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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII [X.]/13
vom
11. Februar
2014
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 11. Februar 2014
durch [X.] als Vorsitzenden, die Richterin Dr.
Milger, die
Richter Dr.
Achilles und Dr.
Schneider sowie die Richterin Dr.
Fetzer
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision im Urteil der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 18.
Juni 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 3.386,88
.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß §
26 Nr.
8 EGZPO erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 20.000
r-reicht ist. Er ist bei einer Verurteilung zur Räumung in entsprechender Anwen-dung des § 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der hier mit
(vgl. Senatsbe-schluss vom 8.
April 2008 -
VIII
ZR 50/06, [X.], 417 Rn. 2 mwN)
und [X.] sich deshalb
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wie in dem in dieser Sache ergangenen Senatsbeschluss vom 22.
Oktober 2013 (VIII [X.]/13, juris Rn. 2) aufgeschlüsselt
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auf ledig-lich 11.854,08
Die dagegen erhobenen Einwände der Nichtzulassungsbeschwerde grei-fen nicht durch. Auf eine die vereinbarte tatsächliche Miete angeblich überstei-gende (höhere) fiktive Marktmiete kommt es, wie bereits im Senatsbeschluss vom 22.
Oktober 2013 (VIII [X.]/13, aaO) ausgesprochen, nicht an. Ebenso wenig können die von der Beklagten behaupteten Maßnahmen zur Wertverbes-1
2
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3
-
serung der Wohnung bei Bemessung des Werts der Beschwer berücksichtigt werden. Denn es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die [X.] der Beklagten auf die Wohnung vereinbarungsgemäß einen Teil der von ihr zu erbringenden Gegenleistungen darstellen sollten (vgl. Senatsbe-schluss vom 8.
April 2008 -
VIII
ZR 50/06, [X.], 417 Rn.
4). Auch die für den Fall der Räumung von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten
Rück-baukosten können bei der Bemessung des [X.] keine Berücksich-tigung finden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 14.
Oktober 1993 -
LwZB 6/93, NJW-RR 1994, 256 unter II; vom 4.
Juli 1996 -
III
ZR 34/96, juris Rn.
6). Ob und in-wieweit die Beklagte aus den von ihr behaupteten wertverbessernden Maß-nahmen
und ihren Folgen
gegenüber der Klägerin Ansprüche herleiten kann, ist für die Wertbemessung ohne Bedeutung. Für die Bewertung der [X.] ist vielmehr allein der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Ent-scheidung maßgebend, während der tatsächliche oder rechtliche Einfluss der
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4
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Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse außer Betracht bleibt (Senatsbe-schluss vom 5.
Februar 2013 -
VIII
ZB 59/12, juris Rn.
1 mwN).
[X.]
Dr. Milger
Dr.
Achilles
Dr.
Schneider
Dr.
Fetzer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.11.2012 -
6 [X.]/12 -
LG [X.], Entscheidung vom 18.06.2013 -
1 [X.]/12 -
Meta
11.02.2014
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2014, Az. VIII ZR 214/13 (REWIS RS 2014, 8008)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8008
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