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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 BJs 24/00 - 72 StE 7/01 - 6AK 1/02vom18. Januar 2002in dem [X.]in einer kriminellen [X.]des [X.]hat nach Anhörung des [X.]sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 18. [X.]gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.]übertragen.Gründe:Der Angeschuldigte befindet sich seit 9. Juli 2001 auf Grund des [X.]des Ermittlungsrichters des [X.]vom 11. Juni 2001(2 BGs 147/2001) in Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen, sich in der Zeitvon Februar 2000 bis März 2001 mitgliedschaftlich an einer innerhalb derPKK/[X.]aus den Führungskadern gebildeten kriminellen [X.]zu haben. In der Begründung des Haftbefehls wird davon ausgegangen,daß sich der von § 129 Abs. 1 StGB vorausgesetzte kriminelle Charakter [X.]zum einen aus der mit dem Fälschen von Ausweis- und Aufent-haltspapieren sowie aus Verstößen gegen das Ausländergesetz verbundenenTätigkeit des "Heimatbüros" und zum anderen daraus ergebe, daß die [X.]PKK/[X.]sich vorbehalten habe, vom [X.]zur Anord-nung von Straftaten mit "demonstrativem" Charakter überzugehen. Der [X.]sei als Führungskader bereit gewesen, solche Befehle jederzeit um-zusetzen, und habe dafür gesorgt, daß "die Masse aktionsbereit" geblieben sei.- 3 -Der Senat [X.]seine Haftfortdauerentscheidung gegen den Ange-schuldigten nur noch auf den Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung [X.]kriminellen Vereinigung, deren Ttigkeit und Zwecke auf Straftaten [X.]mit dem "Heimatro" gerichtet sind.Die durchgefrten Ermittlungen belegen den dringenden Verdacht, daûsich der Angeschuldigte als Leiter der [X.]an einer kriminellen Verei-nigung beteiligt hat, die auf Straftaten, begangen im Zusammenhang mit derTtigkeit des "Heimatros" der PKK/ERNK, gerichtet war. Wegen der Einzel-heiten hierzu wird auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen der [X.]vom 17. Dezember 2001 verwiesen. Daraus ergibt sich nicht nur, [X.]ernicht nur auf Grund seiner frenden Position als Regionsverantwortlicher denMitarbeitern des "Heimatros" r eine Vorgesetztenstellung hatte,sondern [X.]hinaus mehrfach konkret in dessen Ttigkeit eingebundenwar.Da der vorstehend dargelegte Tatverdacht die Anordnung und Fortdauerder Untersuchungshaft rechtfertigt, kann der Senat im Rahmen dieser Haftfort-dauerentscheidung offen lassen, ob die dem Haftbefehl zugrunde gelegte Auf-fassung zutrifft, die [X.]der PKK/[X.]stelle derzeit auch deswe-gen eine kriminelle Vereinigung dar, weil sie zwar nach dem Frjahr 1999"demonstrative" Straftaten wie Hausfriedensbruch, Landfriedensbruch, Krper-verletzung, Sachbescigung, Ntigung und Widerstand gegen [X.]nicht mehr nachweisbar durchgefrt oder gesteuert hat, [X.]vorbehalten habe, "jederzeit mit sonstigen Gewalttaten auf Situatio-nen und so bezeichnete Provokationen zu reagieren, die nach ihrer AnsichtLeib und Leben des Parteifrers [X.]gefrden oder den Bestand derParteistrukturen bedrohen kten". Hiergegen kten Bedenken bestehen,- 4 -weil die Zwecke oder die Ttigkeit einer kriminellen Vereinigung im Sinne des§ 129 StGB in der Weise darauf gerichtet sein mssen, Straftaten zu begehen,[X.]diese nicht nur von untergeordneter Bedeutung, sondern in dem Sinnewesentlich und mit anderen Zwecken oder Ttigkeiten gleichgeordnet sind, daûdurch das strafrechtswidrige Verhalten das Erscheinungsbild der Vereinigungaus der Sicht informierter Dritter [X.]wird (BGHSt 41, 47, 56). Dies [X.]angesichts des Kurswechsels der PKK, die ihre Ziele nunmehr mit friedli-chen und politischen Mitteln erreichen will, einerseits und des Umstandes an-dererseits, wonach die Voraussetzungen einer [X.]zu "demonstrativen"Straftaten nur relativ vage definiert und auch ein zeitlicher Rahmen nicht ab-sehbar ist, einer genaueren Prfung in der Hauptverhandlung.Wegen des [X.]der Fluchtgefahr wird auf die Grs [X.]Bezug genommen. Ihr kann durch weniger einschneidende Maûnah-men nach § 116 StPO nicht begegnet werden. Die Fortdauer der Untersu-chungshaft ist in Anbetracht des [X.]auch nicht unverltnismûig.Hierbei ist zu bercksichtigen, [X.]der Angeschuldigte am 18. November 1998durch das [X.]einschlig wegen Mitglied-schaft in einer terroristischen Vereinigung u.a. zu einer Freiheitsstrafe von dreiJahren und drei Monaten verurteilt worden war. Die dieser Verurteilung zu-grunde liegenden Straftaten hatte der Angeschuldigte im Jahre 1996 als [X.]die PKK-Region S. Am 17. Dezember 1999 warder Angeschuldigte aus der Haft entlassen worden, nachdem der Rest [X.]zur Bewrung ausgesetzt worden war. Bereits im Februar 2000 unddamit wrend des Laufs der Bewrungszeit hat er seine Ttigkeit als Fh-rungskader in der [X.]als Verantwortlicher fr die [X.][X.]5 -Dem in [X.]geltenden Beschleunigungsgrundsatz nach § 121Abs. 1 StPO ist Rechnung getragen worden, da trotz der umfangreichen, mithohem Übersetzungsaufwand verbundenen Ermittlungen bereits am17. Dezember 2001 die Anklage gefertigt und am 19. Dezember 2001 zumOberlandesgericht [X.]erhoben worden ist.[X.] Becker
Meta
18.01.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2002, Az. AK 1/02 (REWIS RS 2002, 4971)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4971
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