Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2011, Az. 3 StR 419/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 260

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 419/11

vom
20. Dezember
2011
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

-
2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20.
Dezember 2011 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12.
August 2011 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.

2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen. Die dagegen gerichtete, auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

Während der Schuldspruch und die Einziehungsentscheidung der recht-lichen Nachprüfung standhalten (§
349 Abs.
2 StPO), muss die Freiheitsstrafe aufgehoben werden.
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-
3
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Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, hat die [X.] nicht erörtert, ob ein minder schwerer Fall des Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge gemäß §
29a Abs.
2 BtMG in Betracht kommt. Hierzu hätte vorliegend Anlass bestanden, nachdem der Angeklagte nur Beihilfe zu der Haupttat geleistet hat, mithin der [X.] nach §§ 22, 23 Abs.
2, §
49 Abs.
1 StGB vorliegt, und das [X.] in den konkreten Strafzumessungserwägungen mehrere gewichtige schuldmindernde Umstände aufgeführt hat. Der [X.] kann deshalb nicht ausschließen, dass das [X.] bei rechtsfehlerfreier Erörterung einen minder schweren Fall ange-nommen und eine geringere Strafe festgesetzt hätte.

[X.] Pfister von Lienen

Hubert Schäfer

3

Meta

3 StR 419/11

20.12.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2011, Az. 3 StR 419/11 (REWIS RS 2011, 260)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 260

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