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PDF anzeigen[X.] StR 342/02vom29. Oktober 2002in der [X.] zu Ziff. 1.: Vergewaltigung u.a. zu Ziff. 2.: sexueller Nötigung u.a.Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2002 ein-stimmig beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. März 2002 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird [X.] bei dem [X.]dahin berichtigt, daßder Angeklagte nicht wegen Vergewaltigung in Tateinheit [X.], sondern wegen sexueller Nötigung in [X.] verurteilt ist (vgl. [X.] [§ 177Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB]; [X.] NJW 1999, 2909 f.; [X.]R [X.] 2 Nr. 2 (i.d.[X.]) Mittäter 1).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelsund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen. [X.]
Meta
29.10.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2002, Az. 4 StR 342/02 (REWIS RS 2002, 988)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 988
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