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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 296/05 Verkündet am: 12. September 2006 [X.], [X.] als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he [X.] vom 12. September 2006 dur[X.]h den [X.] [X.] als Vorsitzenden, den [X.] Dr. [X.], die [X.]in [X.] und die Ri[X.]h-ter Prof. Dr. S[X.]hmitt und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Die Revision des [X.]n gegen das Urteil des [X.] des 18. Zivilsenats des [X.] vom 25. Oktober 2005 wird [X.]. Auf die [X.] des [X.] wird das Urteil des Einzelri[X.]hters des 18. Zivilsenats des Oberlan-desgeri[X.]hts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die [X.] auf Zinsen aus 31.444,45 • in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. April 2002 ab- und die Berufung insoweit zurü[X.]kgewiesen worden ist. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil der Ein-zelri[X.]hterin der 7. Zivilkammer des [X.] vom 25. November 2004 abgeän-dert. Der [X.] wird über den bereits vom [X.] zugespro[X.]henen Betrag hinaus weiter verurteilt, an den Kläger Zinsen aus 31.444,45 • in - 3 - Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.] seit dem 1. April 2002 zu zahlen. Die weitergehende [X.] des [X.] wird zurü[X.]kgewiesen. Der [X.] trägt die Kosten des Re[X.]htsstreits. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der G.
AG (im Folgenden: Insolvenzs[X.]huldnerin). Die [X.] streiten um die Rü[X.]kzahlung eines Darlehens, wel[X.]hes die Insolvenz-s[X.]huldnerin dem [X.]n zum Zwe[X.]ke des Erwerbes von Aktien ge-währt hatte, und um den Ausglei[X.]h des Sollsaldos auf einem Girokonto. 1 Der [X.] war bei der Insolvenzs[X.]huldnerin als ausgebildeter Bankangestellter mit einem monatli[X.]hen Nettoverdienst von 1.361,89 • bes[X.]häftigt. Er tätigte au[X.]h eigene Wertpapierges[X.]häfte, etwa in den Jahren 1998 bis 2000 im Berei[X.]h des "Neuen Marktes". 2 Im Februar 1998 erwarb er auf der Grundlage eines entspre[X.]hen-den Angebots der Insolvenzs[X.]huldnerin insgesamt 2.978 Stü[X.]k Optionen für Aktien der Insolvenzs[X.]huldnerin zum Stü[X.]kpreis von 2 DM. Das 3 - 4 - s[X.]hriftli[X.]he Angebot enthält au[X.]h Ausführungen zu Chan[X.]en und Risiken der Anlage. Am 18. Januar 2000 lehnte der [X.] ein Angebot der Insolvenzs[X.]huldnerin zum Rü[X.]kkauf der Optionss[X.]heine zum Preis von 3 • pro Option ab. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Januar 2000. Mit Kreditvereinbarung vom 17. Februar 2000 räumte die [X.] dem [X.]n einen Kredit in Höhe von 61.500 DM für die Ausübung der Option zum Erwerb der Aktien zu einem Basispreis von 10,56 • pro Aktie ein. Der Kredit wurde vom [X.]n bestimmungsgemäß verwen-det. Na[X.]h Ablauf der vertragli[X.]h vereinbarten Laufzeit des Kredits am 30. März 2002 zahlte der [X.] weder Zinsen no[X.]h Tilgung. Die von dem [X.]n erworbenen Aktien sind na[X.]h der eingetretenen Insolvenz der Insolvenzs[X.]huldnerin praktis[X.]h wertlos.
