Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2016, Az. V ZA 35/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15510

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[X.]:[X.]:BGH:2016:250216BV[X.]35.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.] 35/15
vom

25. Februar 2016

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

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Der V.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016
durch die Vorsitzende [X.]in Dr.
Stresemann, die [X.]innen Dr.
Brückner und
Weinland, den [X.] Dr.
Kazele und die [X.]in Haberkamp

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem vollstreck-baren
Vergleich über Pflichtteilsansprüche. In dem Verfahren über die Zwangs-versteigerung des Grundstücks des Schuldners ist dem Ersteher der Zuschlag erteilt worden. In dem Zuschlagsbeschluss hat das Vollstreckungsgericht Erin-nerungen und Anträge des Schuldners auf Vollstreckungsschutz und einstweili-ge Einstellung des [X.] zurückgewiesen. Die da-gegen gerichtete Beschwerde des Schuldners hat das [X.] zurückge-wiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Schuldner beantragt, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
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II.

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht zu entspre-chen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde -
ohne nähere Begründung -
zugelassen hat, begründet die Erfolgsaussicht nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. September 2014 -
V [X.] 16/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 15. Januar 2015 -
V [X.], juris Rn. 3). Erforderlich ist vielmehr, dass die anzufechtende Entscheidung Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder in der Sache unzutreffend ist. Das ist nicht der Fall.

2. Nach § 100 Abs. 1 [X.] kann die Zuschlagsbeschwerde nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a [X.] verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde ge-legten Bedingungen erteilt worden ist. Das Beschwerdegericht nimmt zu
Recht an, dass [X.] nicht vorliegen.

a) Ein nach § 100 Abs. 3 [X.] von Amts wegen zu prüfender [X.] nach § 83 Nr. 6 [X.] ist nicht gegeben.

aa) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. [X.] ist die Vollstreckungsklausel erteilt. Da das Vollstreckungsgericht zu einer materiellen Überprüfung des Titels weder berechtigt noch in der Lage ist, wird ihm dessen Vollstreckbarkeit durch die Vollstreckungsklausel in formalisier-ter Form vorgegeben (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 -
V [X.], 2
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NJW 2007, 3357 Rn. 11; Beschluss vom 21. September 2006 -
V [X.], NJW-RR 2007, 358 Rn. 8).

[X.]) Die Zuschlagsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Vollstreckungsgericht nicht vor Erteilung des Zuschlags über die während des [X.] zulässigerweise erhobenen Erinnerungen nach § 766 ZPO sowie über die Anträge nach § 765 a ZPO des Schuldners entschieden hat (vgl. Senat, Beschluss vom 19. September 2014 -
V [X.] 16/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 19. Februar 2009 -
V [X.], NJW-RR 2009, 1429 Rn. 18; Urteil vom 13. Juli 1965 -
V [X.], [X.], 138, 140). Die Rechte des Schuldners werden dadurch gewahrt, dass das [X.] bei der Beschlussfassung über den Zuschlag -
gemäß § 79 [X.] im Grundsatz ohne Bindung an Entscheidungen, die es selbst erlassen hat -
nochmals das gesamte bisherige Verfahren darauf zu überprüfen hat, ob es ordnungsgemäß war, und dass diese Entscheidung, wenn auch mit den sich
aus § 100 Abs. 1 [X.] ergebenden Einschränkungen, der sofortigen Beschwer-de unterliegt (Senat, Beschluss vom 19. September 2014 -
V [X.] 16/14, juris Rn. 3). Tatsächlich haben sich das Vollstreckungsgericht und das Beschwerde-gericht im Rahmen der Entscheidung über den Zuschlag mit den Einwendun-gen des Schuldners befasst und über seine Anträge und Rechtsmittel entschie-den. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Das Beschwerdegericht hat insbeson-dere rechtsfehlerfrei angenommen, dass eine Härte im Sinne des § 765
a ZPO nicht gegeben ist. Die Anträge auf einstweilige Einstellung der [X.] nach § 769 Abs. 2 ZPO sind überholt.

