Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2002, Az. AK 1/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4971

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[X.]in dem [X.] in einer kriminellen [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 18. [X.] gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:Die Untersuchungshaft hat [X.].Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.Gründe:Der Angeschuldigte befindet sich seit 9. Juli 2001 auf Grund des [X.] des Ermittlungsrichters des [X.] vom 11. Juni [X.]) in Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen, sich in der Zeitvon Februar 2000 bis März 2001 mitgliedschaftlich an einer innerhalb [X.]/[X.] aus den Führungskadern gebildeten kriminellen [X.] zu haben. In der Begründung des Haftbefehls wird davon ausgegangen,daß sich der von § 129 Abs. 1 StGB vorausgesetzte kriminelle Charakter [X.] zum einen aus der mit dem Fälschen von Ausweis- und Aufent-haltspapieren sowie aus Verstößen gegen das [X.]" und zum anderen daraus ergebe, daß die [X.] [X.]/[X.] sich vorbehalten habe, vom [X.] zur Anord-nung von Straftaten mit "[X.]" Charakter überzugehen. Der [X.] sei als Führungskader bereit gewesen, solche Befehle jederzeit um-zusetzen, und habe dafür gesorgt, daß "die Masse aktionsbereit" geblieben sei.- 3 -Der Senat [X.] seine Haftfortdauerentscheidung gegen den [X.]n nur noch auf den Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung [X.] kriminellen Vereinigung, deren Ttigkeit und Zwecke auf Straftaten [X.] mit dem "[X.]" gerichtet sind.Die durchgefrten Ermittlungen belegen den dringenden Verdacht, [X.]sich der Angeschuldigte als Leiter der [X.] an einer kriminellen Verei-nigung beteiligt hat, die auf Straftaten, begangen im Zusammenhang mit derTtigkeit des "[X.]s" der [X.]/[X.], gerichtet war. Wegen der Einzel-heiten hierzu wird auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen der [X.] vom 17. Dezember 2001 verwiesen. Daraus ergibt sich nicht nur, [X.] ernicht nur auf Grund seiner frenden Position als Regionsverantwortlicher denMitarbeitern des "[X.]s" r eine Vorgesetztenstellung hatte,sondern [X.] hinaus mehrfach konkret in dessen Ttigkeit eingebundenwar.Da der vorstehend dargelegte Tatverdacht die Anordnung und Fortdauerder Untersuchungshaft rechtfertigt, kann der Senat im Rahmen dieser Haftfort-dauerentscheidung offen lassen, ob die dem Haftbefehl zugrunde gelegte Auf-fassung zutrifft, die [X.] der [X.]/[X.] stelle derzeit auch deswe-gen eine kriminelle Vereinigung dar, weil sie zwar nach dem Frjahr 1999"demonstrative" Straftaten wie Hausfriedensbruch, Landfriedensbruch, Krper-verletzung, Sachbescigung, Ntigung und Widerstand gegen [X.] nicht mehr nachweisbar durchgefrt oder gesteuert hat, [X.] vorbehalten habe, "jederzeit mit sonstigen Gewalttaten auf Situatio-nen und so bezeichnete Provokationen zu reagieren, die nach ihrer AnsichtLeib und Leben des Parteifrers [X.] gefrden oder den Bestand derParteistrukturen bedrohen kten". Hiergegen kten Bedenken bestehen,- 4 -weil die Zwecke oder die Ttigkeit einer kriminellen Vereinigung im Sinne des§ 129 StGB in der Weise darauf gerichtet sein mssen, Straftaten zu begehen,[X.] diese nicht nur von untergeordneter Bedeutung, sondern in dem Sinnewesentlich und mit anderen Zwecken oder Ttigkeiten gleichgeordnet sind, [X.]durch das strafrechtswidrige Verhalten das Erscheinungsbild der Vereinigungaus der Sicht informierter Dritter [X.] wird (BGHSt 41, 47, 56). Dies [X.] angesichts des Kurswechsels der [X.], die ihre Ziele nunmehr mit friedli-chen und politischen Mitteln erreichen will, einerseits und des Umstandes an-dererseits, wonach die Voraussetzungen einer [X.] zu "demonstrativen"Straftaten nur relativ vage definiert und auch ein zeitlicher Rahmen nicht ab-sehbar ist, einer genaueren Prfung in der Hauptverhandlung.Wegen des [X.] der Fluchtgefahr wird auf die Grs [X.] Bezug genommen. Ihr kann durch weniger einschneidende Maûnah-men nach § 116 StPO nicht begegnet werden. Die Fortdauer der Untersu-chungshaft ist in Anbetracht des [X.] auch nicht unverltnismûig.Hierbei ist zu bercksichtigen, [X.] der Angeschuldigte am 18. November 1998durch das [X.] einschlig wegen Mitglied-schaft in einer terroristischen Vereinigung u.a. zu einer Freiheitsstrafe von dreiJahren und drei Monaten verurteilt worden war. Die dieser Verurteilung zu-grunde liegenden Straftaten hatte der Angeschuldigte im Jahre 1996 als [X.] die [X.]-Region S. Am 17. Dezember 1999 warder Angeschuldigte aus der Haft entlassen worden, nachdem der Rest [X.] zur Bewrung ausgesetzt worden war. Bereits im Februar 2000 unddamit wrend des Laufs der Bewrungszeit hat er seine Ttigkeit als Fh-rungskader in der [X.] als Verantwortlicher fr die [X.] [X.] 5 -Dem in [X.] geltenden Beschleunigungsgrundsatz nach § 121Abs. 1 StPO ist Rechnung getragen worden, da trotz der umfangreichen, mithohem Übersetzungsaufwand verbundenen Ermittlungen bereits am17. Dezember 2001 die Anklage gefertigt und am 19. Dezember 2001 zumOberlandesgericht [X.] erhoben worden ist.[X.] Becker

Meta

AK 1/02

18.01.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2002, Az. AK 1/02 (REWIS RS 2002, 4971)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4971

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