Das [X.] hat die Klage auf Zahlung von 38.443,27 • nebst Zinsen bis auf einen vom [X.]n anerkannten Teil des [X.] seines Girokontos abgewiesen. Das Berufungsgeri[X.]ht hat der Klage zu-sätzli[X.]h in Höhe des [X.] stattgegeben, jedo[X.]h hinsi[X.]ht-li[X.]h der Zinsen auf diesen Betrag abgewiesen. Mit der vom Berufungsge-ri[X.]ht zugelassenen Revision erstrebt der [X.] die Wiederherstellung des landgeri[X.]htli[X.]hen Urteils, während der Kläger mit der [X.] seine Zinsforderung weiterverfolgt. 4 Ents[X.]heidungsgründe:
Die Revision des [X.]n ist unbegründet. Die [X.] des [X.] ist teilweise begründet. 5 - 5 - [X.] 6 Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen ausgeführt: Aufgrund der vom [X.] dur[X.]hgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kreditvertrag si[X.]h ni[X.]ht im Rahmen der übli[X.]hen Bankges[X.]häfte der Insolvenzs[X.]huldnerin bewegt habe und deswegen gemäß § 71a [X.] ni[X.]htig sei. Demzufolge habe der Kläger einen Berei[X.]herungsanspru[X.]h in Höhe des ausgerei[X.]hten [X.], dem der [X.] den [X.] ni[X.]ht entgegenhal-ten könne. Das Risiko der Entwertung der mit dem Kredit anges[X.]hafften Aktien habe der [X.] zu tragen. Der zur Aufre[X.]hnung gestellte S[X.]hadensersatzanspru[X.]h wegen Verletzung von Aufklärungs- oder [X.] dur[X.]h die Insolvenzs[X.]huldnerin sei ni[X.]ht gegeben, da eine Bank grundsätzli[X.]h ni[X.]ht die Pfli[X.]ht treffe, ihren Kunden über die mit dem zu finanzierenden Ges[X.]häft verbundenen Risiken aufzuklären und die Voraussetzungen einer Ausnahme von diesem Grundsatz ni[X.]ht gegeben seien. Zinsen könne der Kläger jedo[X.]h ni[X.]ht verlangen, da der Kredit zwe[X.]kgebunden für den Erwerb der Aktien ausgerei[X.]ht worden sei und diese Aktien dur[X.]h die Insolvenz der Insolvenzs[X.]huldnerin wertlos ge-worden seien.
I[X.] A. Revision des [X.]n 7 Die Revision des [X.]n hat keinen Erfolg. 8 - 6 - 9 1. Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht einen vertragli[X.]hen An-spru[X.]h der Insolvenzs[X.]huldnerin aus dem Kreditvertrag verneint. Entge-gen der Ansi[X.]ht der Revisionserwiderung hat das Berufungsgeri[X.]ht die Ni[X.]htigkeit des Kreditvertrages na[X.]h § 71a Abs. 1 Satz 1 [X.] re[X.]htsfeh-lerfrei festgestellt, weil die Insolvenzs[X.]huldnerin zum Zwe[X.]ke des [X.] eigener Aktien dem [X.]n das streitgegenständli[X.]he Darlehen gewährt hat. Re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden ist au[X.]h, dass das [X.] das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 71a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 [X.] verneint hat. Das Verbot der Darlehensgewährung zum Zwe[X.]ke des Erwerbs eigener Aktien gilt dana[X.]h für Kreditinstitute nur dann ni[X.]ht, wenn und soweit eine Kreditierung si[X.]h in den Rahmen ihrer laufenden Ges[X.]häfte einfügt.
