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PDF anzeigen5 StR 415/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 10. Oktober 2000in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Oktober 2000beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Mai 2000 wird nach § 349 Abs. 1 [X.] unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.][X.] hat durch Urteil vom 31. Mai 2000 gegen den Ange-klagten eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Am 5. Juni 2000 er-klärte der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle des für ihn zuständi-gen Amtsgerichts (vgl. § 299 StPO), er lege gegen das Urteil Revision ein.Die Revision ist unzulässig, da der Verteidiger für den [X.] zuvor auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet hat (vgl. § 302Abs. 1 Satz 1 StPO). So übersandte der Verteidiger nach der [X.] noch am 31. Mai 2000 dem [X.] ein Schreiben, in dem [X.] und in [X.] des Angeklagten erklärte, —daß gegen das [X.] Urteil keine Rechtsmittel eingelegt werdenfi. Zum [X.] führt der damalige Verteidiger des Angeklagten in seinerStellungnahme aus: Er habe nach der Urteilsverkündung mit dem Angeklag-ten im Beisein des Dolmetschers ein Gespräch geführt, in dem dieser erklärthabe, er sei mit dem Urteil zufrieden. Um sofort in den —ordentlichen Vollzugfizu kommen, solle gegen das Urteil keine Rechtsmittel eingelegt werden.- 3 [X.], die Zweifel an der Wirksamkeit des dann vom [X.] Verzichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich. So ergibt sichaus dem [X.], daß der Angeklagte im Anschluß andie Urteilsverkündung über die ihm zustehenden Rechtsmittel belehrt wordenist. Gerade auch sein dann gegenüber seinem Verteidiger geäußerterWunsch, es solle gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt werden, umsofort in den —ordentlichen Vollzugfi zu kommen, belegt, daß er sich der Be-deutung des Rechtsmittelverzichts sehr wohl bewußt war. Ohne Belang ist,daß der Angeklagte die [X.] nicht oder nur unzureichend [X.], da sowohl während der Hauptverhandlung als auch bei dem [X.] Gespräch mit seinem Verteidiger ein Dolmetscher für die [X.] zugegen war. Mit seiner Bitte, es sollten keine Rechtsmitteleingelegt werden, um so sofort (aus den Beschränkungen der Untersu-chungshaft) in den Strafvollzug überführt zu werden, hat er seinen Verteidi-ger zugleich unmißverständlich ermächtigt (vgl. § 302 Abs. 2 StPO), gegen-über dem Gericht den Rechtsmittelverzicht zu [X.] 4 -Der Verzicht ist weder widerruflich noch anfechtbar (vgl. nur [X.], [X.] vom 16. August 2000 [X.] 3 StR 346/00 [X.]). Die trotz wirksamenRechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß verworfenwerden.[X.] [X.] Raum
Meta
10.10.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2000, Az. 5 StR 415/00 (REWIS RS 2000, 948)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 948
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