Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2020, Az. VIII ZR 383/18

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11709

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[X.]:[X.]:[X.]GH:2020:070420[X.]VIIIZR383.18.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
VIII ZR 383/18
vom
7. April 2020
in dem Rechtsstreit

-
2 -

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 7. April 2020
durch die

Vorsitzende Richterin [X.], [X.] [X.], [X.] und
Dr.
[X.] sowie die Richterin Wiegand

beschlossen:

Die [X.]eschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion
in dem Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom
7.
November 2018 wird als unzulässig verworfen.
[X.] hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf festgesetzt.

Gründe:
I.
1. Der [X.]eklagte ist seit dem [X.] Mieter einer im Dachgeschoss ge-legenen Einzimmerwohnung des [X.] in [X.].

.
Die Nettokaltmiete beträgt monatlich 178,95

.
[X.] begann vor mehreren Jahren einen Ausbau des Dachgeschosses. Dabei wurde im Rahmen des [X.] das Schrägfenster der Küche der von dem [X.]eklagten angemieteten Wohnung von
außen durch ein davor gesetztes Fluchtfenster
überbaut. Durch diese
Überbauung ist der Lichteinfall in die [X.] eingeschränkt und das Küchenfenster kann nicht mehr geöffnet werden. Eine Fertigstellung der [X.]aumaßnahmen konnte nicht erfolgen, da
der [X.]eklagte, der an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit komorbider
depressiver 1
-
3 -

Episode und einer latenten Suizidgefahr
leidet, ein [X.]etreten der Wohnung unter [X.]erufung auf seine psychische Erkrankung und eine aus diesem Grund im Falle einer Fortführung des Umbaus oder gar eines vorübergehenden Auszugs aus der Wohnung zu besorgende psychische Verschlechterung, insbesondere eine Zunahme der Suizidalität, nicht duldete.
Seit April 2011 entrichtet der [X.]eklagte wegen der Überbauung des Kü-chenfensters
die Miete in einer um 10 %
-

-
geminder-ten Höhe.
2. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger
von dem [X.]eklagten -
nach erfolgter Kündigung wegen Zahlungsverzugs und wegen der unterbliebenen
Duldung -
die Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie hilfsweise die Duldung der Modernisierungsmaßnahmen begehrt.
Der [X.]eklagte hat von dem Kläger im Wege der Widerklage die [X.]eseitigung des vorgenommenen [X.] und die Wiederherstellung des [X.] sowie die Rück-zahlung eines im Hinblick auf die vorgenannte Mietminderung unter Vorbehalt gezahlten Teils der Miete in Höhe von [X.] zeitweise unterbrochenen Stromversorgung, jeweils nebst Zinsen,
verlangt.
Das Amtsgericht hat den [X.]eklagten verurteilt, die Komplettierung der vorhandenen Dachgaube zu dulden. Den Kläger hat es auf die Widerklage ver-es die Klage und die
Widerklage abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete [X.]erufung des [X.] hat keinen Erfolg gehabt. Auf die [X.]erufung des [X.]eklagten hat das [X.] die Klage insgesamt abgewiesen und den Kläger zur Zahlung wei-nebst Zinsen sowie zur [X.]eseitigung des vorgenommenen [X.] und zur Wiederherstellung des [X.] verurteilt.
2
3
4
-
4 -

Das [X.]erufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen; dagegen [X.] sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da
der Wert der mit der
Revision geltend zu machenden [X.]eschwer -
worauf der Senat die Parteien be-reits
hingewiesen hat -
den [X.]etrag von steigt (§
544 Abs.
2 Nr.
1 ZPO).
1. [X.] hat die Nichtzulassungsbeschwerde zunächst unbe-schränkt eingelegt. Mit der [X.]eschwerdebegründung und den darin enthaltenen Anträgen hat er die Nichtzulassungsbeschwerde dahingehend beschränkt, dass mit der erstrebten Zulassung der Revision die Aufhebung des [X.]erufungsurteils hinsichtlich der Klage nur bezüglich der Abweisung des [X.] und hin-sichtlich der Widerklage nur bezüglich der Verurteilung
zur [X.]eseitigung des [X.] und Wiederherstellung des [X.] erreicht werden soll.
Die Nichtzulassungsbeschwerde vertritt die Auffassung, der Wert der mit

(765

für den vorgenannten Hilfsantrag zuzüglich eines [X.]etrags
von 31.750

dem Aufwand entspreche, den der Kläger betreiben
müsse, um der Widerkla-geverurteilung nachzukommen).
2. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde sind die Voraussetzungen des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erfüllt. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden [X.]eschwer über. Er beträgt -
ausgehend von einem
Gesamtwert der mit dem [X.]erufungsurteil verbundenen [X.]eschwer des
[X.] in Höhe von 12.920,37