a) Laufende Ges[X.]häfte werden dur[X.]h das reguläre Wertpapierge-s[X.]häft der Bank gekennzei[X.]hnet, in dessen Rahmen sie regelmäßig Kre-dite zur Bes[X.]haffung von Wertpapieren vergibt (vgl. Hefermehl/ [X.], in: [X.]/Hefermehl, [X.] § 71a [X.]. 16; [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], 2. Aufl. § 71a [X.]. 6; [X.], [X.] 6. Aufl. § 71a [X.]. 5; [X.] NZG 2002, 745, 747). Jeder davon abwei[X.]hende [X.] der Kreditvergabe ist demna[X.]h kein laufendes Ges[X.]häft (vgl. [X.] aaO [X.]. 10). Indizien für ein ungewöhnli[X.]hes Ges[X.]häft sind etwa ungewöhnli[X.]he Kreditbedingungen und au[X.]h die fehlende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers ([X.], in: Mün[X.]hKomm[X.] 2. Aufl. § 71a [X.]. 37; [X.] aaO). 10 b) Das Berufungsgeri[X.]ht hat aufgrund der dur[X.]hgeführten Beweis-aufnahme vor dem [X.], dessen Beweiswürdigung es si[X.]h [X.] - 7 - s[X.]hlossen hat, festgestellt, dass das Ausrei[X.]hen eines Darlehens zum Aktienerwerb unter Verwendung der zu erwerbenden Aktien als einzige Si[X.]herheit unübli[X.]h für die Insolvenzs[X.]huldnerin gewesen sei, weil sie übli[X.]herweise kreditierte Aktien nur zu 60% ihres Nennwertes zur Besi-[X.]herung des Erwerbsdarlehens angesetzt habe und für die übrigen 40% anderweitige Si[X.]herheiten hätten bestellt werden müssen. Au[X.]h hätten die übers[X.]haubaren finanziellen Verhältnisse des [X.]n einen Ver-zi[X.]ht auf weitere Si[X.]herheiten ni[X.]ht erklären können.
Diese Beweiswürdigung des Berufungsgeri[X.]hts lässt entgegen der Ansi[X.]ht des [X.] Re[X.]htsfehler ni[X.]ht erkennen. Die auf Beweiswürdi-gung beruhenden Feststellungen des Tatri[X.]hters können nur darauf na[X.]hgeprüft werden, ob sie in si[X.]h widersprü[X.]hli[X.]h sind, den [X.] oder allgemeinen [X.] zuwiderlaufen oder Teile des [X.] bzw. des Parteivortrages ungewürdigt lassen (vgl. [X.], 211, 218). Ein sol[X.]her Fehler ist dem Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht unterlaufen. Es hat die protokollierten Zeugenaussagen eingehend ge-würdigt und bei seinen Überlegungen folgeri[X.]htig berü[X.]ksi[X.]htigt. 12 [X.]) Entgegen der Ansi[X.]ht des [X.] bedarf es keiner Vorlage an den [X.] ([X.]) gemäß Art. 234 Abs. 3 [X.] zur Auslegung des Begriffs des laufenden Ges[X.]häfts. § 71a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 [X.] beruht zwar auf Art. 23 Abs. 2 der [X.]/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der S[X.]hutzbestimmungen, die in den Mitglied-staaten den Gesells[X.]haften im Sinne des Art. 58 Abs. 2 des Vertrages im Interesse der Gesells[X.]hafter sowie Dritter für die Gründung der Aktien-gesells[X.]haft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals [X.] - s[X.]hrieben sind, um diese Bestimmungen glei[X.]hwertig zu gestalten ([X.] L 26 vom 31. Januar 1977). Selbst wenn hierna[X.]h, entspre[X.]hend der Auf-fassung der [X.], die Prüfung, ob ein Darlehen im Rahmen der laufenden Ges[X.]häfte vergeben wird, eine Gesamtabwägung aller Umstände der Kreditvergabe erfordert, liegt kein laufendes Ges[X.]häft vor. Na[X.]h den tatri[X.]hterli[X.]hen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts liegt das Darlehen au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der großzügigen Maßstäbe, die die Insolvenzs[X.]huldnerin bei der Kreditvergabe anlegte, ni[X.]ht mehr im Rahmen des Übli[X.]hen und damit außerhalb der laufenden Ges[X.]häfte. 2. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht einen Berei[X.]he-rungsanspru[X.]h der Insolvenzs[X.]huldnerin in Höhe des [X.] bejaht (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]). Dem [X.] steht weder § 817 Satz 2 [X.] entgegen no[X.]h kann si[X.]h der [X.] auf den Wegfall der Berei[X.]herung berufen. 14 a) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats s[X.]heitert die Rü[X.]kforde-rung des [X.] grundsätzli[X.]h ni[X.]ht an § 817 Satz 2 [X.]. Ein sol[X.]her Rü[X.]kforderungsauss[X.]hluss ist ausnahmsweise nur dann gere[X.]ht-fertigt, wenn die Dur[X.]hführung des zu missbilligenden Zwe[X.]ks von [X.] mit einem dem Darlehensgeber verbundenen Risiko verbunden war, dieses Risiko si[X.]h verwirkli[X.]ht und für den Darlehensnehmer zu ei-nem Verlust des Kapitals geführt hat, wie das z.B. bei einem zu [X.] hingegebenen und verlorenen Darlehen der Fall ist (vgl. Se-natsurteile vom 17. Januar 1995 - [X.] ZR 225/93, [X.], 566, 568 und vom 9. Juni 1998 - [X.] ZR 192/97, [X.], 1676, 1678 m.w.Na[X.]hw.). Ein sol[X.]her Ausnahmefall liegt hier ni[X.]ht vor. 15 - 9 - b) Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h angenommen, dass si[X.]h der [X.] ni[X.]ht auf den Wegfall der Berei[X.]herung na[X.]h § 818 Abs. 3 [X.] berufen kann. Weil ein Darlehensnehmer weiß, dass er das [X.] zurü[X.]kzahlen muss, steht er dem bösgläubigen [X.] einer re[X.]htsgrundlos erhaltenen Leistung glei[X.]h, dem § 819 Abs. 1 [X.] die Berufung auf den Wegfall der Berei[X.]herung versagt ([X.], 293, 295; 115, 268, 270 f.; Senatsurteil vom 17. Januar 1995 - [X.] ZR 225/93, [X.], 566, 567; au[X.]h Senatsurteile vom 2. Februar 1999 - [X.] ZR 74/98, [X.], 724, 725, vom 27. Januar 2004 - [X.] ZR 37/03, [X.], 620, 623 und vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1198, für [X.] vorgesehen). 16 3. Re[X.]htsfehlerfrei hat das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h einen S[X.]ha-densersatzanspru[X.]h des [X.]n verneint, den er gegen den [X.] stellen könnte. Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision hat die Insolvenzs[X.]huldnerin keine [X.] gegenüber dem [X.]n begangen. 17 a) Soweit das Berufungsgeri[X.]ht eine [X.] über das Risiko des Aktienerwerbs verneint hat, lässt das Berufungsur-teil keinen Re[X.]htsfehler erkennen. 18 b) Aus einer fehlenden Aufklärung über die Ni[X.]htigkeit des [X.] na[X.]h § 71a Abs. 1 Satz 1 [X.] kann der [X.] keinen S[X.]hadensersatzanspru[X.]h herleiten. Soweit der [X.] erstmals mit der Revision vorträgt, die Insolvenzs[X.]huldnerin habe Kenntnis von der Ni[X.]h-tigkeit der Kreditvergabe gehabt, so ist dieser Sa[X.]hvortrag unzulässig (§ 559 Abs. 1 ZPO). Au[X.]h die Tatsa[X.]he, dass die Kreditvergabe unübli[X.]h 19 - 10 - war, führt no[X.]h ni[X.]ht dazu, dass die Insolvenzs[X.]huldnerin oder ihre [X.] daraus den S[X.]hluss ziehen mussten, das Kreditengagement sei ni[X.]htig. Über die Unübli[X.]hkeit der Kreditvergabe bedurfte es zudem s[X.]hon deswegen keiner Aufklärung des [X.]n, weil die Insolvenz-s[X.]huldnerin davon ausgehen konnte, dass sie dem [X.]n als ausge-bildetem Bankangestellten und ehemaligem Mitarbeiter mit Erfahrungen in Wertpapierges[X.]häften bekannt war. [X.] des [X.] 20 Die [X.] des [X.], mit der er sein Zinsbegehren auf das ausgerei[X.]hte [X.] weiterverfolgt, hat überwiegend Erfolg. Das Berufungsgeri[X.]ht hält insofern re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. 