Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2013, Az. XII ZB 137/13

12. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 916

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Gegenstand

Versorgungsausgleich im Übergangsfall: Übereinstimmende Ruhensanträge für das Verfahren zwecks Bewirkung der Anwendung neuen Rechts; interne Teilung eines betrieblichen Anrechts bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH


Leitsatz

1. Der Versorgungsausgleich kann nur einheitlich entweder nach dem bis 31. August 2009 geltenden Recht oder nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht durchgeführt werden.

2. Der Versorgungsausgleich ist auch dann nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht durchzuführen, wenn die beteiligten Eheleute nach diesem Zeitpunkt übereinstimmende Ruhensanträge allein zu dem Zweck gestellt haben, das neue Recht zur Anwendung zu bringen.

3. Zur internen Teilung eines bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH erworbenen betrieblichen Anrechts.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 4. [X.] des [X.] vom 7. Februar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.] zurückverwiesen.

[X.]: 3.420 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die interne Teilung eines bei der [X.] (im Folgenden: [X.]) erworbenen Versorgungsanrechts.

2

Auf den am 28. August 2009 bei Gericht eingegangenen und am 14. Oktober 2009 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 23. Januar 1988 geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der Antragsgegnerin (Ehefrau) rechtskräftig geschieden.

3

Während der Ehezeit (1. Januar 1988 bis 30. September 2009; § 3 Abs. 1 [X.]) erwarben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ehemann außerdem ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bei der [X.] mit einem dynamischen monatlichen Rentenwert von 388,86 € sowie ein Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung mit einem dynamischen monatlichen Rentenwert von 42,20 €.

4

Den Versorgungsausgleich hat das Familiengericht in seiner am 31. August 2010 verkündeten Entscheidung dahin geregelt, dass es durch Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB Rentenanwartschaften in Höhe von 2,12 € monatlich in der [X.] und in Höhe von 319,66 € monatlich in der allgemeinen Rentenversicherung sowie im Wege eines Teilausgleichs durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] weitere 50,40 € monatlich in der allgemeinen Rentenversicherung jeweils vom [X.] des Ehemanns auf das [X.] der Ehefrau übertragen hat, bezogen auf den 30. September 2009 als [X.].

5

Hiergegen hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie die Anordnung einer Beitragszahlung durch den Ehemann in Höhe von 37.305,85 € zur Begründung von weiteren Anrechten zu ihren Gunsten gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 [X.] verfolgt hat. Im Beschwerdeverfahren vor dem [X.] haben die Eheleute am 17. Juni 2011 vereinbart, dass das vom Ehemann in der privaten Lebensversicherung erworbene und zwecks Darlehenssicherung abgetretene Anrecht nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sei und im Übrigen die Parteivertreter beauftragt würden, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Nach Eingang entsprechender [X.] hat das [X.] die Vereinbarung gebilligt und das Ruhen des Verfahrens durch Beschluss vom 1. Juli 2011 angeordnet, um es mit Verfügung vom 5. Juli 2011 wieder aufzunehmen.

6

Das Beschäftigungsverhältnis des Ehemanns bei der [X.] begann am 1. November 1993. Durch den Arbeitsvertrag wurden vor dem 1. August 1993 geleistete Vordienstzeiten im Umfang von elf Jahren und elf Monaten, also ab 1. September 1981, angerechnet, um sowohl den Eintritt der [X.] als auch die Versorgungsleistung zu erhöhen.

7

Das [X.] hat das bei der [X.] bestehende Anrecht intern geteilt sowie festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich im Übrigen nicht stattfinde. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der [X.].

II.

8

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

9

1. Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 3 [X.], § 48 Abs. 2 Nr. 2 [X.] das seit Anfang September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Ruhen des Verfahrens in der [X.] nach dem 1. September 2009 durch Beschluss vom 1. Juli 2011 angeordnet war (vgl. [X.]sbeschluss vom 26. Oktober 2011 - [X.] 567/10 - FamRZ 2012, 98 Rn. 8).

