Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2002, Az. I ZR 272/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3471

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[X.]NDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 272/99Verkündet am:25. April 2002WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaDIE "[X.]" IST VORBEI!UWG § 1Mit dem von einem Hersteller von Häusern in [X.] verwen-deten Werbeslogan DIE "[X.]" IST VORBEI! wird die Herstellung [X.] in "[X.]bauweise" nicht als "antiquiert", unüblich und unzeitgemäßpauschal herabgewürdigt. Der verständige Durchschnittsverbraucher wird [X.] vor allem aufgrund des humorvollen Wortspiels und des darin ent-haltenen Sprachwitzes nicht im Sinne einer Sachaussage ernst nehmen.[X.], [X.]. v. 25. April 2002 - I ZR 272/99 - OLG [X.] [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 25. April 2002 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 28. September 1999 aufge-hoben.Die Berufung des [X.] gegen das [X.]eil des [X.], [X.], vom 26. Mrz 1999 wirdzurckgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittel werden dem [X.] auferlegt.Von Rechts [X.]:Die Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagte), deren [X.] die Beklagte zu 2 ist, stellt [X.] in ökologischer[X.] her, die sie auch vertreibt. Im Mai 1998 errichtete die- 3 -Beklagte in [X.] ein derartiges Haus. Auf dem [X.] stellte sie das nachfol-gend in Ablichtung wiedergegebene Schild auf:Der klagende Interessenverband der [X.] hat die [X.] vertreten, die Werbung der [X.] die von ihr vertriebenen [X.] herabsetzend und irrefhrend. Sie verstoße gegen § 1 UWG, weil eine pau-schale Abwertung der Bauweise mit Ziegelstein vorgenommen werde. Der Satz"DIE '[X.]' IST VORBEI!" enthalte zudem die Aussage, daß eine Bau-weise mit [X.] im Gegensatz zu derjenigen mit Holz der Vergangenheit ange-höre oder zumindest rcklfig sei, was jedoch nicht zutreffe. Unrichtig [X.] irrefhrend sei auch die in der Werbung möglicherweise implizit enthalte-ne Behauptung, die beworbene Leistung ([X.]) könne ehermit einer [X.] erreicht werden.Der [X.] hat beantragt,- 4 -den Beklagten unter Androhung von [X.] zu untersa-gen, im gescftlichen Verkehr fr den Vertrieb von [X.]n in[X.] mit der [X.] "[X.]" IST VORBEI!zu werben, insbesondere wie aus der vorstehend [X.] ersichtlich.Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben geltend gemacht,das breite Publikum werde auf die ausschlieûlich sachbezogene [X.] Wortes "[X.]" aufmerksam gemacht. Der Sinngehalt der beanstan-deten Aussage bestehe allein in der Darstellung, [X.] es auûer der [X.] Bauweise noch andere Mglichkeiten gebe, modern und energiesparendzu bauen. Der beanstandete Satz knne deshalb allenfalls einen "Systemver-gleich" enthalten. Eine wettbewerbsrelevante Bezugnahme auf die b. Ziegelin-dustrie weise er nicht auf.Soweit der beanstandete Satz auch eine temporre Aussage enthalte,sei diese nicht herabsetzend, sondern beziehe sich auf einen Wandel in dermodernen Bauweise, den auch der [X.] nicht bestreiten [X.] der Bezugnahme auf einen [X.] eine Herabset-zung erblickt werden. Die Beklagte habe weder behauptet, [X.] Niedrigenergie-[X.] ausschlieûlich in Holzbauweise errichtet werden knten, noch sei diesihre Absicht gewesen. Sie habe lediglich zum Ausdruck bringen wollen, [X.]Niedrigenergie-Huser nicht nur in der monolithischen Bauweise, sondernselbstverstndlich auch in der Holzbauweise errichtet werden [X.] 5 -Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat [X.] antrags[X.] verurteilt.Mit der Revision, deren Zurckweisung der [X.] beantragt, verfolgendie Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.