21 1. Vertragli[X.]he Zinsansprü[X.]he hat das Berufungsgeri[X.]ht allerdings zu Re[X.]ht verneint, weil - wie dargelegt - der Darlehensvertrag ni[X.]htig ist. 22 2. Re[X.]htsfehlerhaft ist das Berufungsgeri[X.]ht aber davon [X.], dass der [X.] dem Kläger auf den ausgerei[X.]hten Nettokre-ditbetrag na[X.]h [X.] keinerlei Zinsen s[X.]hulde. 23 a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist allerdings, dass na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] der Kreditgeber na[X.]h §§ 812, 818 Abs. 1 [X.] für die [X.], in der ihm das Kapital ohne Re[X.]htsgrund vorenthalten wird, weder den [X.] no[X.]h einen erhöhten Stun-dungszins begehren kann ([X.] 104, 337, 343 f.; [X.] 115, 268, 270). 24 - 11 - Glei[X.]hes gilt entgegen der Ansi[X.]ht der [X.] au[X.]h für den übli[X.]hen Marktzins ([X.] 115 aaO; offen no[X.]h [X.] 104, 337, 344). Zu Unre[X.]ht beruft si[X.]h die [X.] für ihre gegenteilige Ansi[X.]ht auf die Senatsurteile vom 12. November 2002 ([X.] 152, 331, 338) und vom 26. November 2002 ([X.] ZR 10/00, [X.], 64, 65). Bei diesen Ur-teilen ging es um die Rü[X.]kabwi[X.]klung na[X.]h § 3 [X.] infolge Widerrufs des Darlehensvertrages na[X.]h § 1 [X.] und ni[X.]ht um die berei[X.]herungs-re[X.]htli[X.]he Rü[X.]kabwi[X.]klung eines ni[X.]htigen Darlehensvertrages. § 3 [X.] ist lex spe[X.]ialis zu den §§ 812 ff. [X.] ([X.] 131, 82, 87). Der Gesetzgeber hat das Berei[X.]herungsre[X.]ht dur[X.]h § 3 [X.], jedenfalls was die §§ 814 ff. [X.] angeht, bewusst derogiert und eigenen Regeln unter-stellt (vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1198 m.w.Na[X.]hw., für [X.] vorgesehen), die ni[X.]ht auf das allgemeine Berei[X.]herungsre[X.]ht übertragen werden können. b) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ist der [X.] aus § 818 Abs. 1 [X.] auf die Herausgabe der vom Darlehensnehmer tatsä[X.]hli[X.]h gezogenen Zinsen als Nutzungen be-s[X.]hränkt ([X.] 115, 268, 270; Senatsurteile vom 24. September 1996 - [X.] ZR 185/94, [X.], 2247, 2250 und vom 12. Mai 1998 - [X.] ZR 79/97, [X.], 1325, 1326 f.), wobei Anlagezinsen und dur[X.]h Tilgung bestehender Kredite ersparte Zinsen glei[X.]hstehen ([X.], 160, 166). 25 Der [X.] hat keine Nutzungen aus dem Kredit gezogen, son-dern wegen der infolge der Insolvenz der Insolvenzs[X.]huldnerin eingetre-tenen Wertlosigkeit der erworbenen Aktien einen Verlust erlitten. Er hat au[X.]h keine Darlehenszinsen bei einem anderen Kreditinstitut erspart, da aufgrund der Besonderheit des Emissionsprogramms die Finanzierung 26 - 12 - der Aktien dur[X.]h die Insolvenzs[X.]huldnerin von vornherein vorgegeben war. Au[X.]h hat der Kläger ni[X.]hts dazu vorgetragen, dass der [X.] bei einem anderen Kreditinstitut einen entspre[X.]henden Kredit aufgenommen und au[X.]h erhalten hätte (vgl. [X.], [X.]. [X.]. 