Dem steht nicht entgegen, dass die beteiligten Eheleute ihre übereinstimmenden Anträge auf Ruhen des Verfahrens allein zu dem Zweck gestellt haben, einen Rechtswechsel auf das seit dem 1. September 2009 geltende Recht herbeizuführen, um danach das Verfahren sogleich wieder aufzunehmen. Zwar sieht das Gesetz nicht die Möglichkeit vor, durch Rechtswahl der Ehegatten für die Anwendung des neuen Rechts zu optieren. Die Übergangsregelungen knüpfen allein an formale Vorgänge an, die - wie hier die Anordnung des Ruhens des Verfahrens - eine Zäsur zwischen der Anwendung des früheren und des neuen Rechts bewirken. Wären die Anknüpfungstatsachen ihrerseits kritisch darauf zu überprüfen, ob sie im redlichen Sinne des von der Verfahrensordnung Gewollten herbeigeführt wurden, führte dies einerseits zu unzuträglichen Abgrenzungsproblemen und widerspräche andererseits dem Grundanliegen des Gesetzes, wonach das neue Recht möglichst weitgehend und möglichst schnell zur Anwendung kommen soll (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 85).

2. An der Berechtigung der [X.] zur Einlegung der Rechtsbeschwerde besteht kein Zweifel. Der [X.] hat auch für das seit 1. September 2009 geltende Recht bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein im Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender Versorgungsträger durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinen Rechten beeinträchtigt wird, wenn diese Entscheidung mit einem als unrichtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine feststellbare wirtschaftliche Mehrbelastung des Versorgungsträgers ankäme; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen öffentlich-rechtlichen, einen betrieblichen oder einen sonstigen privaten Versorgungsträger handelt (vgl. [X.]sbeschluss vom 9. Januar 2013 - [X.] 550/11 - [X.], 612 Rn. 11 mwN).

3. Das [X.] hat seine in [X.], 1308 veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Unter Anwendung des seit 1. September 2009 geltenden Rechts sei das bei der [X.] erworbene Anrecht intern zu teilen und im Übrigen festzustellen, dass ein Versorgungsausgleich hinsichtlich der Lebensversicherung nicht stattfinde. Eine Entscheidung über den vom Familiengericht nach § 1587 a BGB durchgeführten Ausgleich der beiderseitigen Anrechte in der [X.] sei nicht angefallen, da dieser abtrennbare Teil nicht von der befristeten Beschwerde der Ehefrau angegriffen worden sei.

Die interne Teilung des bei der [X.] erworbenen Anrechts erfolge mit einem Ausgleichswert von 42.939,63 €, bezogen auf den 30. September 2009, sowie in teilweiser Anwendung der [X.] der [X.] vom 20. September 2010.

Nach dem Versorgungstarifvertrag betrage der jährliche Altersrentenanspruch des Ehemanns für jedes Beschäftigungsjahr 0,4 % des innerhalb der [X.] von 64.800 € und 1,2 % des außerhalb der [X.] erzielten [X.]. Bei einem Einkommen von 103.149,96 € in den letzten zwölf Monaten vor [X.] ergebe sich ein jährlicher Altersrentenanspruch von [X.], was bei einem anzunehmenden [X.] von 6,04 dem Barwert von 173.806,92 € entspreche.

Der Ehezeitanteil hieran sei zeitratierlich anhand des Quotienten der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit (238 Monate vom 1. Dezember 1989 bis 30. September 2009) und der fiktiven Gesamtbetriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze (480 Monate vom 1. Dezember 1989 bis 30. November 2029) zu ermitteln. Er betrage (238 / 480 =) 0,49583333, so dass sich ein Ehezeitanteil von (173.806,92 € x 0,49583333 =) 86.179,26 € ergebe. Nach [X.] von 300,00 € [X.] betrage der Ausgleichwert 42.939,63 €.

Vordienstzeiten seien nur insoweit anzurechnen, als sie tatsächlich Einfluss auf die Höhe der Versorgung genommen hätten. Das sei der Fall, soweit durch sie die berücksichtigungsfähige Höchstdauer von 40 Beschäftigungsjahren aufgefüllt werde; bei einer Rückrechnung vom 30. November 2029 seien somit die Vordienstzeiten ab 1. Dezember 1989 relevant.

