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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:150920B5STR193.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 193/20
vom
15. September 2020
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 2020
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14.
Januar 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
§
46 Abs.
3 StGB ist
bei der Bemessung von Jugendstrafe nicht anwendbar
(vgl.
[X.], Beschlüsse vom 8. Januar 2014
3 [X.], vom 10. Januar 2007
1 [X.], vom 16. April 2007
5 [X.], vom 20. Januar 2009
1 [X.]/08).
Cirener
[X.]
Köhler
Resch
von Häfen
Vorinstanz:
[X.], [X.], 14.01.2020 -
4000 Js 541/19 627 KLs 26/19 jug.
Meta
15.09.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2020, Az. 5 StR 193/20 (REWIS RS 2020, 11179)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11179
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 193/20 (Bundesgerichtshof)
Jugendstrafe: Geltung des Doppelverwertungsverbots bei der Strafbemessung
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