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PDF anzeigen [X.][X.]M NAMEN DES VOLKES URTE[X.]L [X.] Verkündet am: 13. Juli 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
- 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 13. Juli 2004 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] Dr. Goette, [X.], Prof. [X.] und Dr. Raum für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] und - soweit der Hilfsantrag auf [X.] abgewiesen worden ist - von Amts wegen wird das Urteil des Kartellsenats des [X.] vom 14. Novem-ber 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nach-teil des [X.] erkannt worden ist. Die Berufung der [X.]n gegen das Teilurteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 31. Januar 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Verurteilung der [X.]n, dem Kläger neben der [X.] auch "Rechen-schaft" über die ihr von den Lieferanten zugewendeten Einkaufs-vorteile zu erteilen, entfällt. Auf die Anschlußberufung des [X.] wird das Teilurteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 31. Januar 2001 teilweise geändert. Es wird festgestellt, daß hin-sichtlich des mit den [X.] und zu [X.] ursprünglich geltend gemachten Unterlassungsbegehrens der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die [X.] hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die [X.]en streiten über Ansprüche aus einem inzwischen beendeten Franchiseverhältnis. Die [X.] betreibt bundesweit eine Kette von [X.] mit - im Jahre 1999 - rund 150 eigenen Filialbetrieben und 90 weite-ren Einzelhandelsgeschäften, die von Franchisenehmern betrieben werden. Der Kläger war von Mai 1993 bis Februar 2000 als Franchisenehmer der [X.]n [X.]nhaber eines [X.] Die nach einem von der [X.]n vorformulierten und bundesweit im wesentlichen gleichlautend [X.] Vertragsmuster abgeschlossenen Franchiseverträge sehen, soweit hier von [X.]nteresse, folgende Regelungen vor: 1. Gegenstand und Geltungsbereich des [X.] Der Partner ist berechtigt und verpflichtet, die von [X.] gehandel-ten Waren und die [X.]-Dienstleistungen ausschließlich in seinem Be-trieb an oben genannter Adresse Endverbrauchern anzubieten / zu ver-kaufen und die gewerblichen Schutzrechte von [X.] bei allen Tätigkei-ten im Rahmen dieses Vertrages zu benutzen. ... 1.3 [X.] verpflichtet sich, dem Partner alle gemäß der jeweils gültigen [X.]-Sortiments-Preisliste von ihm bestellten Waren zu liefern bzw. lie-fern zu lassen und auf Wunsch des Partners, von Fall zu Fall, für diesen Dienstleistungen in der zentralen Werkstatt gegen Entgelt zu erbringen. ... 4. Leistungen von [X.] bezüglich Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit 4.1 [X.] erarbeitet die einheitliche [X.], [X.] die Werbe-, Verkaufsförderungs- und [X.]-Maßnahmen für [X.]-optik-Fachgeschäfte. 4.2 Überregionale und regionale Werbung und Verkaufsförderung sowie [X.] sind Ermessenssache von [X.]; die Partner sind ver-pflichtet, sich dieser Werbung anzuschließen. - 4 - 4.3 Der Partner übernimmt die von [X.] erarbeitete [X.] für sein Einzugsgebiet und führt in diesem alle vorgegebe-nen einheitlichen Werbe- und Promotion-Aktionen des [X.]-Systems auf eigene Kosten durch. ... 4.4 [X.] erarbeitet für den Partner Pläne für die laufende Werbung und Dekoration. [X.] stattet - nach eigenem Ermessen kostenlos - oder nach Beauftragung durch den Partner zum Selbstkostenpreis diesen mit einheitlichen Werbe- und Dekorationsmitteln, z.B. Plakaten, Preisschildern, Displays, Handzetteln u.ä. aus; ferner mit Anzeigen, Fil-men, Text- und Layout-Standards und sonstigen Druckvorlagen für loka-le Anzeigen und Verkaufsaktionen in ausreichender Zahl gemäß [X.]. Der Partner verpflichtet sich, diese Werbe- und Dekomittel nach den Vorgaben von [X.] für seinen Betrieb einzusetzen. ... 6. Weitere Leistungen von [X.] 6.1 [X.] berät den Partner regelmäßig in Fragen des Einkaufs und Verkaufs, des [X.]