Den an die [X.] erteilten richterlichen Hinweis, die neuere [X.] vom 6. Juni 2011 anzuwenden, habe diese nicht aufgegriffen. Die vorangegangene [X.] vom 20. September 2010 könne nur teilweise angewendet werden, da sie den Anforderungen des § 11 [X.] nur mit den vorgenommenen Klarstellungen standhalte. Aufgabe des Familiengerichts sei es, im Rahmen des ihm obliegenden [X.]es der internen Teilung das zu bildende Anrecht - durch Bezugnahme auf eine hinreichend bestimmte [X.] - auszugestalten, und in den Fällen, in denen die [X.] - als untergesetzliches Recht - keine oder nur unzureichende Anrechtsgestaltungen enthalte, solche durch eigenen [X.] vorzugeben. Zwar erhalte die Ehefrau nach den Regelungen der [X.] vom 20. September 2010 ein eigenständiges unverfallbares Anrecht und werde einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer gleichgestellt. Sie nehme mit dem Ausgleichswert auch an der künftigen Wertentwicklung des ursprünglichen Anrechts teil. Durch Nr. 8.2 der [X.] werde der Ehefrau aber weder der identische Risikoschutz gewährt, weil sie keinen Schutz für den Fall der Invalidität und/oder des Todes erhalte, sondern sich der Risikoschutz auf die - auch vorgezogene - Altersleistung reduziere, noch gewährten ihr die Nr. 8.2, 10.3 und 5 einen zusätzlichen angemessenen Ausgleich. Denn die [X.] enthalte selbst keine konkrete Bestimmung, wie sich der zusätzliche Ausgleich errechne, der einer Angemessenheitsprüfung zugänglich wäre. Diese Angabe sei nicht verzichtbar, zumal die Angabe in der [X.], der berechtigte Ehegatte erhalte "eine entsprechend höhere Altersleistung", vollständig beliebig sei. Zwar habe die [X.] mit ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2013 Werte mitgeteilt, die im Hinblick auf die Einschränkung des Risikoschutzes eine angemessene Erhöhung der Altersrentenleistung ergeben sollen, das Gericht sehe sich indes nicht in der Lage, mit diesen Werten - in Ausfüllung und Ergänzung der [X.] - diese Kompensation näher zu bestimmen. Die mitgeteilten Werte seien auch deswegen nicht verwendbar, weil sie von unzutreffenden Annahmen ausgingen. Weder sei der Ausgleichswert in der vom Gericht ermittelten Höhe berücksichtigt noch seien die Barwerte verwendet worden, die für die Ehefrau entsprechend ihren persönlichen Parametern zum Ende der Ehezeit gegolten hätten. Vielmehr sei ausschließlich auf gegenwärtige Barwerte abgestellt worden, die jedoch keine Bedeutung besäßen.

Die [X.] sei zwar insoweit nicht zu beanstanden, als nach Nr. 10.3 [X.]. Nr. 5 die Rückrechnung des Ausgleichswertes in einen Rentenanspruch der Ehefrau mit den objektiven Bewertungsprämissen erfolge, mit denen auch der betriebsrentenrechtliche Barwert im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 [X.] ermittelt werde. Auch die Anwendung von persönlichen Parametern der Ehefrau wie deren Alter und Geschlecht sei nicht zu beanstanden, um den [X.] zu erfüllen. Allerdings habe dies mit denjenigen Werten zu erfolgen, die für das letzte dem [X.] vorgelagerte Geschäftsjahr der [X.] gegolten hätten. Insofern sei ein Gleichklang zwischen der Ermittlung des [X.] nach § 4 Abs. 5 Satz 1 [X.] und der Rückrechnung für den Berechtigten erforderlich. Entsprechendes ergäbe sich zwar aus dem Wortlaut der [X.] vom 20. September 2010, allerdings habe die [X.] Gegenteiliges im Verfahren - unter Bezugnahme auf ihre [X.] vom 6. Juni 2011 - geäußert. Eine entsprechende Klarstellung sei daher geboten.

Nach § 224 Abs. 4 FamFG werde zudem festgehalten, dass die Versorgung des Ehemanns bei der [X.] gemäß § 4 Abs. 1 [X.] 2009/Teil A endgehaltsbezogen sei, so dass es wegen der ggf. [X.] Gehaltssteigerungen an der Unverfallbarkeit, mithin an der Ausgleichsreife fehle (§ 19 Abs. 2 [X.]). Insoweit kämen Ausgleichsansprüche nach der Scheidung in Betracht.

4. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nicht gefolgt werden kann dem [X.] bereits in der Annahme, der Wertausgleich könne in Bezug auf einzelne Anrechte nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht durch interne Teilung vorgenommen werden, während der Ausgleich anderer Anrechte durch [X.] nach früherem Recht bestehen bleibe. Neben der internen Teilung des bei der [X.] erworbenen Anrechts kann das vom Familiengericht nach früherem Recht durchgeführte Splitting gesetzlicher Rentenanwartschaften - auch wenn es für sich genommen nicht mit Rechtsmitteln angegriffen ist - keinen Bestand haben (vgl. bereits [X.]sbeschluss vom 30. Januar 2013 - [X.] 74/11 - [X.], 615 Rn. 8). Das folgt im vorliegenden Fall schon daraus, dass andernfalls ein Überausgleich des bei der [X.] erworbenen Anrechts einträte, indem dieses einmal durch Halbteilung nach § 10 [X.] und [X.] - wenigstens in Höhe eines den Wertanteil der Lebensversicherung überschießenden monatlichen [X.] von 8,20 € - durch den erstinstanzlich angeordneten Teilausgleich im Wege erweiterten [X.] nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] ausgeglichen würde.

Das Gesetz verlangt eine einheitliche Durchführung des Versorgungsausgleichs entweder nach dem seit 1. September 2009 geltenden oder nach früherem Recht. Sobald auch nur ein Anrecht nach neuem Recht auszugleichen ist, schlägt der Rechtswechsel auf den gesamten Versorgungsausgleich durch. Aus dem Grunde ordnet § 51 Abs. 1, 2 [X.] im Falle einer Abänderung einer nach früherem Recht getroffenen Entscheidung eine Totalrevision sämtlicher in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechte selbst dann an, wenn sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

5. Bereits wegen dieses Rechtsfehlers kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Das [X.] wird den Versorgungsausgleich insgesamt nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht durchzuführen haben.

6. Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin:

a) Der bis zum [X.] erworbene jährliche Altersrentenanspruch des Ehemanns bei der [X.] dürfte nicht wie vom [X.] errechnet [X.] betragen, sondern 28.871,98 €. Nach den Bestimmungen des [X.] vom 21. August 2009 ([X.]) sind nämlich für maximal 40 Beschäftigungsjahre jährlich 0,4 % des innerhalb der [X.] und 1,2 % des außerhalb der [X.] erzielten [X.] an Altersrente zu zahlen. Als [X.] im [X.]punkt des Inkrafttretens des [X.] ist der Betrag von 64.800 € angegeben, der mit der seinerzeit geltenden jährlichen Beitragsbemessungsgrenze übereinstimmt. Weiter ist festgelegt, dass die [X.] ab dem 1. November 2009 jeweils im Umfang der [X.] zu den maßgeblichen [X.]punkten angepasst werde. Versteht man den Versorgungstarifvertrag dahin, dass für zurückliegende [X.]en nicht die statische Grenze von 64.800 €, sondern die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze gelten solle, ergibt sich für die (nach § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] zugrunde zu legenden) letzten zwölf Monate vor [X.] eine [X.] von insgesamt 64.500 €, errechnet aus der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 3 x 5.300 € für Oktober bis Dezember 2008 sowie von 9 x 5.400 € für Januar bis September 2009. Der jährliche Altersrentenanspruch würde sich dann bei einem für die letzten zwölf Monate ermittelten Einkommen von 103.149,96 € wie folgt errechnen: 40 x (0,4% x 64.500 € + 1,2% x 38.649,96 €) = 28.871,98 €.

Hierbei dürfte es nicht darauf ankommen, ob der Wortlaut der tariflich vereinbarten Versorgungsordnung auch eine andere, vom [X.] bevorzugte Auslegung zuließe. Denn die von der [X.] vorgenommene, mit der vorstehenden Berechnung übereinstimmende Auslegung der Versorgungsordnung ist die für den Arbeitnehmer günstigere. Wenn die [X.] ihren Arbeitnehmern Versorgungsbezüge nach dem von ihr vorgelegten günstigeren Berechnungsschema auszuzahlen pflegt, dürfte derselbe Anspruch auch für den Ehemann bereits aus Gründen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bestehen (vgl. § 1 b Abs. 1 Satz 4 [X.]).

