Bundesfinanzhof, Urteil vom 31.05.2017, Az. V R 31/16

5. Senat | REWIS RS 2017, 10141

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Gegenstand

Landwirtschaftliche Betriebshilfe - Umsatzsteuerfreiheit


Leitsatz

NV: Betriebshelfer, die ihre Leistungen auf der Grundlage des KVLG in Verbindung mit den in den Streitjahren 2008 bis 2010 geltenden Landessatzungen (hier: Satzung der "Landwirtschaftlichen Krankenkasse Körperschaft des öffentlichen Rechts" Ausgabe 2008) erbringen, sind als Einrichtung mit sozialem Charakter i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL anerkannt und können sich für die Steuerfreiheit ihrer Leistungen unmittelbar auf diese Richtlinienbestimmung berufen .

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. November 2015  16 K 58/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob sich der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hinsichtlich der Steuerbefreiung der von ihm in den Streitjahren (2008 bis 2010) an landwirtschaftliche Betriebe ausgeführten Leistungen als landwirtschaftlicher Betriebshelfer unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/[X.] vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) berufen kann.

2

Ein landwirtschaftlicher Sozialversicherungsträger ([X.]) schloss mit dem landwirtschaftlichen [X.] ([X.]) im September 2006 einen Vertrag, in dem sich der [X.] verpflichtete, den [X.] bei der Erbringung und Durchführung von Betriebs- und Haushaltshilfe durch Zurverfügungstellung geeigneter [X.] zu unterstützen. Der [X.] hatte vorrangig hauptberufliche Einsatzkräfte des [X.]s einzusetzen. [X.] waren hauptberufliche Einsatzkräfte, nebenberufliche Einsatzkräfte und Zivildienstleistende des [X.] einsetzbar. In diesem Fall sollte die Rechnungsstellung durch den [X.] erfolgen. Nach § 7 der Vereinbarung vergütete der [X.] die im Rahmen der Betriebs- oder Haushaltshilfe erbrachten Leistungen des [X.] nach den in einer eigenen Vergütungsvereinbarung geregelten Vergütungssätzen. Weder der [X.] noch die von ihm eingesetzten [X.] konnten Forderungen gegenüber den Versicherten erheben.

3

Mit Beitrittserklärung vom Januar 2007 trat der Maschinenring rückwirkend zum 1. Oktober 2006 in alle Rechte und Pflichten des Vertrages zwischen dem [X.] und dem [X.] vom September 2006 ein. Nach dieser Beitrittserklärung war der Maschinenring berechtigt, für die von ihm betreuten [X.] direkt mit dem [X.] abzurechnen.

4

Im Februar 2007 schlossen der Kläger und der Maschinenring eine als Bereitschaftserklärung bezeichnete Vereinbarung, in der sich der Kläger verpflichtete, ab dem 1. Februar 2007 für die Mitglieder des Maschinenrings die Tätigkeit eines nebenberuflichen Betriebshelfers zu übernehmen. Rechtsbeziehungen sollten nur zwischen dem Kläger und dem auftraggebenden Betrieb entstehen. Die Vermittlung der Einsätze erfolgte ausschließlich durch den Maschinenring. Die Vergütung der Einsatzkosten erfolgte bargeldlos durch den Maschinenring.

5

Im [X.] an eine beim Kläger durchgeführte Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) davon aus, dass der Maschinenring im eigenen Namen und für eigene Rechnung die Gestellung von Betriebshelfern gegenüber dem [X.] erbringe. Der Kläger erbringe keine Leistungen gegenüber dem [X.], weil zwischen beiden keine vertraglichen Beziehungen bestünden. Der Kläger habe nur Anspruch auf eine Vergütung durch den Maschinenring. An diesem Ergebnis ändere auch das Abrechnungsverfahren des Maschinenrings nichts, der im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Helferbetriebs auftrete. Das [X.] unterwarf mit den [X.] 2008 bis 2010 vom Oktober 2012 die Umsätze des [X.] aus der Tätigkeit als Betriebshelfer dem Regelsteuersatz.

6

Das Finanzgericht ([X.]) gab der Klage nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (E[X.]) 2016, 1651 veröffentlichten Urteil statt. Der Kläger habe als nebenberuflicher Betriebshelfer steuerfreie Umsätze ausgeführt. Es könne offenbleiben, ob der Kläger seine Leistungen gegenüber dem [X.] oder gegenüber dem einzelnen notleidenden landwirtschaftlichen Betrieb erbracht habe. Denn im ersten Fall seien die Umsätze nach § 4 Nr. 27 Buchst. b 2. Alternative des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerbefreit, im zweiten Fall könne sich der Kläger unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen. Die Auslegung des zwischen dem Kläger und dem Maschinenring geschlossenen Vertrages ergebe, dass Leistungen des [X.] an den Maschinenring nicht erfolgt seien.

