Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2001, Az. 4 StR 23/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3550

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[X.] StR 23/01vom13. Februar 2001in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13. Februar 2001 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 19. Oktober 2000 im Straf-ausspruch mit den Feststellungen [X.] Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Jugendschutzkammer des[X.]s zurückverwiesen.3.Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechsMonaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen undmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde zum Straf-ausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO.Das [X.] hat minder schwere Fälle nach § 176 Abs. 1 StGB ver-neint und die Einzelstrafen jeweils dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilder-- 3 -ten Regelstrafrahmen dieser Vorschrift entnommen. Diese [X.] durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das [X.] hierzulediglich ausgeführt hat, auch unter Berücksichtigung der - aufgrund seiner [X.] Demenz nicht ausschließbaren - erheblichen Verminderung [X.] des Angeklagten lägen die abgeurteilten Fälle im [X.] "[X.]". Für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist entscheidend, obdas [X.] einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterper-sönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle ineinem Maße abweicht, daß die Anwendung des [X.] gebo-ten erscheint (st. Rspr., vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer [X.] 1; [X.]/[X.] 50. Aufl. § 46 Rdn. 85 m.w.N.). [X.] wird die Begründung der Verneinung minder schwerer Fällenicht gerecht. Insbesondere hat das [X.] nicht erkennbar bedacht, daßbereits der lange zeitliche Abstand zwischen Taten (Tatzeitraum: Oktober 1992bis Anfang April 1995) und Urteil zu einem wesentlichen Strafmilderungsge-sichtspunkt führt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 6, 13).Zudem lagen die festgestellten sexuellen Handlungen entgegen der [X.] des [X.]s - insbesondere in den [X.] und 4 der [X.] - nicht "deutlich" ([X.]), sondern nur knapp über der [X.] (§ 184 c Nr. 1 StGB), was ebenfalls im Rahmen der vorzunehmendenGesamtwürdigung zu Gunsten des Angeklagten hätte berücksichtigt [X.] 4 -Die danach gebotene Aufhebung der Einzelstrafen führt zur Aufhebungauch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.[X.]

Meta

4 StR 23/01

13.02.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2001, Az. 4 StR 23/01 (REWIS RS 2001, 3550)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3550

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