[X.]:[X.] Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis des [X.]s [X.] § 13Abs. 2 Nr. 2 UWG bejaht und angenommen, die Beklagte verstoûe mit der an-gegriffenen Werbung gegen § 1 UWG, weil sie sich darin herabsetzr dievon den Mitgliedern des [X.] hergestellten Wareûere. Dazu hat es [X.]:Es kffenbleiben, ob die Werbung der Beklagten als bloûer Sy-stem- oder [X.] mit so ausgeprgter Bezugnahme auf [X.] zu werten sei, [X.] die [X.] die vergleichende Werbunganzuwenden seien. Denn auch bei Annahme eines Systemvergleichs seienherabsetzende unwahre Äuûerungeer ein Konkurrenzprodukt in der [X.] vorliegenden Art nicht gestattet.Nach der Gestaltung der Werbetafel sei davon auszugehen, [X.] die her-vorgehoben beworbene "[X.]"-Aussage den werblichen Aufer dar-stelle, wobei Einigkeit zwischen den Parteien bestehe, [X.] die Aussage [X.] "DIE ©[X.]© IST VORBEI!" nicht auf ihren wrtlichen Sinn be-schrkt sei. Das Wort "[X.]" werde vielmehr verfremdet in der Bedeu-tung "[X.]bauweise" benutzt. Der von der Beklagten gebrauchte [X.]- 6 -solle mithin zum Ausdruck bringen, [X.] die [X.]bauweise vorbei sei. [X.] Vorbringen der Beklagten werde durch das Wort "vorbei" ausgedrckt, [X.]die [X.]bauweise erledigt, blich oder unzeit[X.] sei. Eine solche unwah-re Charakterisierung der Konkurrenzprodukte sei unsachlich, pauschal herab-setzend und damit unlauter [X.] von § 1 UWG.Die Beklagten knten sich nicht mit Erfolg darauf berufen, [X.] den Ver-brauchern bekannt sei, [X.] die herkmmliche [X.]bauweise noch weit ver-breitet und vorherrschend sei. Denn eine herabsetzende Werbung werde [X.], [X.] der Verkehr die Unrichtigkeit der Werbeaussage [X.]. Der beanstandete Satz kauch nicht als bloûer vom Verbraucher sofortdurchschauter Scherz angesehen werden, weil der [X.] der Beklagtenkonkret eine die Produkte der Konkurrenz herabsetzende Behauptung enthalte.I[X.] Die Revision hat Erfolg. Sie fhrt unter Aufhebung des angefochtenen[X.]eils zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden [X.]eils des Landge-richts. Die angegriffene Werbeaussage ist aus wettbewerbsrechtlicher Sichtnicht zu beanstanden.1. Im Streitfall ist nicht die gesetzliche Neuregelr die verglei-chende Werbung in § 2 UWG anzuwenden (zur nunmehr in § 2 UWG umge-setzten Richtlinie 97/55/[X.] vgl. [X.]Z 138, 55 - Testpreis-Angebot; 139, 378- Vergleichen Sie; [X.], [X.]. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, [X.], 69 = WRP1998, 1065 - Preisvergleichsliste II; [X.]. v. 25.3.1999 - [X.], [X.],1100 = [X.], 1141 - [X.]).a) Von § 2 Abs. 1 UWG werden nur solche Werbemaûnahmen erfaût,die den Werbenden oder seine Produkte in Beziehung zu einem oder mehrerenMitbewerbern oder den von diesen angebotenen Produkten setzen. [X.] 7 -ches Erfordernis eines jeden [X.] ist es daher, [X.] der [X.] erkennbaren Bezug zwischen mindestens zwei Wettbe-werbern, zwischen deren Waren oder Dienstleistungen bzw. ihren Ttigkeitenoder sonstigen Ver[X.]nissen herstellt (vgl. [X.] [X.], 1100, 1101- [X.]; [X.]. v. 21.6.2001 - I ZR 69/99, [X.], 75, 76 = WRP2001, 1291 - "[X.] ... [X.]!"