1314). Der Kläger kann si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht auf eine tatsä[X.]hli[X.]he [X.] dafür berufen, dass der [X.] Nutzungen im Wert der sonst übli[X.]hen Zinsen gezogen hat. Eine sol[X.]he Vermutung hat die [X.] nur dann angenommen, wenn das Kapital in einer Art und Weise verwendet worden ist, die na[X.]h der Lebenserfahrung einen bestimmten wirts[X.]haftli[X.]hen Vorteil erwarten lässt, wie etwa bei einem [X.] ([X.], Urteil vom 4. Dezember 1996 - [X.], [X.], 418, 421) oder bei einem Anspru[X.]h gegen eine Bank (Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - [X.] ZR 79/97, [X.], 1325, 1326 f.). Beim Erwerb von Aktien ist das ni[X.]ht der Fall. [X.]) Ein Zinsanspru[X.]h auf das na[X.]h § 812 Abs. 1 [X.] zurü[X.]kzuzah-lende Kapital ist jedo[X.]h in gesetzli[X.]her Höhe aus §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 [X.] gegeben. 27 aa) Da der Empfänger eines Darlehens weiß, dass er das ihm überlassene Kapital zurü[X.]kzahlen muss, ist er bei Ni[X.]htigkeit des [X.] au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Zinsen so zu behandeln wie ein Leis-tungsempfänger, der den Mangel des re[X.]htli[X.]hen Grundes kennt (vgl. [X.], Urteil vom 15. Juni 1989 - [X.], [X.], 1083, 1085; Gundla[X.]h, in: S[X.]himansky/Bunte/[X.], Bankre[X.]hts-Handbu[X.]h 2. Aufl. § 82 [X.]. 147). Er hat daher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 [X.]) auf das überlassene [X.] zu entri[X.]hten. Eine höhere Verzinsung des Kapitals na[X.]h 28 - 13 - §§ 292 Abs. 2, 987 Abs. 2 [X.] (siehe dazu Senat [X.] 115, 268, 270 f.) kommt ni[X.]ht Betra[X.]ht, weil es der [X.] ni[X.]ht s[X.]huldhaft ver-säumt hat, aus dem [X.] entspre[X.]hende Nutzungen zu zie-hen. 29 bb) Dem Zinsanspru[X.]h des [X.] steht § 817 Satz 2 [X.] nur teilweise entgegen. Beim gesetz- und sittenwidrigen Darlehensvertrag ist anerkannt, dass die Bank na[X.]h § 817 Satz 2 [X.] dem Darlehensnehmer für die (re[X.]htsunwirksam) vereinbarte [X.] der Kapitalnutzung das Kapital zinsfrei belassen muss (Senatsurteile vom 17. Januar 1995 - [X.] ZR 225/93, [X.], 566, 567; [X.], [X.]. [X.]. 1315). Der Kläger hat deshalb keinen Anspru[X.]h auf den ni[X.]ht aner-kannten Restbetrag des Sollsaldos auf dem Girokonto, der aus vom [X.] umgebu[X.]hten Zinsen während der Vertragslaufzeit resultiert. Im Übrigen begehrt der Kläger Zinsen erst für die [X.] na[X.]h Ablauf der vereinbarten Kreditlaufzeit. Diese stehen ihm nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, weil er einen weitergehen-den Verzugss[X.]haden (§ 291 Satz 2, § 288 Abs. 4 [X.]) ni[X.]ht hinrei[X.]hend dargetan hat.
- 14 - II[X.] 30 Die Revision des [X.]n war na[X.]h alledem zurü[X.]kzuweisen. Das Berufungsurteil war auf die [X.] des [X.] teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen ni[X.]ht zu tref-fen sind, hatte der Senat in der Sa[X.]he selbst zu ents[X.]heiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Joeres [X.] [X.]
S[X.]hmitt Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 25.11.2004 - 2/7 [X.]/03 - [X.], Ents[X.]heidung vom 25.10.2005 - 18 U 143/04 -
Meta
12.09.2006
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2006, Az. XI ZR 296/05 (REWIS RS 2006, 1900)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1900
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZR 294/07 (Bundesgerichtshof)
II ZR 94/15 (Bundesgerichtshof)
Aktiengesellschaft: Einlagenrückgewähr durch Besicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs gegen den Aktionär
XI ZR 409/06 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 54/08 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 255/04 (Bundesgerichtshof)
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