Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2020, Az. 5 StR 193/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11179

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:150920B5STR193.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 193/20

vom
15. September 2020
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 2020
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14.
Januar 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
§
46 Abs.
3 StGB ist
bei der Bemessung von Jugendstrafe nicht anwendbar
(vgl.
[X.], Beschlüsse vom 8. Januar 2014

3 [X.], vom 10. Januar 2007

1 [X.], vom 16. April 2007

5 [X.], vom 20. Januar 2009

1 [X.]/08).
Cirener

[X.]

Köhler

Resch

von Häfen
Vorinstanz:
[X.], [X.], 14.01.2020 -
4000 Js 541/19 627 KLs 26/19 jug.

Meta

5 StR 193/20

15.09.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2020, Az. 5 StR 193/20 (REWIS RS 2020, 11179)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11179

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5 StR 193/20

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