Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2003, Az. AnwZ (B) 58/02

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2003, 2333

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[X.]([X.]) 58/02vom14. Juli 2003in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den [X.]. Dr. Hirsch, die Richter [X.]asdorf, [X.] und Schlick, die [X.] Prof. Dr. Salditt und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] 14. Juli 2003beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes II. [X.]s des Hessischen [X.]es Frankfurt amMain vom 4. März 2002 wird - unter Zurückweisung des Antragsauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - als unzulässig [X.].Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] tgesetzt.Gründe:[X.] Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur [X.] wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 5[X.]RAO) und wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO) widerrufen.Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] mit- 3 -dem angefochtenen [X.]eschluß, der dem Antragsteller am 14. Mai 2002 zuge-stellt worden ist, zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2002, beim [X.] eingegangen am 14. Juni 2002, hat der Antragsteller "[X.]" eingelegt. Nach Unterrichtung über die Versäumung der [X.]eschwerdefristhat er die Rechtsauffassung vertreten, diese Frist sei bis zur Entscheidungüber die [X.]eschwerde gegen die Mitwirkung eines wegen [X.]esorgnis der [X.]efan-genheit abgelehnten Richters gehemmt. Unter Hinweis auf diese Rechtsauffas-sung hat er vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt,schließlich den Antrag "auf Feststellung der Nichtigkeit" des angefochtenen[X.]eschlusses "beschränkt".II.Das gegen den angefochtenen [X.]eschluß statthafte Rechtsmittel der [X.] [X.]eschwerde (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 [X.]RAO) ist wegen Versäu-mung der zweiwöchigen [X.]eschwerdefrist des § 42 Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO unzu-lässig.Gegen die Fristversäumnis ist dem Antragsteller keine Wiedereinset-zung in den vorigen Stand (§ 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2[X.]RAO) zu erteilen. Eine etwaige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen die inder mündlichen Verhandlung vor dem [X.] verkündete Zurück-weisung seines gegen den [X.]svorsitzenden gerichteten Ablehnungsge-suchs konnte die [X.]eschwerdefrist gegen die Hauptsachenentscheidung offen-sichtlich schon deshalb nicht hemmen, weil ein solches Rechtsmittel gar nichtstatthaft wäre (vgl. [X.]/Weyland, [X.]RAO 6. Aufl. § 40 Rdn. 7; [X.] vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 41/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 27, und- 4 -vom 29. Januar 1996 - [X.] ([X.]) 57/95, [X.]RAK-Mitt. 1996, 82). Das Vertreteneines derartigen Rechtsstandpunktes gereichte dem rechtskundigen [X.] zum Verschulden.Auf eine verfristete sofortige [X.]eschwerde eine Nichtigkeit des [X.] [X.]eschlusses - für die in der Sache nichts spricht - festzustellen, [X.] nicht vorgesehen.Der [X.] kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Ver-handlung verwerfen ([X.]GHZ 44, 25).Hirsch[X.]asdorfGanterSchlickSaldittKieserlingKappelhoff

Meta

AnwZ (B) 58/02

14.07.2003

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2003, Az. AnwZ (B) 58/02 (REWIS RS 2003, 2333)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2333

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