Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2015, Az. IV ZA 16/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5551

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZA 16/15
vom
11. September 2015
in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 11. September 2015
durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin
Dr.
Brockmöller

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf einstweilige Einstellung des vor dem [X.] zum Aktenzeichen 8 K 67/09 anhängigen [X.] wird als unzulässig verworfen.

G
r
ü
n
d
e

Der
Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unzuläs-sig, da er keinen statthaften Rechtsbehelf in diesem Verfahren darstellt. Eine einst-weilige Anordnung nach § 769 ZPO kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil es hier nicht um eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO oder eine Klage ge-gen Vollstreckungsklausel nach § 768 ZPO geht. Der Kläger macht gegen die [X.] vielmehr einen [X.] auf Übereignung von Grundbesitz gel-tend. Auch eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO scheidet aus. Diese ist nur zulässig, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Eine Vollstreckung aus dem
vom Kläger [X.] Berufungsurteil ist nur hinsichtlich der ihm
auferlegten Kosten möglich. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger hierdurch ein nicht zu ersetzender Nachteil ent-stünde.
[X.] nach § 765a ZPO muss beim Vollstreckungsgericht beantragt werden. Eine sofortige Anrufung des [X.] als Rechts-beschwerdegericht gegen eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist ohnehin unzulässig.

[X.]

[X.]
Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.02.2014 -
17 O 12/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.07.2015 -
3 U 25/14 -

Meta

IV ZA 16/15

11.09.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2015, Az. IV ZA 16/15 (REWIS RS 2015, 5551)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5551

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZA 30/09 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 145/04 (Bundesgerichtshof)


V ZA 35/15 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 178/04 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 290/18 (Bundesgerichtshof)

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht: Anwaltszwang für einen Vollstreckungsschutzantrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Ausschluss bei …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.