?; Khler/[X.], UWG, 2. Aufl., § 2 Rdn. 18).Dabei reicht zwar die - ohne namentliche Nennung von Mitbewerbern [X.] - nur mittelbar erkennbare Bezugnahme aus. Damit ist jedoch nicht gemeint,[X.] jede noch so fernliegende, "nur um zehn Ecken gedachte" [X.]. Andernfalls wrde der Begriff des [X.] uferlos ausgeweitet.So ist allein in der Anpreisung der eigenen Waren oder Leistungen in der [X.] kein Vergleich mit den Waren oder Leistungen von Mitbewerbern zu se-hen, weil es dann an einer Gegenrstellung fe[X.] (vgl. [X.] [X.],1100, 1101 - [X.]; [X.], 75, 76 - "[X.] ... [X.]!"?).b) Die im Streitfall beanstandete Werbung macht die Mitbewerber [X.] oder die von ihnen angebotenen Waren oder Leistungen weder un-mittelbar noch mittelbar erkennbar. Um dieses Merkmal zu erfllen, muû eineWerbung so deutlich gegen einen oder mehrere bestimmte Mitbewerber ge-richtet sein, [X.] sich eine Bezugnahme auf sie fr die angesprochenen [X.] (vgl. [X.] [X.], 1100, 1101 - [X.]; [X.]. v. 14.12.2000 - I ZR 147/98, [X.], 752, 753 = [X.],688 - Erffnungswerbung). Je grûer der Kreis der in Betracht kommenden [X.] ist, desto geringer wird dabei die Neigung der Leser sein, eine [X.] gehaltene Werbeaussage auf einzelne Mitbewerber zu beziehen, die vonihr allenfalls pauschal erfaût werden ([X.] [X.], 752, 753- Erffnungswerbung). Die Zahl der Mitbewerber [X.] sein(vgl. Khler/[X.] aaO § 2 Rdn. 27, m.w.N.). Daran fe[X.] es im [X.] -Die hier angegriffene Werbeaussage ent[X.] nach ihrem Wortlaut vonsich aus keinen Bezug zu Mitbewerbern. Im Hinblick auf die groûe Zahl [X.] entsprechender Leistungen auf dem Bausektor kann danach [X.] nicht von einer Werbung ausgegangen werden, die die betroffenenMitbewerber erkennbar macht (§ 2 Abs. 1 UWG).2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die beanstan-dete Werbung auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer pauschalen Herabset-zung ungenannter Mitbewerber nach § 1 UWG als wettbewerbswidrig angese-hen werden.[X.] eine solche rechtliche Prfung ist trotz der neuen Bestimmung des§ 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG auch weiterhin Raum. Denn die Neuregelung zur verglei-chenden Werbung bezieht sich allein auf Werbung, die einen Mitbewerber er-kennbar macht. Fe[X.] es daran, gelten fr die Flle pauschaler Herabsetzungdie bisherigen Grundstze (vgl. [X.] [X.], 1100, 1102 - Generika-Wer-bung; [X.], 752, 753 - Erffnungswerbung; [X.], 75, 77- "[X.] ... [X.]!"?; Khler/[X.] aaO § 1 Rdn. 350 ff.).a) Das Berufungsgericht hat die Werbung der Beklagten [X.] § 1UWG deshalb verboten, weil sie sich mit dem Satz "DIE ©[X.]© IST VOR-BEI!" pauschal herabsetzber die von den Mitgliedern des [X.] herge-stellten Waren ûere. Dagegen wendet sich die Revision mit [X.]) [X.] die Beurteilung der [X.]age, ob eine [X.] § 1 UWG wettbewerbs-widrige pauschale Herabsetzung ungenannter Mitbewerber vorliegt, kommt esdarauf an, ob die angegriffene Werbeaussage sich noch in den Grenzen einersachlich gebotenen Errterung [X.] oder bereits eine pauschale Abwertung der- 9 -fremden Erzeugnisse darstellt (vgl. [X.], [X.]. v. 7.11.1996 - I ZR 183/94, [X.], 227, 228 = [X.], 182 - Aussehen mit Brille; [X.], 752, 753- Erffnungswerbung). Das kann nur dann angenommen werden, wenn zu denmit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen fr die Konkur-renz besondere Umstinzutreten, die den Vergleich in unangemessenerWeise abfllig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen (vgl. [X.] GRUR1999, 1100, 1102 - [X.]; siehe ferner zur [X.]age der [X.] [X.]Z 139, 378 - Vergleichen Sie; [X.],[X.]