Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 627/09 vom 23. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.]hat am 23. Februar 2010 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]vom 24. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Beschluss vom 24. Juli 2009, mit dem die [X.]die zum [X.]angeklagte Strafsache gegen den Angeklagten (Fall II.4 der Urteilsgründe) zu dem bei ihr anhängigen Strafverfahren hinzuverbun-den hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach den §§ 4, 5 StPO können zusammenhängende Strafsachen (§ 2 StPO), von denen die eine im ersten Rechtszug beim Amtsgericht und die [X.]im ersten Rechtszug beim [X.]anhängig ist, durch die [X.]miteinander verbunden werden (vgl. BGHSt 22, 185, 186; [X.]in Lö-we/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 4 Rdn. 34). Denn gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 StPO ist für den Verbindungsbeschluss das Gericht höherer Ordnung zustän-dig, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. So verhält es sich hier. Das [X.]gehört zum Bezirk des Landgerichts Ba-den-Baden. - 3 - Einer Entscheidung des [X.]als gemeinschaft-liches oberes Gericht bedurfte es nicht. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO ist das gemeinschaftliche obere Gericht nur dann für den Beschluss über die [X.]zuständig, wenn die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 Satz 1 StPO - anders als hier - nicht gegeben sind (vgl. BGHR StPO § 4 [X.]und 12). Nack Wahl Graf Jäger Sander
Meta
23.02.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2010, Az. 1 StR 627/09 (REWIS RS 2010, 9097)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9097
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 627/09 (Bundesgerichtshof)
Verbindung zusammenhängender Strafsachen
2 ARs 327/13 (Bundesgerichtshof)
1 StR 347/10 (Bundesgerichtshof)
1 StR 345/10 (Bundesgerichtshof)
3 StR 426/10 (Bundesgerichtshof)