Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.02.2014, Az. VIII ZR 214/13

8. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8010

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwerdewert bei Verurteilung zur Räumung


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 18. Juni 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 3.386,88 €.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist. Er ist bei einer Verurteilung zur Räumung in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der hier mit 282,24 € monatlich vereinbarten Nettomiete zu berechnen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - [X.], [X.], 417 Rn. 2 mwN) und beläuft sich deshalb - wie in dem in dieser Sache ergangenen Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2013 ([X.], juris Rn. 2) aufgeschlüsselt - auf lediglich 11.854,08 €.

2

Die dagegen erhobenen Einwände der Nichtzulassungsbeschwerde greifen nicht durch. Auf eine die vereinbarte tatsächliche Miete angeblich übersteigende (höhere) fiktive Marktmiete kommt es, wie bereits im Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2013 ([X.], aaO) ausgesprochen, nicht an. Ebenso wenig können die von der Beklagten behaupteten Maßnahmen zur Wertverbesserung der Wohnung bei Bemessung des Werts der Beschwer berücksichtigt werden. Denn es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die Aufwendungen der Beklagten auf die Wohnung vereinbarungsgemäß einen Teil der von ihr zu erbringenden Gegenleistungen darstellen sollten (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - [X.], [X.], 417 Rn. 4). Auch die für den Fall der Räumung von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten [X.] können bei der Bemessung des [X.] keine Berücksichtigung finden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 14. Oktober 1993 - [X.] 6/93, NJW-RR 1994, 256 unter II; vom 4. Juli 1996 - [X.], juris Rn. 6). Ob und inwieweit die Beklagte aus den von ihr behaupteten wertverbessernden Maßnahmen und ihren Folgen gegenüber der Klägerin Ansprüche herleiten kann, ist für die Wertbemessung ohne Bedeutung. Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist vielmehr allein der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend, während der tatsächliche oder rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse außer Betracht bleibt (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2013 - [X.]/12, juris Rn. 1 mwN).

Dr. [X.]                                [X.]                                [X.]

                        Dr. Schneider                              Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 214/13

11.02.2014

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Trier, 18. Juni 2013, Az: 1 S 238/12

§ 9 ZPO, § 26 Nr 8 ZPOEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.02.2014, Az. VIII ZR 214/13 (REWIS RS 2014, 8010)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8010

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