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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:210217B2STR332.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]
vom
21. Februar
2017
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2017
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26.
April 2016 wird
mit der Maßgabe
als unbegründet verworfen,
dass der Schuldspruch dahingehend berichtigt wird, dass der Ange-klagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen
Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung schuldig ist: Im Übrigen hat
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[X.] Zeng
Bartel
Grube
Meta
21.02.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. 2 StR 332/16 (REWIS RS 2017, 15327)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 15327
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