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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 BJs 164/99 - 82 StE 6/01 - 6AK 21/01vom20. Dezember 2001in dem [X.]in einer kriminellen [X.]des [X.]hat nach Anhörung des [X.]und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2001 gemäߧ§ 121, 122 StPO beschlossen:Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.]übertragen.Gründe:Der Angeklagte befindet sich seit 30. Mai 2001 auf Grund des [X.]des [X.]vom 28. Mai 2001 (2 BGs130/2001) in Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen, sich in der [X.]vonEnde Juni 1999 bis zum 22. April 2001 mitgliedschaftlich an einer innerhalb derPKK/[X.]aus den Führungskadern gebildeten kriminellen [X.]sowie tateinheitlich bandenmäßig Ausländer eingeschleust zu haben. In derBegründung des Haftbefehls wird davon ausgegangen, daß sich der von § 129Abs. 1 StGB vorausgesetzte kriminelle Charakter der [X.]der mit dem Fälschen von Ausweis- und Aufenthaltspapieren sowie [X.]gegen das [X.]verbundenen Tätigkeit des Heimatbürosund zum anderen daraus ergebe, daß die Führung der PKK/[X.]sich vorbe-halten habe, vom [X.]zur Anordnung von Straftaten mit"demonstrativem" Charakter überzugehen. Der Angeklagte sei als [X.]3 -kader bereit gewesen, solche Befehle jederzeit umzusetzen, und habe dafrgesorgt, [X.]die "Masse aktionsbereit" geblieben sei.1. Der Senat [X.]seine Haftfortdauerentscheidung gegen den Ange-klagten nur noch auf den Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einerkriminellen Vereinigung, deren Ttigkeit und Zwecke auf Straftaten im [X.]mit dem "Heimatro" gerichtet sind.a) Der Vorwurf des bandenmûigen Einschleusens von [X.]nach§ 92 a Abs. 2 Nr. 2 AuslG muû als Grundlage entfallen, weil mit der [X.]vom 8. Oktober 2001 festgestellt wordenist, [X.]sich das fr bandenmûige Begehung erforderliche Einschleusen [X.]oder zu Gunsten von mehreren [X.]nicht beweisenlasse. Wegen der verbliebenen Verstûe gegen das Auslrgesetz wurdedie Strafverfolgung nach § 154 a StPO auf das Vergehen nach § 129 StGB be-schrkt.b) Die durchgefrten Ermittlungen belegen dagegen den dringendenVerdacht, [X.]sich der Angeklagte als frender Verantwortlicher in den [X.]und Nord an einer kriminellen Vereinigung beteiligt hat, die aufStraftaten, begangen im Zusammenhang mit der Ttigkeit des "Heimatros"der PKK/ERNK, gerichtet war. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf das we-sentliche Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift vom 15. Oktober 2001verwiesen. Daraus ergibt sich nicht nur, [X.]er auf Grund seiner [X.]den Mitarbeitern des "Heimatros" r eine Vorgesetzten-stellung hatte, sondern [X.]hinaus mehrfach konkret mit der Beschaffungfalscher Papiere und der Durchfrung zumindest einer Schleusung befaûtwar. Diese enge Einbindung des Angeklagten in die "heimatgerichteten Aktivi-tten" rechtfertigt es auch, ihn dem Kreis von [X.]zuzurechnen, die- 4 -innerhalb der PKK/[X.]eine auf die strafbare Ttigkeit des "Heimatros"gerichtete kriminelle Vereinigung bilden. Ob diesem Personenkreis generellauch Frungskader zugerechnet werden k, die weder im "Heimatro"als [X.]eingesetzt, noch als deren Vorgesetzte weisungsbe-fugt sind, erscheint zweifelhaft, braucht aber hier nicht entschieden zu werden.c) Da der vorstehend dargelegte Tatverdacht die Anordnung und Fort-dauer der Untersuchungshaft rechtfertigt, kann der Senat im Rahmen dieserHaftfortdauerentscheidung weiter offen lassen, ob die dem Haftbefehl zugrundegelegte Auffassung zutrifft, die [X.]der PKK/[X.]stelle derzeitauch deswegen eine kriminelle Vereinigung dar, weil sie zwar nach dem [X.]1999 "demonstrative" Straftaten wie Hausfriedensbruch, Landfriedens-bruch, Krperverletzung, Sachbescigung, Ntigung und Widerstand gegenVollstreckungsbeamte nicht mehr nachweisbar durchgefrt oder gesteuert hat,sich allerdings vorbehalten habe, "jederzeit mit sonstigen Gewalttaten [X.]und so bezeichnete Provokationen zu reagieren, die nach ihrerAnsicht Leib und Leben des Parteifrers [X.]gefrden oder den Bestandder Parteistrukturen bedrohen kten". Hiergegen kten Bedenken beste-hen, weil die Zwecke oder die Ttigkeit einer kriminellen Vereinigung im Sinnedes § 129 StGB in der Weise darauf gerichtet sein mssen, Straftaten zu be-gehen, [X.]diese nicht nur von untergeordneter Bedeutung, sondern in [X.]wesentlich und mit anderen Zwecken oder Ttigkeiten gleichgeordnetsind, [X.]durch das strafrechtswidrige Verhalten das Erscheinungsbild [X.]aus der Sicht informierter Dritter [X.]wird (BGHSt 41, 47,56). Dies bedarf angesichts des Kurswechsels der PKK, die ihre Ziele nunmehrmit friedlichen und politischen Mitteln erreichen will, einerseits und des Um-standes andererseits, wonach die Voraussetzungen einer [X.]zu "de-- 5 -monstrativen" Straftaten nur relativ vage definiert sind und auch ein zeitlicherRahmen nicht absehbar ist, einer genaueren Prfung in der Hauptverhandlung.2. Wegen des [X.]der Fluchtgefahr wird auf die [X.]Bezug genommen. Ihr kann durch weniger einschneidende Maû-nahmen nach § 116 StPO nicht begegnet werden. Die Fortdauer der Untersu-chungshaft ist in Anbetracht des [X.]auch nicht unverltnismûig.Dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatz nach § 121 Abs. 1StPO ist Rechnung getragen worden, da trotz der umfangreichen, mit [X.]verbundenen Ermittlungen bereits am 15. Oktober 2001Anklage erhoben worden und die Durchfrung der Hauptverhandlung ab [X.]2002 beabsichtigt ist.[X.] Becker
Meta
20.12.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2001, Az. AK 21/01 (REWIS RS 2001, 57)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 57
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