-optik-Fachgeschäft-Angebotes und in Organisati-onsfragen. Während der Vertragsdauer werden Vertreter von [X.] den Partner von [X.], spätestens vierteljährlich, besuchen und ihn dabei in geschäftlichen Angelegenheiten beraten und unterstützen. 6.2 [X.] berät den Partner auf Wunsch bei der Beschaffung von Mitar-beitern anhand der erforderlichen Qualifikationsmerkmale. 6.3 [X.] betreut den Partner hinsichtlich der Geschäftsentwicklung und des systemgerechten Betriebsablaufes und gibt Vorteile, [X.]deen und Ver-besserungen zur Erreichung optimaler Geschäftserfolge an den Partner weiter. ... 7. Lizenzgebühren, Werbekosten 7.2 Als Kostenbeitrag für die aus diesem Vertrag abzuleitenden laufen-den Rechte und Dienstleistungen von [X.] entrichtet der Partner ... während der Vertragsdauer eine laufende monatliche Lizenz-/ Servicegebühr in Höhe von 4 % ... vom [X.] bis 800.000,-- DM seines [X.]-Fachgeschäft-Betriebes, jedoch minde-stens monatlich 2.000,-- DM. ... Für den 800.000,-- DM übersteigenden - 5 - Nettoumsatz beträgt die Lizenz-/Servicegebühr 2 % ... vom [X.]. 7.3 Der Partner erklärt sich bereit, für die einheitliche überregionale Werbung sowie für die zur Verfügung gestellten Werbe- und Dekorati-onsmaterialien einen laufenden pauschalen monatlichen Werbebeitrag in Höhe von 2 % seines [X.]es an [X.] zu zahlen. Der monatliche Mindestwerbebeitrag ... beträgt 1.000,-- DM. Für den 800.000,-- DM übersteigenden [X.] beträgt die Werbefondge-bühr 1 % vom [X.]. ... 12. Dauer und Beendigung des Vertrages 12.1 Dieser Vertrag wird für eine Laufzeit von 5 Jahren ab Unterzeich-nung geschlossen. Der Partner erhält ein einseitiges Optionsrecht für weitere 5 Jahre. Der Vertrag verlängert sich dann jeweils um 2 weitere Jahre, wenn er nicht von einer der [X.]en mit einer Frist von 12 Mona-ten vor seinem jeweiligen Ablauf gekündigt wird. ... 12.4 Jede der Vertragsparteien ist berechtigt, diesen Vertrag, dessen Durchführung ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den [X.] voraussetzt, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer [X.] zu kündigen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere die grobe Verletzung des Vertra-ges. ... Ohne, daß ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes vorliegt, kann im übrigen jede [X.] diesen Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende dann kündigen, wenn das Vertrauensverhältnis ernsthaft gestört ist ...
Die für die Franchisebetriebe benötigten Waren wurden von den Fran-chisenehmern im eigenen Namen bei Lieferanten eingekauft. Hierfür überließ die [X.] ihren Franchisenehmern sogenannte [X.], in denen nach Abnahmemenge gestaffelte Preisnachlässe auf die jeweiligen Listenpreise der bei [X.] gelisteten Lieferanten von Brillengläsern und anderem optischen [X.] aufgeführt waren. Grundlage dieser [X.] waren Rabattvereinba-rungen, die die [X.] sowohl für ihre eigenen Filialen als auch für die [X.] - chisenehmer mit den einzelnen Lieferanten getroffen hatte. Die dabei ausge-handelten Rabatte wurden auf Veranlassung der [X.]n jedoch nicht in [X.] Höhe in die [X.] aufgenommen und an die Franchisenehmer wei-tergegeben; vielmehr ließ sich die [X.] von den Lieferanten für Warenein-käufe ihrer Franchisenehmer sogenannte [X.] in Höhe des [X.] zwischen dem für die eigenen Filialen ausgehandelten Rabatt-satz (im Höchstfall: 52 % der Listenpreise) und den niedrigeren Rabattsätzen, die die Lieferanten den Franchisenehmern der [X.]n einzuräumen hatten (im Höchstfall: 38 % des Listenpreises), auszahlen. Die Franchisenehmer [X.] nicht darüber unterrichtet, daß die [X.] für die eigenen Filialen mit den Lieferanten höhere Rabattsätze vereinbart hatte und daß sie sich für Einkäufe ihrer Franchisenehmer bei den gelisteten Lieferanten von diesen Differenzra-batte auszahlen ließ. Sichere Kenntnis hiervon erlangten der Kläger und andere Franchisenehmer der [X.]n erst im Frühjahr 1999. [X.]m zweiten Halbjahr 1998 entwickelte die [X.] ein neues [X.]