Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2001, Az. XII ZB 2/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3622

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[X.] ZB 2/01vom7. Februar 2001in der [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 1360 a Abs. 4; ZPO § 114Zur Frage hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) als Voraussetzung eines An-spruchs auf [X.].[X.], Beschluß vom 7. Februar 2001 - [X.] 2/01 -KG [X.]AG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Februar 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Hahne, [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.]:Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Be-schluß des 19. Zivilsenats des [X.] in [X.] als Senatfür Familiensachen vom 16. November 2000 aufgehoben.Der Antragstellerin wird gegen die Versäumung der Frist zur [X.] der Berufung gegen das Teilurteil des Amtsgerichts- Familiengerichts - [X.] vom 13. Juli 2000 [X.] in den vorigen Stand gewährt.[X.]: 16.000 DM.Gründe:[X.] Antragstellerin nimmt im Rahmen der [X.] den Antragsgegner im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlungin Anspruch. Nach Erledigung der Auskunftsstufe hat sie vom [X.] Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit undRichtigkeit seiner Auskunft begehrt. Das Amtsgericht hat durch Teilurteil die- 3 -Klage als unbegründet abgewiesen. Zum Zwecke der Berufung gegen das [X.] 17. Juli 2000 zugestellte Urteil hat sie am 1. August 2000 einen Prozeßko-stenhilfeantrag eingereicht, welchen das [X.] mit Beschluß vom5. Oktober 2000, ihr zugestellt am 12. Oktober 2000, mangels [X.] hat. Am 26. Oktober 2000 hat sie einen Antrag auf Wiederein-setzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist einge-reicht und zugleich Berufung eingelegt. Für die Berufungsbegründung hat [X.] 25. November 2000 Fristverlängerung beantragt. Das [X.]hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung verwor-fen, weil die Antragstellerin gegen den insoweit leistungsfähigen Antragsgeg-ner einen Anspruch auf [X.] habe, sie sich somit nicht fürvermögenslos habe halten dürfen und die Fristversäumung nicht auf unver-schuldetem Unvermögen wegen Mittellosigkeit beruht habe.Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der form- und fristgerechteingelegten sofortigen Beschwerde.[X.] Rechtsmittel hat Erfolg.1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.]s,daß nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs eine Wiedereinsetzungnur dann gewährt werden kann, wenn die [X.] vernünftigerweise nicht mit [X.] ihres [X.] mangels Bedürftigkeit rechnenmußte. [X.] sie dies tun, weil sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkennen- 4 -konnten, daß die persönlichen Voraussetzungen des § 114 ZPO nicht vorlagenoder nicht ausreichend dargetan waren, kommt eine Wiedereinsetzung nicht [X.]. Dabei muß die [X.] stets selbst prüfen, ob sie sich für bedürftighalten konnte, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn - wie hier - das [X.] nicht mangels Armut, sondern mangels Erfolgsaussichtabgelehnt wurde (Senatsbeschluß vom 25. März 1987 - [X.]/87 -[X.]R ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 3 m.N.; [X.], Beschluß vom 9. [X.] - [X.] - [X.], 271, 272). Dazu gehört auch die Frage, obihr gegebenenfalls ein [X.]anspruch zusteht, der es ihr [X.], die Prozeßkosten zu bestreiten.Der Antragstellerin kann hier indes nicht vorgeworfen werden, diesePrüfung und gegebenenfalls die Geltendmachung eines [X.] unterlassen und sogleich einen Prozeßkostenhilfeantrag ge-stellt zu haben. Denn sie mußte nur dann mit der Ablehnung des Prozeßko-stenhilfegesuchs rechnen, wenn ihr ersichtlich ein Anspruch auf Prozeßkosten-vorschuß gegen den Ehemann zugestanden hätte. Das war nicht der Fall.Das [X.] hat einen solchen Anspruch ohne weiteres bejaht,dabei aber lediglich geprüft, ob es sich bei dem Verfahren um eine persönlicheAngelegenheit der getrennt lebenden Ehefrau handele und ob der Antragsgeg-ner leistungsfähig sei, nicht jedoch, ob die Zubilligung des [X.] der Billigkeit entspricht und dem Antragsgegner zumutbar ist. Das istrechtsfehlerhaft.§ 1360 a Abs. 4 BGB gewährt einem Ehegatten, der nicht in der Lage ist,die Kosten eines Rechtsstreits über eine persönliche Angelegenheit zu tragen,einen Anspruch auf [X.] gegen den anderen Ehegatten nur,soweit dies der Billigkeit entspricht. Eine Verweisung der Antragstellerin auf- 5 -einen [X.]anspruch gegen den Antragsgegner kommt [X.] nicht in Betracht, wenn die Finanzierung des Prozesses für diesen unbil-lig wäre.Über die konkreten Voraussetzungen der Billigkeit eines [X.] besteht in Literatur und Rechtsprechung allerdings [X.]