. v. 12.7.2001 - I ZR 89/99, [X.], 72, 73 = [X.], 1441 - Preis-berstellung im [X.] Auffassung des Berufungsgerichts, [X.] diese Voraussetzungen [X.] erfllt seien, kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht [X.] rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, [X.] der Satz "DIE ©[X.]©IST VORBEI!" nicht in seinem wrtlichen Sinn, sondern - was durch das Setzendes Begriffs "[X.]" in Anfrungszeichen zum Ausdruck kommt - ver-fremdet in der Bedeutung von "[X.]bauweise" benutzt wird. Der Satz ent[X.]- wie die Revision selbst vorbringt - eine Sachaussage, die werbend auf die vonder Beklagten verwendete [X.] hinweist und diese in einenGegensatz zu der [X.]) [X.]bauweise setzt.Das Berufungsgericht hat die pauschale Herabsetzung der Erzeugnisseder Mitglieder des [X.] darin erblickt, [X.] durch die Benutzung des Wortes"vorbei" in dem in Rede stehenden [X.] zum Ausdruck gebracht werde,[X.] die "[X.]bauweise" erledigt, unblich und unzeit[X.] sei. Es werde eineBeziehung zwischen der geschichtlichen [X.]zeit und der [X.]bauweise her-gestellt und den Adressaten vermittelt, [X.] die "[X.]" im Sinne der[X.]bauweise genauso antiquiert, erholt und vorbei sei wie die geschichtli-che [X.]zeit. Der angesprochene Verkehr entnehme der Werbeaussage [X.] -[X.] neben die [X.]bauweise noch andere Bauarten getreten seien. [X.] Auffassung der Beklagten kr Werbespruch auch nicht dahingehendaufgefaût werden, [X.] durch die Verwendung des Wortes "[X.]" im Zu-sammenhang mit der Errichtung von Holzhsern ein Bezug zur jren Ge-schichte der Bauweise im hiesigen Raum festgestellt werde. Das ist keinetragfhige Grundlage fr die Annahme eines [X.] gegen § 1 UWG unterdem Gesichtspunkt der pauschalen Herabsetzung der Produkte ungenannterMitbewerber.Die Revision rt mit Recht, [X.] die Annahme des Berufungsgerichts,der Verkehr verstehe die Werbung der Beklagten aufgrund der [X.] Wortes "vorbei" als eine unsachliche, verunglimpfende und unwahre Her-absetzung der [X.]bauweise, weil diese als antiquiert, zurckgeblieben, [X.], blich und erledigt hingestellt werde, [X.] ist. Aufgrund derkonkreten Gestaltung des beanstandeten [X.]es liegt es vielmehr we-sentlich er anzunehmen, [X.] der Verkehr davon ausgeht, [X.] die Zeit, [X.] man [X.] nur aus [X.] zu bauen pflegte, vorbei ist und [X.] man heute[X.] auch aus anderen Materialien, etwa aus Holz, bauen sollte. Ein unbe-fangener Leser des [X.]es "DIE ©[X.]© IST VORBEI!" wird im [X.] davon ausgehen, [X.] die Beklagte ihr [X.] anpreisen, nicht aber behaupten will, [X.] [X.] aus [X.], weil [X.] "antiquiert, rholt und vorbei wie die geschichtliche [X.]zeit"seien, heute nicht mehr gebaut wrden. [X.] die angesprochenen [X.], die wissen, [X.] die herkmmliche Bauweise nach wie vor die [X.]bauwei-se ist, liegt ein solches Verstndnis auch nicht nahe. Der durchschnittlich infor-mierte und verstdige Verbraucher, auf dessen Sicht es maûgebend ankommt(vgl. [X.], [X.]. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, [X.], 619, 621 = [X.], 517 - Orient-Teppichmuster), erkennt den in dem [X.] enthaltenenSprachwitz und [X.] es sich um ein humorvolles Wortspiel handelt, mit dem die- 11 -Aufmerksamkeit der Werbeadressaten geweckt werden soll. Das spricht gegendie Annahme, [X.] der Verkehr den [X.] im Sinne einer Sachaus-sage ernst nimmt.