7

Hiergegen wendet sich das [X.] mit der Revision, mit der es Verletzung materiellen Rechts (§ 4 Nr. 27 Buchst. b UStG) rügt. Zwar seien gemäß § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG Umsätze eines selbständigen Betriebshelfers an den Sozialversicherungsträger steuerfrei. Das umfasse aber nicht die --vorliegend streitigen-- Betriebshilfeleistungen an den notleidenden landwirtschaftlichen Betrieb.

8

Insoweit komme auch keine Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL in Betracht. Denn aus Art. 133 MwStSystRL folge, dass die Mitgliedstaaten die Befreiung von Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts seien, von der Erfüllung näher bezeichneter Bedingungen abhängig machen könnten. Hiervon habe der [X.] Gesetzgeber in § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG Gebrauch gemacht, ohne dass darin eine Ermessensüberschreitung zu erkennen sei. Aus dem Urteil des [X.] ([X.]) vom 18. August 2015 V R 13/14 ([X.]E 251, 282) folge nichts anderes.

9

Das [X.] beantragt,
das [X.]-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des [X.] ist unbegründet und wird deshalb zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass die Leistungen des [X.], soweit er sie an den [X.] erbracht haben sollte, gemäß § 4 Nr. 27 Buchst. b 2. Alternative UStG von der Umsatzsteuer befreit sind (1.), und dass er sich, sofern die Leistungen an die landwirtschaftlichen Betriebe ausgeführt worden sein sollten, unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen kann (2.). Das [X.] hat zudem den zwischen dem Kläger und dem Maschinenring geschlossenen Vertrag für den [X.] bindend dahingehend ausgelegt, dass Leistungen des [X.] an den Maschinenring nicht ausgeführt worden sind (3.).

1. Nach § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG ist u.a. die Gestellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung steuerfrei. Leistungen, die der Kläger an den [X.] ausgeführt hat, sind daher gemäß § 4 Nr. 27 Buchst. b 2. Alternative UStG umsatzsteuerfrei; das ist zwischen den Beteiligten auch nicht mehr streitig. Wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, ist dies der Regelfall; denn der notleidende Landwirt wendet sich üblicherweise an den [X.], der dann seinerseits einen Betriebshelfer, zum Teil unter Einschaltung des Maschinenrings, stellt. Dieses Verfahren entspricht auch den gesetzlichen Grundlagen in § 9 des [X.] über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 --[X.] [X.] ([X.], 2477, 2557) i.V.m. § 35 der Satzung der [X.] in der in den Streitjahren geltenden Fassung. Danach stellt die Krankenkasse dem landwirtschaftlichen Unternehmer [X.] als Betriebs- und Haushaltshilfe.

2. Steuerfrei sind aber auch die Leistungen des [X.], die er an die in Not geratenen landwirtschaftlichen Betriebe ausgeführt hat. Der Kläger kann sich unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.

a) Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten eng mit der Sozialfürsorge und der [X.] Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit [X.]m Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden. Aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ergibt sich, dass diese Bestimmung auf Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen anwendbar ist, die zum einen von "Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit [X.]m Charakter anerkannte Einrichtungen" erbracht werden, und die zum anderen "eng mit der Sozialfürsorge und der [X.] Sicherheit verbunden" sind (BFH-Urteil vom 18. Februar 2016 V R 46/14, [X.], 421, Rz 29; Urteile des Gerichtshofs der [X.] --EuGH-- [X.] vom 21. Januar 2016 [X.]/14, [X.]:[X.], Rz 29; [X.] vom 15. November 2012 [X.], [X.]:[X.], Rz 21; [X.] und [X.] vom 26. Mai 2005 [X.]/03, [X.]:C:2005:322, Rz 34).

aa) Die vom Kläger erbrachten Leistungen als Betriebshelfer sind eng mit der Sozialfürsorge und der [X.] Sicherheit verbunden, weil sie nach § 9 [X.] 1989 i.V.m. §§ 28 ff. der Satzung der [X.] in der in den Streitjahren geltenden Fassung ausgeführt wurden.

bb) Da der Kläger keine Einrichtung des öffentlichen Rechts i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ist, können seine Tätigkeiten nur dann von der Mehrwertsteuer befreit sein, wenn der Kläger von dem Begriff "andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit [X.]m Charakter anerkannte Einrichtungen" umfasst wird.