. Zur Abdeckung der damit verbundenen höheren Werbeausgaben forderte sie von ihren Franchisenehmern eine Aufstockung des [X.] auf 6 % des [X.]. Der Kläger und die überwiegende Zahl der übrigen Franchisenehmer lehnten den Abschluß einer entsprechenden Zusatzvereinba-rung ab. Die [X.] reagierte darauf mit der Ankündigung, diesen [X.] bestimmte Werbematerialien, die auf eine ab September 1998 [X.] abgestimmt waren, nur noch gegen Bezahlung zu überlas-sen. Ab Februar 1999 warb die [X.] in mehreren bundesweiten Kampag-nen für verschiedene "günstige [X.]" (z.B. das "[X.]) unter Angabe von Verkaufspreisen (z.B. "jetzt 299 statt 899 DM"). Der Kläger und andere Franchisenehmer der [X.]n, von denen sich - 7 - 57 zwischenzeitlich in der "[X.]nteressengemeinschaft der Franchise-Nehmer der [X.]-Optik e.V." zusammengeschlossen hatten, sahen darin eine unzulässige Preis- und Konditionenempfehlung und forderten die [X.] zur Unterlassung auf. Nach weiteren, zum Teil gerichtlich ausgetragenen Auseinandersetzungen ließen der Kläger sowie weitere Franchisenehmer mit Anwaltsschreiben vom 17. November 1999 Minderungs- und Schadensersatzansprüche sowie ein Zu-rückbehaltungsrecht geltend machen. Der Kläger widerrief die der [X.]n erteilte [X.], machte die bereits erfolgte Abbuchung der Lizenzgebühren und Werbebeiträge für den Monat Oktober 1999 rückgängig und leistete auch in der Folgezeit keine Zahlungen mehr. Die [X.] kündigte daraufhin den Franchisevertrag mit Schreiben vom 24. November 1999 unter Hinweis auf die Regelung in Nr. 12 Abs. 4 des Vertrages fristlos, hilfsweise zum 29. Februar 2000. Eine weitere fristlose Kündigung sprach sie am 12. Januar 2000 aus. Der Kläger hat die [X.] im Wege der Stufenklage auf [X.] und Rechnungslegung über die vereinnahmten [X.] in Anspruch ge-nommen sowie die Feststellung begehrt, daß die [X.] zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei, der ihm, dem Kläger, aus der Diskriminierung bei der Erbringung von [X.] der [X.]n, aus der wirtschaftli-chen Bindung an Verkaufspreise und -bedingungen aufgrund von Werbeaktio-nen der [X.]n sowie aus den unbegründeten Kündigungen des [X.] entstanden sei. Weitere ursprünglich angekündigte Anträge auf Un-terlassung von Vereinbarungen mit Lieferanten, durch die diesen verboten [X.], dem Kläger höhere als die von der [X.]n festgelegten Rabatte zu ge-währen, und durch die die Lieferanten verpflichtet werden, die Differenz zwi-schen den niedrigeren Rabatten des [X.] und den höheren für die eigenen Einkäufe der [X.]n vereinbarten Rabatte an die [X.] sowohl in bar als auch in Form von Naturalrestitution zu bezahlen, sowie auf Unterlassung unter-- 8 - schiedlicher Behandlung hinsichtlich von Werbeleistungen hat der Kläger im Hinblick auf seinen faktischen Ausschluß aus dem [X.]-Vertriebssystem mit Wirkung vom 1. März 2000 in erster [X.]nstanz einseitig für erledigt erklärt ([X.] zu [X.] und [X.]). Das [X.] hat der Klage bis auf die Klageanträge zu [X.] und [X.] statt-gegeben. Letztere hat es mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe ein erledigendes Ereignis nicht dargetan. Auf die Berufung der [X.]n hat das [X.] die Klage bis auf die Feststellung abgewiesen, daß die [X.] dem Kläger den ihm aus der Bindung an Verkaufspreise und -bedingungen der [X.]n entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Die Anschlußberufung des [X.], mit der er die in erster [X.]nstanz erfolglos gebliebenen Anträge zu [X.] und [X.] weiterverfolgt hat, hat es zurückgewiesen. Dasselbe gilt für den mit der Anschlußberufung hilfsweise zu dem [X.]sbegehren gestellten Antrag des [X.], die [X.] zur Zahlung von 198.627,11 DM nebst 5 % Zinsen seit 17. Oktober 2001 zu verur-teilen. Hiergegen richtet sich die Revision des [X.], mit der er die in zweiter [X.]nstanz erfolglos gebliebenen Klageanträge weiterverfolgt. Die [X.] [X.], die Revision zurückzuweisen. - 9 - Entscheidungsgründe: Die Revision des [X.] hat Erfolg. A. Die [X.] ist verpflichtet, dem Kläger [X.] über die Differenz-rabatte und sonstige Einkaufsvorteile zu erteilen, die ihr aufgrund von Einkäufen des [X.] bei [X.]