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PDF anzeigen[X.] ZR 322/01vom15. Mai 2003in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und am 15. Mai 2003beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] inKassel des [X.] vom23. November 2001 wird nicht angenommen.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 305.752,54 (598.000 DM) festgesetzt.Gründe:Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.[X.] waren nicht nur die Ansprüche der [X.] aus dem [X.] mit der Schuldnerin, sondern es war auch die Sicherungs-abtretung der daraus der Schuldnerin zustehenden Ansprüche zugunsten derKlägerin konkursfest (vgl. [X.], 183, 190; [X.], Urt. v. 5. November 1976- [X.], NJW 1977, 247). Dies hilft der Klägerin aber nichts, weil die auf-schiebende Bedingung für die abgetretene Forderung endgültig ausgefallen ist,- 3 -als die Käuferin von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machte. Die Klägerin [X.] gegen den Konkurs der Schuldnerin gesichert; dagegen, daß der [X.] die Rücktrittserklärung entfiel, war sie aber so wenig wie die [X.] gesichert. Falls der Beklagte durch die Äußerung seiner objektiv unbe-gründeten Zweifel an der [X.] der [X.] - die das Sicherungsrecht der Klägerin leerlaufen ließ - [X.] haben sollte, hat er möglicherweise den [X.], wonach [X.] verpflichtet war, der Klägerin eine effektive Sicherheit zu gewäh-ren, verletzt. Diese Vertragsverletzung ist aber nicht als Verletzung einer se-questrationsspezifischen Pflicht anzusehen. Es war letztlich auch eine unter-nehmerische Entscheidung des Beklagten, den Vertragspartner zu wechseln.Die unternehmerische Tätigkeit des [X.] ist nicht als sequestrati-onsspezifisch anzusehen ([X.]/[X.], KO 11. Aufl. § 106 Rn. 26). [X.] ein Schadensersatzanspruch analog § 82 KO aus.Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB hat das Be-rufungsgericht zutreffend verneint.[X.]Ganter[X.][X.]
Meta
15.05.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2003, Az. IX ZR 322/01 (REWIS RS 2003, 3045)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3045
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