Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2004, Az. AK 13/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 717

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[X.][X.] StE 2/04-6 2 [X.] 10/04-6 AK 13/04 vom 11. November 2004 in dem Strafverfahren gegen

wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am [X.] 2004 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat [X.]. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem [X.]punkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.
Gründe: Der Angeschuldigte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermitt-lungsrichters des [X.] vom 28. April 2004 seit dem 2. Mai 2004 wegen des Vorwurfs der Beteiligung als Rädelsführer an einer kriminellen [X.] (§ 129 Abs. 1 und 4 StGB) u. a. in Untersuchungshaft. Die Vorausset-zungen für deren Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor. In dem Haftbefehl wird dem Angeschuldigten zur Last gelegt, sich seit Juni 2001 als Mitglied und seit Juni 2003 bis zu seiner Festnahme als [X.] an einer in [X.] innerhalb der [X.] aus deren Führungskader gebildeten kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben. Deren Zwecke und [X.] seien auf folgende Straftaten gerichtet gewesen:
- Urkundenfälschungen und Einschleusen von Ausländern im Zuge der [X.] insbesondere der [X.]-Kader. - 3 - - Vorbehalt der Begehung von demonstrativen Gewalttaten bei [X.] der Lage der [X.]. - Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit im Rahmen eines [X.]-internen Bestrafungssystems. - Straftaten im Zusammenhang mit der Rekrutierung von Minderjähri-gen zur Ausbildung. Die durchgeführten Ermittlungen belegen einen dringenden Tatverdacht zumindest in dem Umfang, daß der Angeschuldigte in der [X.] von Juni 2001 bis März 2002 der kriminellen Vereinigung als Mitglied (Leiter der [X.] 2) und seit Juni 2003 als Rädelsführer (Leiter des [X.]) angehört hat, wobei die Zwecke und Tätigkeiten der Vereinigung auf die Begehung von [X.] in den Bereichen [X.] und Bestrafungssystem gerichtet waren. Bereits der so beschriebene Tatvorwurf rechtfertigt die Aufrechterhal-tung der Untersuchungshaft, so daß es auf die weiteren dem Haftbefehl zugrunde gelegten Aspekte nicht ankommt.
Der [X.] braucht daher nicht zu entscheiden, ob der dringende Tatver-dacht einer Zugehörigkeit zu der in [X.] bestehenden kriminellen [X.] auch für den [X.]raum von April 2002 bis Mai 2003 gerechtfertigt ist, in dem der Angeschuldigte die Funktion eines Leiters des [X.] wahrgenommen hat (vgl. zur Problematik [X.]St 46, 349, 355 ff.; [X.], [X.]. vom 12. Oktober 2000 - AK 13/00).
Es braucht weiter nicht entschieden zu werden, ob die Zwecke und [X.] im Tatzeitraum auf die Begehung von demonstrativen Gewalttaten gerichtet waren. Der [X.] hat mit Urteil vom 21. Oktober 2004 - 3 [X.] (zur [X.] in [X.]St bestimmt) entschieden, daß der bloße Vorbe-halt demonstrativer Gewalttaten nicht ausreicht, vielmehr die Begehung von Straftaten verbindlich festgelegtes Ziel der Vereinigung sein muß. Ob die [X.] auf demonstrative Straftaten im Hinblick auf die Aktionen der [X.], der Jugendorganisation der [X.], bei denen Autoreifen und Benzinkanister auf öffentlichen Straßen und Plätzen in Brand gesetzt worden sind, erfüllt ist, kann der Klärung in der Hauptverhandlung vorbehalten werden. Dort wird näher [X.] werden können, ob und in welchem Umfang das Verhalten der Demon-stranten die in der Anklageschrift vom 13. Oktober 2004 bezeichneten [X.] wie Nötigung, Landfriedensbruch und Sachbeschädigung erfüllt und inwieweit diese Straftaten von der aus der Führungsebene der [X.] gebildeten Vereinigung veranlaßt worden sind.
Ferner kann für die hier zu entscheidende Frage der [X.] offen bleiben, ob die Vereinigung auch im Tatzeitraum noch auf die Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit der Zwangsrekrutierung von Jugendlichen gerichtet war.
Im Hinblick auf die mit dem [X.] zugeleitete [X.] an das [X.] vom 13. Oktober 2004 verweist der [X.] auf seine oben genannte Entscheidung vom 21. Oktober 2004. Danach müssen Verstöße gegen das Vereinsgesetz, auch solche gegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG, bei der Beurteilung einer Orga-nisation als kriminelle Vereinigung nach § 129 Abs. 2 Nr. 3 StGB außer [X.] bleiben. Die vom [X.] gesehene Strafbarkeitslücke ent-steht dadurch nicht. Denn wenn eine Gruppierung als kriminelle Vereinigung nach § 129 Abs. 1 StGB anzusehen ist, weil ihre Zwecke oder Tätigkeiten auf - 5 - die Begehung von - anderen - Straftaten gerichtet sind, so werden Aktivitäten wie das Sammeln von Spenden von dieser Strafvorschrift als mitgliedschaftli-che Betätigung erfaßt.
Wegen der Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr wird auf die zutreffende Begründung des Haftbefehls verwiesen. Der Annahme von [X.] steht insbesondere nicht entgegen, daß die Ermittlungen bereits abgeschlossen sind. Die Anklage ist entgegen den Ausführungen des Verteidigers nicht lediglich auf Urkunden gestützt, vielmehr sind auch zahlrei-che Zeugen benannt, deren Einschüchterung nach den Erfahrungen aus frühe-ren [X.]-Verfahren zu befürchten ist.
Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft ist nicht unverhältnismäßig. Der Angeschuldigte hat im vorliegenden Verfahren auch unter Berücksichti-gung des oben umschriebenen Tatumfangs eine nicht unerhebliche Freiheits-strafe zu erwarten. Der Zweck der Untersuchungshaft kann durch weniger ein-schneidende Maßnahmen nach § 116 StPO nicht erreicht werden. - 6 - Das Verfahren ist auch mit der in Haftsachen gebotenen [X.]euni-gung betrieben worden. Der [X.] hat bereits am 13. Oktober 2004 Anklage zum [X.] erhoben. [X.]
[X.][X.]

Meta

AK 13/04

11.11.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2004, Az. AK 13/04 (REWIS RS 2004, 717)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 717

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