-Lieferanten zugeflossen sind. [X.]. Das Berufungsgericht hat die Stufenklage mit der Begründung abge-wiesen, dem Kläger stehe weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher An-spruch auf Herausgabe der von der [X.]n vereinnahmten [X.] und folglich auch kein vorbereitender [X.]s- und Rechnungslegungsan-spruch zu. Vertragliche Ansprüche scheiterten schon am Schriftformerfordernis des § 34 GWB a.F. Denn zum einen seien die Rabattlisten Gegenstand der vertrag-lichen Einigung der [X.]en gewesen, mit der Vertragsurkunde aber nicht fest verbunden worden. Zum anderen gebe der Vertragstext den Willen der [X.]en bei Vertragsschluß nicht zutreffend wieder, da der Kläger - entgegen dem Ver-tragstext in den Klauseln Ziffer 10.3 und 1.3 - unmittelbar in eine Lieferbezie-hung zu den jeweiligen Lieferanten habe treten sollen. Der [X.]n sei eine Berufung auf den Formmangel nicht verwehrt, denn es sei grundsätzlich Sache jeder Vertragspartei, für den formgültigen Vertragsschluß Sorge zu tragen. Trotz der mangelnden anwaltlichen Beratung des [X.] bei Vertragsschluß sei die [X.] nicht verpflichtet gewesen, auch im [X.]nteresse des [X.] für den rechtswirksamen Abschluß des Vertrages zu sorgen. Ungeachtet der [X.] sei den vertraglichen Regelungen auch keine Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren zu entnehmen. [X.]nsbesonde-- 10 - re könne der Kläger einen Anspruch auf Weitergabe sämtlicher Einkaufsvorteile nicht aus der Regelung in Abschnitt 6.3 des Vertrages herleiten. Die finanziellen Vorteile, die die [X.] aus ihrer Geschäftsbeziehung zu den Lieferanten [X.], zählten nicht zu den nach dieser Vertragsbestimmung an die [X.] weiterzugebenden Vorteilen. [X.]s- und Zahlungsansprüche hin-sichtlich der [X.] stünden dem Kläger auch nicht aus Auftrag oder Geschäftsführung ohne Auftrag, aus [X.], aus ungerechtfertigter Bereicherung oder unter Schadensersatzgesichtspunkten zu. [X.][X.]. Diese Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an. 1. Vertragliche Ansprüche des [X.] scheitern nicht bereits am Schrift-formerfordernis des § 34 GWB a.F. Das gilt unabhängig davon, ob der [X.] dem Schriftformerfordernis genügt. Denn der [X.]n wäre es jedenfalls nach § 242 BGB verwehrt, sich auf einen etwaigen Mangel der Schriftform zu berufen ([X.]surt. v. 20.5.2003 - [X.], [X.]/[X.] 1170, 1171 f. - Preisbindung durch Franchisegeber [X.][X.]). 2. Nach Abschnitt 6.3 der Franchiseverträge hat der Kläger Anspruch auf Weitergabe sämtlicher Einkaufsvorteile und damit auch der Teile der [X.], die der [X.]n als "[X.]" aus [X.] des [X.] bei den [X.]-Lieferanten zugeflossen sind. Die Regelung in Nr. 6.3 des [X.] ist dahin auszulegen, daß die [X.] Einkaufsvorteile in Gestalt von Preisnachlässen der gelisteten Lieferanten in vollem Umfang an ihre Franchisenehmer weiterzugeben hat (BGH [X.]/[X.] 1170, 1172 f.). 3. Zur vollständigen Weitergabe der Einkaufsvorteile an die [X.] wäre es erforderlich gewesen, diese über die mit den Lieferanten tat-sächlich ausgehandelten Rabatte für [X.] der Franchisenehmer in Kenntnis zu setzen und es zugleich zu unterlassen, die Lieferanten zu [X.] 11 - lassen, den [X.]