Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2010, Az. 1 StR 627/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 9097

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 627/09 vom 23. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. Februar 2010 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Beschluss vom 24. Juli 2009, mit dem die [X.] die zum [X.] angeklagte Strafsache gegen den Angeklagten (Fall II.4 der Urteilsgründe) zu dem bei ihr anhängigen Strafverfahren hinzuverbun-den hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach den §§ 4, 5 StPO können zusammenhängende Strafsachen (§ 2 StPO), von denen die eine im ersten Rechtszug beim Amtsgericht und die [X.] im ersten Rechtszug beim [X.] anhängig ist, durch die [X.] miteinander verbunden werden (vgl. BGHSt 22, 185, 186; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 4 Rdn. 34). Denn gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 StPO ist für den Verbindungsbeschluss das Gericht höherer Ordnung zustän-dig, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. So verhält es sich hier. Das [X.] gehört zum Bezirk des [X.]s Ba-den-Baden. - 3 - Einer Entscheidung des [X.] als gemeinschaft-liches oberes Gericht bedurfte es nicht. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO ist das gemeinschaftliche obere Gericht nur dann für den Beschluss über die [X.] zuständig, wenn die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 Satz 1 StPO - anders als hier - nicht gegeben sind (vgl. BGHR StPO § 4 [X.] und 12). [X.]Wahl Graf Jäger Sander

Meta

1 StR 627/09

23.02.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2010, Az. 1 StR 627/09 (REWIS RS 2010, 9097)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9097

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