. Einig ist man sich zwar darin, daß jedenfalls bei offensichtli-cher Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung ein Prozeßko-stenvorschußanspruch ausscheidet, weil es dem Verpflichteten nicht zumutbarist, einen von vornherein aussichtslosen Prozeß - gegebenenfalls auch gegensich selbst - vorzufinanzieren, zumal ein Anspruch auf Rückforderung der Pro-zeßkosten nur in engen Grenzen (etwa wenn die Bedürftigkeit nicht mehr ge-geben ist oder aus Billigkeitsgründen) bejaht wird und in der Regel an dermangelnden Durchsetzbarkeit gegen den Berechtigten scheitert (vgl. Senats-urteil vom 15. Mai 1985 - [X.] - NJW 1985, 2263; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 4. Aufl. § 21 IV 7 S. 257; [X.]/[X.] Aufl. § 6 [X.]. 34). Während indessen die bisher überwiegende Meinung,zum Teil noch gestützt auf ältere Rechtsprechung, einen Prozeßkostenvor-schußanspruch nur unter den strengen Voraussetzungen der offensichtlichenAussichtslosigkeit und Mutwilligkeit versagt (vgl. [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 3. Aufl. § 1361 BGB [X.]. 127; [X.] BGB/[X.] Aufl. § 1360 a [X.]. 25; [X.]/[X.]. § 1360 a[X.]. 15; RGRK/[X.] 12. Aufl. 1984 § 1360 a [X.]. 37; ebenso [X.]/[X.]/[X.] BGB 13. Bearb. 2000 § 1360 a [X.]. 79 m.N., der allerdingsauch ein unschlüssiges Klagevorbringen in der Regel für offensichtlich [X.] hält; grundsätzlich ebenso Soergel/[X.] BGB 12. Aufl. § 1360 a[X.]. 24, jedoch mit der Einschränkung, daß ein [X.]an-spruch nicht besteht, wenn die Prozeßkostenhilfe wegen Aussichtslosigkeit der- 6 -Rechtsverfolgung abgelehnt ist), verneint eine im Vordringen begriffene [X.] einen [X.]anspruch bereits dann, wenn der beabsich-tigten Rechtsverfolgung die hinreichende Erfolgsaussicht nach dem [X.] § 114 ZPO fehlt (Gernhuber/Coester-Waltjen aaO § 21 IV 5 S. 256; [X.]/[X.] Unterhaltsrecht 7. Aufl. [X.]. 2615; [X.] in [X.] § 1361[X.]. 46; [X.]/[X.] Unterhaltsrecht [X.]. 11 [X.]. 15;[X.] ZPO/Wax 2. Aufl. § 115 [X.]. 78; [X.]/[X.] ZPO [X.] 127 a [X.]. 7, 13; [X.]/[X.] Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. IV[X.]. 76, 80; [X.]/[X.] aaO [X.]. 29; [X.] in Familiensachen [X.]. 165; [X.] FamRZ 1994, 529 a.[X.] Senat schließt sich der letzten Auffassung an. Er hält es im [X.] und der Gleichbehandlung für sachgerechter, für den [X.] denselben Maßstab anzulegen wie er auch für dasProzeßkostenhilfeverfahren gilt (§ 114 ZPO). Der Einwand, daß das Unter-haltsrecht, aus dem der [X.]anspruch herrührt, allgemeinweniger strenge Maßstäbe setze als es für die Gewährung von Sozialhilfe derFall sei, rechtfertigt es hier nicht, einem Unterhaltsverpflichteten die Vorfinan-zierung eines Prozesses zuzumuten, der aller Voraussicht nach [X.]. Es ist ebensowenig Aufgabe des Ehegatten wie des Staates, Mittel füreine keinen Erfolg versprechende Rechtsverfolgung zur Verfügung zu stellen(Gernhuber/Coester-Waltjen aaO; [X.]/[X.] aaO [X.]. 29). Eine verständige [X.],die ihren Prozeß selbst finanzieren muß, wird dies nur dann tun, wenn für [X.] hinreichende Erfolgsaussicht besteht. Der gleiche Maßstab muß auch fürden Unterhaltsgläubiger gelten, der zur Finanzierung seiner Klage einen ansich vorschußpflichtigen Unterhaltsschuldner in Anspruch nehmen will. Das gilterst recht, wenn - wie hier - die Erfolgsaussicht vom Gericht bereits in einem- 7 -die Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß verneint worden ist. Auch derweitere Einwand, daß dem Vorschußpflichtigen - anders als dem Gericht nach§ 114 ZPO - die Prüfung der Erfolgsaussicht des Prozesses nicht möglich sei(so [X.]/[X.] aaO unter Hinweis auf alte Rechtsprechung), greiftnicht. Denn es ist Sache des Unterhaltsberechtigten, die Erfolgsaussichtenseines Prozesses schlüssig darzulegen und hierfür Beweis anzutreten (vgl. u.a.[X.] in [X.] aaO; Göppinger/[X.] aaO; [X.] ZPO/Wax aaOjeweils m.w.N.). Das gilt jedenfalls für alle Verfahren, in denen es auf einePrüfung der Erfolgsaussicht ankommt. Anders dürfte dies etwa in [X.] zu beurteilen sein, in denen das Interesse der Beteiligten und das öffentli-che Interesse an der Feststellung des Status eines Betroffenen im Vordergrundsteht; ähnliches gilt in Strafverfahren. Dies bedarf hier aber keiner abschlie-ßenden Erörterung.3. Vorliegend hat das [X.] selbst die Prozeßkostenhilfe fürdie beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels hinreichender Erfolgsaussichtverweigert. Gemessen am gleichen Maßstab des § 114 ZPO hätte daher auchein [X.]anspruch keine Aussicht auf Erfolg gehabt, so daßder Antragstellerin nicht entgegengehalten werden kann, daß sie sich nicht fürbedürftig halten durfte. Ihr rechtzeitig nach Ablehnung der Prozeßkostenhilfegestellter Wiedereinsetzungsantrag durfte daher nicht zurückgewiesen werden.Es muß ihr überlassen bleiben, ob sie das Rechtsmittel gegen das Teilurteil aufeigene Kosten durchführen will.[X.] Hahne[X.] Weber-Monecke Wagenitz- 8 -

Meta

XII ZB 2/01

07.02.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2001, Az. XII ZB 2/01 (REWIS RS 2001, 3622)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3622

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