b) Den [X.] hat das [X.] im Ansatz zutreffend als Quotient aus der vom Versorgungsträger mitgeteilten Beispielrelation (78.582,39 € Barwert entspricht 13.020,09 € Jahresrente) ermittelt, ihn jedoch in unzulässiger Weise auf zwei Nachkommastellen auf 6,04 gerundet. Der exakte Quotient und damit zugleich [X.] beträgt 6,035472, so dass der Barwert des gesamten Anrechts mit (28.871,98 € x 6,035472 =) 174.256,03 € anzunehmen sein dürfte.

c) Bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 [X.]) dürfte der angefochtene Beschluss bereits dem Denkfehler unterliegen, dass die berücksichtigungsfähige Höchstdauer von 40 Beschäftigungsjahren nicht wie vom [X.] angenommen in der [X.] vom 1. Dezember 1989 bis 30. November 2029 erdient, sondern aufgrund anzurechnender Vordienstzeiten bereits in der [X.]spanne vom 1. September 1981 bis 31. August 2021 erreicht worden ist.

Unabhängig davon entspricht es ständiger [X.]srechtsprechung, dass der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellte [X.]en, die aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Bestimmung oder Betriebsvereinbarung anerkannt werden, auch bei der jeweiligen ehezeitlichen Aufteilung eines Anrechts zu berücksichtigen sind, wenn sich solche [X.]en nicht nur auf die Erfüllung der Wartezeit oder den Eintritt der Unverfallbarkeit, sondern auch auf die Höhe der Versorgung auswirken ([X.]sbeschlüsse vom 22. Januar 1986 - [X.] - FamRZ 1986, 337, 340 f.; vom 25. September 1991 - [X.] 165/88 - FamRZ 1991, 1416, 1417; vom 15. Januar 1992 - [X.] 112/90 - FamRZ 1992, 791 und vom 9. Oktober 1996 - [X.] 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167). Diese Grundsätze gelten ungeachtet des Umstandes, dass § 45 [X.] den Begriff der „gleichgestellten [X.]en“ nicht wie früher in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB ausdrücklich verwendet, weiterhin ([X.] Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 391; [X.]/[X.]. § 45 [X.] Rn. 9; [X.] Versorgungsaugleich 3. Aufl. Rn. 433). Bereits der Regierungsentwurf zum Gesetz über den Versorgungsausgleich hob hervor, dass die zeitratierliche Bewertung endgehaltsbezogener Direktzusagen entsprechend der Rechtsprechung zu § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. 1 BGB vorzunehmen sei (BT-Drucks. 16/10144 S. 82). Rechnerisch führe die Neuregelung in den Fällen einer endgehaltsbezogenen Direktzusage zu demselben Ergebnis (gleicher Ehezeitanteil) wie die bislang geltende Berechnungsvorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB (BT-Drucks. 16/10144 S. 83).

Der Ehezeitanteil errechnet sich daher aus dem Quotienten der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit (261 Monate vom 1. Januar 1988 bis 30. September 2009) und der fiktiven Gesamtbetriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze (579 Monate vom 1. September 1981 bis 30. November 2029). Er dürfte (261 / 579 x 174.256,03 € =) 78.550,64 € betragen. Nach [X.] von 300 € [X.] betrüge der [X.] €.

d) Weitere Hinweise bezüglich einzelner Regelungen der [X.] vom 20. September 2010 sind nicht veranlasst. Das [X.] geht selbst davon aus, dass diese [X.] inzwischen durch eine neue [X.] vom 6. Juni 2011 ersetzt sei. Gemäß der anerkannten Regel, wonach der jüngere Rechtssatz dem älteren vorgeht, ist zunächst der Inhalt der aktuellen [X.] festzustellen und die Teilung dann unter deren Anwendung - bei Beachtung der Vorgaben des § 11 [X.] - durchzuführen.

Dose                            Weber-Monecke                            Schilling

           Nedden-Boeger                                  [X.]

Meta

XII ZB 137/13

21.11.2013

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 7. Februar 2013, Az: 4 UF 205/10, Beschluss

Art 111 Abs 3 FGG-RG, § 10 VersAusglG, § 11 VersAusglG, § 45 VersAusglG, § 48 Abs 2 Nr 2 VersAusglG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2013, Az. XII ZB 137/13 (REWIS RS 2013, 916)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 916

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