-
unter [X.]erücksichtigung der 5
6
7
8
-
5 -

vorstehend genannten [X.]eschränkung des Umfangs
der Nichtzulassungsbe-schwerde
(nur) 3.713,64

.
a) Die [X.]eschwer des Unterliegens des [X.] mit seinem (Hilfs-)Antrag auf Duldung der begehrten Modernisierungsmaßnahmen (§ 555d [X.]G[X.]) ist ge-mäß § 3 in Verbindung mit den Grundsätzen des § 9 ZPO nach dem Dreiein-halbfachen des infolge der Modernisierung zu erwartenden [X.] zu bemessen
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. November 2018
-
VIII
ZR 112/18, [X.], 44 Rn. 2 ff. [Hinweisbeschluss]; vom 7.
Januar
2019 -
VIII ZR 112/18, NJW-RR 2019, 333 Rn.
2 ff. [[X.]]; jeweils mwN).
Dies zieht auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Zweifel. Da die von dem Kläger mit den Modernisierungsmaßnahmen erstrebte Mieterhöhung nach den vom
[X.]erufungsgericht in [X.]ezug genommenen und insoweit unangegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts monatlich 63,42

schwer in Höhe .
b) Der Wert der [X.]eschwer der auf die Widerklage erfolgten Verurteilung des [X.] zur [X.]eseitigung des [X.] und Wiederherstellung des [X.] beträgt entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbe-

Denn bei diesem Rückbau handelt es sich der Sache nach um die [X.]esei-tigung eines MaKüchenfensters der Wohnung des [X.]eklagten, weswegen dieser die Miete um Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.]undesge-richtshofs bemisst sich der Wert der [X.]eschwer eines -
wie hier -
zur Mängelbe-seitigung verurteilten Vermieters nicht nach den Kosten der Mängelbeseitigung, sondern gemäß §§ 2, 3 und 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der aufgrund des Mangels gegebenen Mietminderung ([X.]GH, [X.]eschlüsse vom 9
10
11
-
6 -

17. Mai 2000 -
XII ZR 314/99, [X.], 3142 f.; vom 27. November 2002
-
VIII
Z[X.] 33/02, [X.], 152 unter [X.]; vom 18.
Februar 2004
-
VIII
Z[X.]
84/03, [X.], 220 unter 1; vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.
Februar 2007 -
VIII ZR 342/03, [X.], 207 Rn. 1 f.).
Angesichts der

An dieser Rechtsprechung ist -
entgegen der Auffassung der Nichtzulas-sungsbeschwerde -
auch für den hier vorliegenden Fall des Rückbaus begon-nener [X.]auarbeiten festzuhalten, die den [X.] des Mieters beeinträch-tigen. Die von der [X.]eschwerde herangezogene Rechtsprechung des V. Zivilse-nats des [X.] zur [X.]emessung der [X.]eschwer eines zum Rück-bau verurteilten Wohnungseigentümers (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom [X.] 2019 -
V [X.], [X.], 881 Rn. 2 f. mwN) betrifft das Verhältnis der ([X.] untereinander und kann für die [X.]eschwer eines zur Mängelbeseitigung verurteilten Vermieters nicht herangezogen werden. Auch sind, wie bereits ausgeführt, für die [X.]emessung der Rechtsmittelbeschwer des Vermieters in einem solchen Fall weder die Kosten der Mängelbeseitigung
-
was entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur für "typische [X.]aumängel" gilt
-
maßgeblich noch ein Interesse des Vermieters,
zu-sätzliche [X.] zu vermeiden, die ihm bei einer nach [X.]e-endigung des Mietverhältnisses
doch noch realisierten Modernisierung entstün-den.

12
-
7 -

III.
Die Kostenentscheidung folgt
aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts des [X.]eschwerdeverfahrens beruht auf §
41 Abs.
5 Satz
1 Alt. 2, 3, §
47 Abs.
1 Satz 1, Abs. 3
Alt.
2
GKG.
Über die von dem Prozessbevollmächtigten des [X.] beantragte selbständige Festsetzung des Wertes des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit im [X.] (§
33 Abs.
1 Alt.
1 RVG) ist nicht durch den Senat, sondern durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden (§
33 Abs.
8 Satz
1 RVG; vgl. Senatsbeschluss vom 6.
November 2019 -
VIII
ZR 325/18, juris Rn.
5).
[X.]
Dr. [X.]
[X.]

Dr. [X.]
Wiegand

Vorinstanzen:
AG [X.]remen, Entscheidung vom 27.12.2017 -
19 [X.]/16 -

LG [X.]remen, Entscheidung vom 07.11.2018 -
1 S 21/18 -

13
14

Meta

VIII ZR 383/18

07.04.2020

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2020, Az. VIII ZR 383/18 (REWIS RS 2020, 11709)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11709

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 383/18

VIII ZR 112/18

V ZR 224/18

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