Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2016, Az. 4 StR 154/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 7954

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:190716B4STR154.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 154/16

vom
19. Juli 2016
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19.
Juli
2016
einstim-mig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9.
Dezember 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass bezüglich des weiter gehenden [X.] von
einer Entscheidung abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die der Nebenklägerin durch das Adhäsionsverfahren entstandenen be-sonderen Kosten und die der Neben-
und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-lenen sowie versuchter sexueller Nötigung unter Einbeziehung der Strafe aus einem
anderen rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es festgestellt, dass der von der Nebenklägerin erhobene Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach ge-
1
-
3
-
rechtfertigt ist. Die Revision des
Angeklagten führt zu der aus der Beschluss-formel ersichtlichen Ergänzung des Tenors; im Übrigen ist sie im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO unbegründet.
Die Rüge des Angeklagten, das [X.] habe gegen §
261 StPO verstoßen, weil es bedeutsame

insoweit im Urteil nicht mitgeteilte

Angaben der Zeugin K.

nicht in seine Erörterungen einbezogen habe, bleibt ohne Er-
folg. Denn der Senat kann dem wegen des Verbots der Rekonstruktion der Be-weisaufnahme nicht nachgehen (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Juli 2015

3
StR 470/14, [X.], 513, 517; Urteil vom 4.
Februar 1997

5
StR
606/96, [X.], 296; [X.], [X.], 2014, S.
67).
Der Tenor des landgerichtlichen Urteils war zu ergänzen, weil auf den Antrag der Nebenklägerin, ihr ein Schmerzensgeld zuzusprechen, lediglich ein Grundurteil ergangen ist. In einem solchen Fall ist im Tenor auszusprechen, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den [X.] abgesehen wird ([X.], Beschluss vom 4.
Februar 2016

1
StR
643/15, Rn.
2; Beschluss vom 15.
Juni 2010

4
StR
161/10).
2
3
-
4
-
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4
StPO).
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Quentin
4

Meta

4 StR 154/16

19.07.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2016, Az. 4 StR 154/16 (REWIS RS 2016, 7954)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7954

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