cc) Das Beschwerdegericht geht auch zu Recht davon aus, dass der Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag ordnungsgemäß bestimmt worden ist (§ 87 Abs. 1 [X.]). Das Vollstreckungsgericht hat den 7
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Termin zwar entgegen der [X.] des § 87 Abs. 2 [X.] über eine Woche hinaus angesetzt und wiederholt vertagt. Das musste jedoch geschehen, um über Anträge und Rechtsmittel des Schuldners zu entscheiden. Im Übrigen kann die Zuschlagsbeschwerde auf eine verfahrensfehlerhafte Bestimmung des Termins zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag nach § 87 Abs. 2 [X.] nur dann gestützt werden, wenn der Zuschlag auf dem Verfahrensfehler beruht (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 -
V [X.], NJW-RR 2011, 1434 Rn. 7). Auch daran fehlt es.

[X.]) Der Zuschlagsbeschluss ist nicht deswegen unwirksam, weil nicht der Rechtspfleger, sondern der [X.] über den Zuschlag entschieden hat. Es spricht schon vieles dafür, dass der [X.] für die Entscheidung über den [X.] zuständig war, weil bei der Beschlussfassung auch über die Erinnerung des Schuldners nach § 766 ZPO zu entscheiden war, so dass zwischen seinem und dem Geschäft des [X.] ein so enger Zusammenhang bestand, dass eine getrennte Behandlung nicht sachdienlich war (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 RPflG). Jedenfalls folgt die Wirksamkeit des [X.] aus § 8 Abs. 1 RPflG.

ee) Das Beschwerdegericht nimmt rechtsfehlerfrei an, dass der Zuschlag den Schuldner nicht in seinen Grundrechten verletzt (Art. 6 Abs. 1, Art. 13, Art.
14 Abs. 1 GG, Art 19 Abs. 4 GG). Ohne Erfolg macht der Schuldner [X.], seine Grundrechte bedürften eines besonderen Schutzes, weil
es um die Zwangsvollstreckung wegen eines [X.] gehe. Für das [X.] sind die materiellen Grundlagen eines Vollstreckungstitels ohne Belang (siehe auch oben 2 a) aa)). Die Zuschlagsbeschwerde kann deshalb auch nicht darauf gestützt werden, der vollstreckbare Vergleich sei mit den §§
2303, 2313 BGB unvereinbar.
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b) Auch der Zuschlagsversagungsgrund des § 85 a [X.] ist nicht gege-ben. Nach dieser Vorschrift ist der Zuschlag zu versagen, wenn im ersten [X.] ein Meistgebot abgegeben wird, das einschließlich des [X.] der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rech-ten die Hälfte des [X.] nicht erreicht. Das ist nicht der Fall. [X.] ist von dem durch das Vollstreckungsgericht festgesetzten Grund-
bleibt das eingetragene Recht Abt. III Nr. 5 der Beteiligten zu 4 mit einem Wert von 40.
Hälfe des [X.].

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3. Der Entscheidung über den Zuschlag steht schließlich nicht entgegen, dass der
Schuldner gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel [X.] eingelegt hat. Die Verfassungsbeschwerde nimmt dem Titel nicht die Vollstreckbarkeit. Das Vollstreckungsgericht hat vielmehr von der Zu-lässigkeit der Zwangsvollstreckung auszugehen, wenn und solange diese nicht nach §
775 Nr. 1 ZPO eingestellt ist. Eine Aussetzung des Zwangsversteige-rungsverfahrens nach § 148 ZPO ist unzulässig, da die in dem Verfahren zu treffenden Entscheidungen eilbedürftig sind (allgemeine Ansicht, vgl. [X.], [X.], 21.
Aufl., Einleitung Rn. 27; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., §
148 Rn. 4).

Stresemann

Brückner Weinland

Kazele Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.09.2015 -
420 K 19/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 25.11.2015 -
7 [X.] -

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Meta

V ZA 35/15

25.02.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2016, Az. V ZA 35/15 (REWIS RS 2016, 15510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15510

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V ZA 35/15

V ZR 8/10

XII ZB 208/15

V ZB 25/11

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