-Franchisenehmern jeweils nur geringere als die ausgehan-delten Preisnachlässe einzuräumen und die Differenz zu den ausgehandelten Rabatten an die [X.] abzuführen. Diese Vertragspflicht hat die [X.] vorsätzlich dadurch verletzt, daß sie die gelisteten Lieferanten veranlaßte, in den [X.] für ihre Franchisenehmer jeweils nur geringere als die tat-sächlich vereinbarten Rabattsätze anzugeben, und daß sie sich ohne Wissen ihrer Franchisenehmer die jeweilige Differenz von den Lieferanten selbst [X.] ließ. Dieses Verhalten stellt eine schuldhafte positive Vertragsverletzung dar, durch die die [X.] sich ihren Franchisenehmern gegenüber [X.] gemacht hat. Diese können daher im Wege des Schadensersat-zes verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn die [X.] ihrer Pflicht zur vollständigen Weitergabe der Einkaufsvorteile genügt hätte. Soweit die Beklag-te für [X.] des [X.] bei den gelisteten Lieferanten [X.] vereinnahmt hat, steht dem Kläger mithin ein Anspruch auf Schadensersatz in Geld zu. Da dem Kläger die Höhe der von der [X.]n jeweils vereinnahm-ten [X.] und etwaiger sonstiger Einkaufsvorteile nicht bekannt ist, hat ihm die [X.] nach § 242 BGB hierüber [X.] zu erteilen (BGH [X.]/[X.] 1170, 1173). Dem von dem Kläger darüber hinaus geltend gemachten Anspruch auf "Rechenschaft" über die von der [X.]n vereinnahmten [X.] kommt neben dem [X.]sanspruch keine eigenständige Bedeutung zu (BGH [X.]/[X.] 1170, 1173). Für einen Wirtschaftsprüfervorbehalt, um dessen Einräumung die [X.] hilfsweise gebeten hat, besteht keine Veranlassung (BGH [X.]/[X.] 1170, 1173 f.). - 12 - B. [X.]. Das Berufungsgericht hat eine vertragliche und auch eine gesetzliche Pflicht der [X.]n verneint, es zu unterlassen, in Großabnehmerabkommen mit [X.]-Lieferanten die Einkaufspreise des [X.] durch eine vertragliche Preisbindung und durch das Verlangen nach Zahlung von [X.]n zu binden. Es hat deshalb die auf Feststellung der Erledigung des ursprünglichen Unterlassungsbegehrens gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zum einen sei der [X.] wirksam gekündigt, zum ande-ren lasse sich eine vertragliche Bindung der Einkaufspreise des [X.] nicht feststellen. Die Lieferanten seien durch den Abschluß von Vereinbarungen über die Auskehr von [X.]n lediglich faktisch in ihrer Preisgestaltungs-freiheit eingeschränkt, nicht aber auf Grund vertraglicher Absprachen und Bin-dungen, die den Gebrauch der Preisgestaltungsfreiheit mit wirtschaftlichen Nachteilen verbänden. [X.][X.]. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg. Aus der in Nr. 6.3 des [X.] geregelten Verpflichtung zur vollständigen Weitergabe der mit den [X.]-Lieferanten ausgehandelten Ra-batte an die Franchisenehmer folgt unmittelbar, daß es der [X.]n vertrag-lich verboten ist, die Lieferanten dazu zu veranlassen, einen Teil der [X.] nicht den Franchisenehmern zu gewähren, sondern an sie, die [X.] selbst, abzuführen. Denn auch wenn die [X.] verpflichtet ist, alle ihr aus Einkäufen ihrer Franchisenehmer zufließenden Einkaufsvorteile an die Franchisenehmer weiterzuleiten, kann durch derartige Absprachen der vertrag-liche Anspruch der Franchisenehmer gefährdet werden, alsbald in den unge-schmälerten Genuß der Einkaufsvorteile zu gelangen, die die [X.] mit dem jeweiligen Lieferanten ausgehandelt hat. Da es der [X.]n schon nach dem - 13 - [X.]nhalt des [X.] verboten ist, sich von den Lieferanten sogenann-te [X.] oder sonstige Vorteile auf Einkäufe ihrer Franchisenehmer gewähren zu lassen, bedarf keiner Entscheidung, ob die mit dem Unterlas-sungsbegehren des [X.] beanstandeten Vereinbarungen zugleich als unzu-lässige Preisbindungsabsprachen im Sinne des § 14 GWB anzusehen sind. Das mithin ursprünglich zulässige und begründete [X.] des [X.] hat sich dadurch erledigt, daß der Kläger, wie er am 17. Okto-ber 2001 im Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht erklärt hat, die Zu-sammenarbeit mit der [X.]n nicht fortsetzen will. Dementsprechend ist in-soweit die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen. C. [X.]