strafkammer Einzelstrafen von 30 Tagessätzen (Fälle [X.], 33) oder 60 Tagessätzen Geldstrafe (Fälle [X.], 5, 8, 14, 16-20, 24-29), einem Monat Freiheitsstrafe (Fälle [X.], 7,
9-13, 21-23) oder vier Monaten Freiheits-strafe (Fall [X.]) verhängt hat. Insoweit stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß §
154 Abs.
2 StPO mit Blick auf das Ersuchen des 3. Strafsenats des [X.] auf Vorabentscheidung durch den [X.] mit Beschluss vom 28.
Mai 2013 -
3 StR 437/12
-
(NStZ-RR 2014, 180 ff.) ein.
Die Teileinstellung des Verfahrens führt zur Abänderung des Schuld-spruchs. Sie zwingt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfrei-1
2
3
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4
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heitsstrafe, weil der Senat unbeschadet der hohen Einsatzstrafe und der ver-bleibenden Einzelstrafen wegen der Betäubungsmitteldelikte nicht ausschließen kann, dass dieser Ausspruch vom Wegfall der 30 Einzelstrafen berührt wird. Insoweit hat das [X.] die Gesamtstrafe mit der Dauer des gesamten Tatzeitraums und der Gesamtmenge der Drogen und Arzneimittel begründet, mit denen der Angeklagte Handel getrieben oder die er in Verkehr gebracht hat.
Fischer [X.]

Eschelbach

Ott Zeng

Meta

2 StR 49/14

17.06.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2014, Az. 2 StR 49/14 (REWIS RS 2014, 4840)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4840

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 437/12

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