[X.] weist die Revision zutreffend darauf hin, [X.] die [X.] nicht widerspruchsfrei sind. Zum einen wird angenom-men, [X.] die Beklagte mit dem beanstandeten [X.] zum Ausdruck [X.] habe, die [X.]bauweise sei ebenso wie die geschichtliche [X.]zeit "an-tiquiert, berholt und vorer" ([X.]). Im Widerspruch hierzu stellt das [X.] dem er [X.], 2. Abs. fest, niemand werde bei dem Be-griff "[X.]", unngig davon, ob er in [X.] gesetzt sei,an die Hauptbauart der letzten 150 Jahre denken. Dem[X.] werde der [X.] dem beanstandeten [X.] auch nicht entnehmen, [X.] nunmehr diese"[X.]" der letzten Jahre beendet sein solle.3. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -nicht geprft, ob die angegriffene Werbung irrefrend [X.] des § 3 UWG ist.Die Revisionserwiderung macht geltend, der im Werbetext [X.] "[X.]" habe in Wirklichkeit nichts mit der Alternative zwi-schen der [X.]bauweise und anderen Bauweisen zu tun, so [X.] der [X.] irrefhrend sei. Überdies verbinde das breite Publikum mit dem Begriffunrichtige - umweltbezogene - Vorstellungen.Dem [X.] steht ein Anspruch auf Unterlassung nach § 3 UWG nichtzu. [X.] vermag der Senat selbst zu befinden, ohne [X.] es einer weiterentatrichterlichen Aufklrung bedarf. Die Antragsfassung steht einer Prfung unterdem Gesichtspunkt der Irrefhrung allerdings nicht entgegen. Gegenstand [X.] und damit Streitgegenstand ist nicht allein das in erster Linie- 12 -begehrte umfassende, abstrakt formulierte Verbot. Der [X.] hat hier vielmehrmit dem "insbesondere"-Zusatz zum Ausdruck gebracht, [X.] er - falls er mitdem abstrakten Verbot nicht durchdringt - jedenfalls Unterlassung des konkretbeanstandeten Verhaltens begehrt (vgl. [X.], [X.]. v. 8.10.1998 - I ZR 94/97,[X.], 509, 511 - Kaufpreis je nur 1,-- DM). Der [X.] hat jedoch [X.], [X.] die beanstandete Werbung irrefrende Angaben ent[X.]. Ent-gegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Werbung - wie auch schondas [X.] angenommen hat - keine Aussage des Inhalts zu entnehmen,[X.] sich ein "[X.]" nur bei Holz- und nicht auch bei [X.]-bauweise erzielen lasse. Dies ergibt sich schon aus den obigen Ausfrungenunter I[X.] 2. b), wonach der angesprochene Verkehr den Werbeslogan "Die©[X.]© IST VORBEI!" ohnehin nicht im Sinne einer ernstzunehmendenSachaussage versteht. [X.] der Hinweis "[X.]" im rigenirrefhrende umweltbezogene Vorstellunber bestimmte Eigenschaften der[X.] hervorruft, ist nicht ersichtlich. Der [X.] htte dazuvortragen mssen, welches Verkehrsverstndnis insoweit zugrunde zu legen istund [X.] dieses durch die [X.] nicht erfllt wird. An einemderartigen Vorbringen fe[X.] es. [X.] die in der Klageschrift und im Schriftsatzdes [X.]s vom 4. Juni 1999 angefhrte Unterscheidung zwischen Wrme-schutz und Wrmedurchlssigkeit und die insoweit angegebenen Werte [X.] bekannt sind und rdies zu Fehlvorstellungen fren, ist nicht hinrei-chend dargetan.II[X.] Auf die Revision der Beklagten war danach das [X.]eil des Berufungs-gerichts aufzuheben. Die Berufung des [X.] gegen das landgerichtliche Ur-teil war [X.].Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.- 13 -ErdmannRi[X.] [X.][X.]ist infolge Urlaubs an der [X.] verh[X.]t.[X.]

Meta

I ZR 272/99

25.04.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2002, Az. I ZR 272/99 (REWIS RS 2002, 3471)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3471

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