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PDF anzeigen[X.]in dem [X.] Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 10. [X.] gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:Die Untersuchungshaft hat [X.].Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.Bis zu diesem [X.]punkt wird die Haftprüfung dem [X.] Landesgericht übertragen.Gründe:Der Angeschuldigte befindet sich seit 25. Juni 2001 aufgrund des [X.] des Ermittlungsrichters des [X.] vom 2. März 2000, [X.] am 26. Juni 2001, in Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen, sich inder [X.] von Oktober 1999 bis Februar 2000 als Mitglied an einer innerhalb [X.]/[X.] aus den Führungskadern gebildeten kriminellen [X.] zu haben. In der Begründung des Haftbefehls wird davon ausgegangen,daß sich der von § 129 Abs. 1 StGB vorausgesetzte kriminelle Chara[X.]r [X.] zum einen aus der - mit dem Fälschen von Ausweis- und Aufent-haltspapieren sowie Verstößen gegen das [X.] verbundenen - Tä-tigkeit des "Heimatbüros" und zum anderen daraus ergebe, daß die [X.] [X.]/[X.] sich vorbehalten habe, vom [X.] zur Anord-nung von Straftaten mit "[X.]" Chara[X.]r überzugehen. Der [X.] sei als Regionsverantwortlicher bereit gewesen, solche Befehle [X.] umzusetzen, und habe dafür gesorgt, daß die "Masse aktionsbereit"- 3 -geblieben sei. Der [X.] hat in seinem Antrag auf [X.] darauf hingewiesen, [X.] der Angeschuldigtr den genannten [X.]raumhinaus auch bereits vorher seit 1997 als Europafrer der Jugendorganisation"[X.]" innerhalb der Frungszentrale der [X.]/[X.] dieser [X.]) Der [X.] [X.] seine Haftfortdauerentscheidung gegen den [X.] nur noch auf den Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung [X.] kriminellen Vereinigung, deren Ttigkeit und Zwecke auf Straftaten [X.] mit dem "[X.]" gerichtet sind. Die Ermittlungen belegenden dringenden Verdacht, [X.] der Angeschuldigte in der [X.] von Oktober1999 bis Februar 2000 Regionsverantwortlicher der Region [X.] war und indieser Eigenschaft das ihm untergeordnete "[X.]" nicht nur als Vorge-setzter geleitet hat, sondern in einzelne, konkrete Aktionen zur Beschaffungfalscher Papiere eingebunden war. Wegen der Einzelheiten wird auf das we-sentliche Ergebnis der Ermittlungen der zwischenzeitlich zum [X.] Landesgericht erhobenen Anklage vom 20. Dezember 2001 (S. 66 [X.] (vgl. zum "[X.]" BGHR StGB § 129 Straftaten 1).b) Da der vorstehend dargelegte Tatverdacht die Anordnung der Fort-dauer der Untersuchungshaft rechtfertigt, kann der [X.] im Rahmen dieserEntscheidung offen lassen, ob die dem Haftbefehl zugrunde gelegte [X.] zutrifft, die [X.] der [X.]/[X.] stelle derzeit auch [X.] dar, weil sie zwar nach dem Frjahr 1999 "[X.]" Straftaten wie Hausfriedensbruch, Landfriedensbruch, Krperver-letzung, Sachbescigung, Ntigung und Widerstand gegen [X.] nicht mehr nachweisbar durchgefrt oder gesteuert hat, sich [X.] vorbehalten habe, "jederzeit mit sonstigen Gewalttaten auf Situationen- 4 -und so bezeichnete Provokationen zu reagieren, die nach ihrer Ansicht [X.] Leben des Parteifrers [X.] gefrden oder den Bestand der Partei-strukturen bedrohen [X.]n". Hiergegen [X.]n Bedenken bestehen, weildie Zwecke oder die Ttigkeit einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129StGB in der Weise darauf gerichtet sein mssen, Straftaten zu begehen, [X.]diese nicht nur von untergeordneter Bedeutung, sondern in dem Sinne wesent-lich und mit anderen Zwecken oder Ttigkeiten gleichgeordnet sind, [X.] durchdas strafrechtswidrige Verhalten das Erscheinungsbild der Vereinigung aus derSicht informierter Dritter [X.] wird (BGHSt 41, 47, 56). Dies bedarf ange-sichts des Kurswechsels der [X.], die ihre Ziele nunmehr mit friedlichen undpolitischen Mitteln erreichen will, einerseits und des Umstandes andererseits,wonach die Voraussetzungen einer [X.] zu "demonstrativen" Straftatennur relativ vage definiert sind und auch ein zeitlicher Rahmen nicht absehbarist, einer genaueren Prfung in der Hauptverhandlung (vgl. [X.] vom 20. Dezember 2001 - AK 21/01).c) Der [X.] braucht auch nicht zu entscheiden, ob zur Sttzung [X.] der vorangegangene [X.]raum der Ttigkeit desAngeschuldigten als Europafrer der "[X.]" herangezogen werden [X.].Dies erscheint zweifelhaft, da nach dem zur Tatzeit geltenden Rechtszustandnur inlische kriminelle Vereinigungen, bzw. im Inland bestehende Teilorga-nisationen solcher Vereinigungen von § 129 StGB erfaût waren (vgl. [X.], 328; BayObLG NStZ-RR 1997, 251 m.w.N.). Da der Angeschuldigte in [X.] [X.]raum eine Kaderfunktion auf [X.] innehatte (Europa-verantwortlicher der "[X.]"), sicrwiegend in Lagern bei [X.]/Niederlande aufgehalten und dort die Ausbildung von [X.] hatte ([X.] der Anklage), versteht es sich nicht von selbst, [X.] er als- 5 -Mitglied im Sinne des § 129 StGB der in [X.] gebildeten und aus denhiesigen Funktirskadern gebildeten Teilorganisatirt [X.] Wegen des [X.] der Fluchtgefahr wird auf die [X.] Bezug genommen. Ihr kann durch weniger einschneidende Maû-nahmen nach § 116 StPO nicht begegnet werden. Die Fortdauer der Untersu-chungshaft ist auch in Anbetracht des eingeschr[X.]n [X.] nicht unverltnismûig. Bei der zu erwartenden Strafe wegen der vier-monatigen Ttigkeit als Regionsverantwortlicher in [X.] ist zu [X.], [X.] die militanten Aktionen des Angeschuldigten im Rahmen seiner T-tigkeit als Europaverantwortlicher der "[X.]" im Wege der [X.] werden k. Dem in Haftsachen geltenden [X.] nach § 121 Abs. 1 StPO ist Rechnung getragen worden, dazwischenzeitlich Anklage zum [X.] Obersten Landesgericht eingereichtworden ist.[X.] [X.] [X.]
Meta
10.01.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2002, Az. AK 22/01 (REWIS RS 2002, 5127)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 5127
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