(1) Der Begriff der Einrichtung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ist grundsätzlich weit genug, um auch natürliche Personen mit Gewinnerzielungsabsicht zu erfassen (vgl. [X.] vom 7. September 1999 [X.], [X.]:[X.], Rz 17; [X.] und [X.], [X.]:C:2005:322, zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und h der [X.]/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern; BFH-Urteil vom 8. November 2007 V R 2/06, [X.], 428, [X.], 634, Rz 33).

(2) Die MwStSystRL legt die Voraussetzungen und Modalitäten der Anerkennung nicht fest. Vielmehr ist es Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen Einrichtungen die erforderliche Anerkennung gewährt werden kann. Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen ([X.], [X.]:[X.], Rz 26; [X.] und [X.], [X.]:C:2005:322, Rz 49, 51). Dabei haben die nationalen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte die für die Anerkennung maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Zu diesen gehören das Bestehen spezifischer Vorschriften --seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der [X.] [X.], das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und dass die Kosten der fraglichen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der [X.] Sicherheit übernommen werden (BFH-Urteile in [X.], 421, Rz 30; vom 5. Juni 2014 V R 19/13, [X.], 433, Rz 24; vom 25. April 2013 V R 7/11, [X.], 475, [X.], 976, Rz 20; EuGH-Urteile [X.], [X.]:[X.], Rz 35; [X.] vom 12. März 2015 [X.]/13, [X.]:[X.], Rz 20; [X.], [X.]:[X.], Rz 26). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kosten im konkreten Fall tatsächlich übernommen worden sind, sondern es reicht aus, dass sie übernehmbar sind (z.B. BFH-Urteile in [X.], 421, Rz 30; vom 8. August 2013 V R 8/12, [X.], 548, Rz 40; vom 18. August 2005 V R 71/03, [X.], 543, [X.], 143, Rz 52). Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand aller maßgeblichen Umstände zu bestimmen, ob der Steuerpflichtige als Einrichtung mit [X.]m Charakter anerkannt ist (BFH-Urteil vom 19. März 2013 XI R 47/07, [X.], 439, Rz 32; EuGH-Urteil [X.], [X.]:[X.], Rz 32).

(3) Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das [X.] die Anerkennung zu Recht bejaht. Für die [X.] bestehen in § 9 [X.] 1989 und in §§ 28 ff. der Satzung der [X.], einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, regionale spezifische Vorschriften des Sozialrechts, in denen die Voraussetzungen und die Durchführung der [X.] als Krankenversicherungsleistung im Einzelnen geregelt sind. An der Tätigkeit von Betriebshelfern besteht auch ein hohes Gemeinwohlinteresse, denn deren Einsatz stellt eine Sonderform des Krankengeldes und damit eine [X.] Leistung dar. Ferner beruhte der Einsatz der nebenberuflichen Einsatzkräfte --und damit auch des [X.]-- auf dem Vertrag zwischen dem Maschinenring und dem [X.]. Dieser übernahm die Kosten für die [X.]leistungen des [X.] (vgl. auch BFH-Urteil in [X.], 282, Rz 20).

Soweit sich aus Abschn. 4.27.2. des [X.] etwas anderes ergibt, folgt der [X.] dem nicht.

3. Ob Leistungen des [X.] auch dann als eng mit der Sozialfürsorge und der [X.] Sicherheit verbundene Leistungen beurteilt werden könnten, wenn er sie an den Maschinenring ausgeführt haben sollte, braucht der [X.] nicht zu entscheiden. Denn das [X.] hat den zwischen dem Kläger und dem Maschinenring geschlossenen Vertrag für den erkennenden [X.] bindend (§ 118 Abs. 2 [X.]O) dahingehend ausgelegt, dass der Kläger jedenfalls keine Leistungen an den Maschinenring ausgeführt hat. Über diese Vertragsauslegung besteht zwischen den Beteiligten Einvernehmen.

4. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

V R 31/16

31.05.2017

Bundesfinanzhof 5. Senat

Urteil

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 26. November 2015, Az: 16 K 58/15, Urteil

§ 4 Nr 27 Buchst b UStG 2005, Art 132 Abs 1 Buchst g EGRL 112/2006, UStG VZ 2008, UStG VZ 2009, UStG VZ 2010, § 9 KVLG 1989, Abschn 4.27.2 UStAE

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 31.05.2017, Az. V R 31/16 (REWIS RS 2017, 10141)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10141

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