. Das Berufungsgericht verneint eine Ersatzpflicht der [X.]n für den Schaden, den der Kläger dadurch erlitten hat, daß die [X.] die Überlas-sung von Werbematerial in Form von Begleitmaterial zu überregionaler [X.] und Fernsehwerbung ab dem 25. August 1999 von der Zahlung einer zu-sätzlichen, den vertraglich vereinbarten Werbebeitrag von 2 % des [X.] übersteigenden Vergütung abhängig gemacht hat. Zur Begründung ver-weist es auf die [X.] des [X.] und darauf, daß für diese Verfahrensweise der [X.]n die Vertragsklausel Ziffer 4.4 die [X.] bilde. [X.][X.]. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht. An der etwaigen [X.] des [X.] scheitert das Schadensersatzbegehren nicht (vgl. oben unter A [X.][X.] 1). Dem Berufungsgericht kann ferner nicht gefolgt werden, soweit es die Vorgehensweise der [X.]n als durch die Vertragsklausel Nr. 4.4 gedeckt ansieht ([X.]surt. v. 20.5.2003 - 14 - - [X.], [X.] 2003, 2254 - [X.]-Optik, unter B [X.][X.]). Vielmehr war die [X.] nicht berechtigt, die Überlassung von Werbematerial an den Kläger von Zahlungen abhängig zu machen, die über den in Nr. 7.3 des [X.] vereinbarten pauschalen monatlichen Werbebeitrag in Höhe von 2 % des [X.] hinausgehen (BGH [X.] 2003, 2254 aaO). Sie ist daher zum Er-satz des Schadens verpflichtet, den der Kläger durch die vertragswidrige [X.] von Werbematerial erlitten hat. Begründet war darüber hinaus auch das weitere Begehren des [X.], die [X.] zu verurteilen, es zu unterlas-sen, die Überlassung von Werbematerialien von Zahlungen abhängig zu ma-chen, die über den vereinbarten pauschalen monatlichen Werbebeitrag hinaus-gehen. Auch dieses Begehren hat sich dadurch erledigt, daß der Kläger, wie er am 17. Oktober 2001 im Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht erklärt hat, die Zusammenarbeit mit der [X.]n nicht fortsetzen will. [X.] ist auch insoweit die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen. D. Von Amts wegen aufzuheben ist das Berufungsurteil, soweit das Ober-landesgericht den in zweiter [X.]nstanz hilfsweise zu dem [X.] gestellten Antrag des [X.] auf Verurteilung der [X.]n zur Zahlung von 198.627,11 DM nebst Zinsen abgewiesen hat. Die Ent-scheidung des Berufungsgerichts über den Hilfsantrag stand nämlich unter der auflösenden Bedingung, daß dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird ([X.], 298, 309). Diese Bedingung ist eingetreten, nachdem der [X.] die der Klage bereits im Hauptantrag stattgebende Entscheidung des [X.]s in-soweit wiederhergestellt hat. - 15 - E. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit das [X.] die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des [X.] zurückgewiesen hat. Die Sache ist zur Endentscheidung reif, da weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen. Der [X.] kann daher abschließend in der [X.]. Die Berufung der [X.]n gegen das der Klage weitgehend [X.] Teilurteil des [X.]s ist zurückzuweisen, hinsichtlich des [X.]sbe-gehrens mit der Maßgabe, daß die Verurteilung der [X.]n, dem Kläger ne-ben der [X.] auch "Rechenschaft" über die ihr von den Lieferanten zuge-wendeten Einkaufsvorteile zu erteilen, entfällt. Auf die Anschlußberufung des [X.] ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen, soweit der Kläger ur-sprünglich die Verurteilung der [X.]n erstrebt hat, es zu unterlassen, in Vereinbarungen mit Lieferanten durch vertragliche Preisbindung und die Forde-rung von [X.]n seine Einkaufspreise zu binden sowie ihn bei der Erbringung von Werbeleistungen zu diskriminieren. Die Entscheidung des [X.] über die mit der Anschlußberufung hilfsweise verfolgte [X.] ist von Amts wegen aufzuheben. [X.] Goette [X.]
Bornkamm Raum
Meta
13.07.2004
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2004, Az. KZR 28/01 (REWIS RS 2004, 2365)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2365
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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