Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2000, Az. I ZR 28/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2287

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:11. Mai 2000FühringerJustizangestellteals [X.] dem [X.]: [X.]: [X.]: [X.] § 1; Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des [X.] (Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV)vom 22. Juni 1983 §§ 18, 4 und § 19a) Das Betreiben eines Werkes zur Herstellung von Waren für den [X.] kann als ein rein betriebsinterner Vorgang nicht mit einer Unter-lassungsklage aus § 1 UWG angegriffen werden. b) Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 1 UWG, die Lauterkeit des [X.] zu schützen, ist der darin enthaltene Begriff der Sittenwidrigkeitwettbewerbsbezogen auszulegen. Demgemäß ist ein [X.] nicht schon dann wettbewerbsrechtlich unlauter, wenn [X.] aus einem Verstoß gegen ein Gesetz ausnutzt, das - selbst wennes wertbezogen ist - keinen auch nur sekundären [X.] aufweist.Dies gilt auch bei einem Verstoß gegen die [X.] 13. BImSchV, die nicht dazu bestimmt sind, die Gegebenheiten aufbestimmten Produktmärkten festzulegen und so gleiche rechtliche Voraus-setzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen, und- 2 -denen daher keine, auch keine sekundäre Schutzfunktion zugunsten derMitbewerber zukommt.[X.], [X.]. v. 11. Mai 2000 - [X.] - [X.] -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 11. Mai 2000 durch [X.] Dr. [X.]und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Büscherfür Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 11. November 1997 wird auf Kosten der[X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der ersteHilfsantrag vollständig und der zweite Hilfsantrag insoweit, alsdieser mit seinem Hauptteil auf die Übernahme und den Ankaufvon Holzresten und Holzstäuben zu nicht marktüblichen Preisengerichtet ist, statt als unbegründet als unzulässig abgewiesenwerden.Von Rechts [X.]:Die [X.] und die [X.] zu 1 betreiben Werke zur Herstel-lung und zum Vertrieb von Haupt- und Nebenerzeugnissen der holzverarbei-tenden Industrie; streitig ist, ob die [X.] und die [X.] zu 1 jeweilssowohl Span- als auch Faserplatten herstellen. Die [X.] zu 2 ist persön-lich haftende Gesellschafterin der [X.] zu 1. Die [X.] zu 3 bis 5sind Geschäftsführer der [X.] zu 2.- 4 -Die [X.] zu 1 erzeugt den Dampf für die Produktion der [X.] eine - aus zwei Kesseln bestehende - [X.]. Die Anlage,die seit etwa 1970 in Betrieb ist, arbeitete ursprünglich mit Heizöl. Sie wurdeaufgrund von Genehmigungen, die in den Jahren 1981 und 1986 erteilt [X.], auf die Befeuerung mit Holz- und Spanplattenresten sowie [X.].Bei der [X.] erteilten Genehmigung wurde der [X.] zu [X.], die Anlage so zu errichten, daß beim Einsatz fester Brennstoffe ei-ne [X.] von 250 mg/m3 im Abgas nicht über-schritten werde. Da dies nicht erreicht wurde, erließ das [X.] - später [X.] in [X.] am 15. Oktober 1990eine entsprechende Ordnungsverfügung. Der Widerspruch wurde - mit [X.] einer Änderung der gesetzten Fristen - zurückgewiesen. Die [X.] gegen die Ordnungsverfügung in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids wurde rechtskräftig abgewiesen.Die [X.] zu 1 hält beim Betrieb ihrer [X.] die in [X.] Verordnung zur Durchführung des [X.] (Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV - vom22.6.1983, BGBl. [X.] 719) festgesetzten Grenzwerte der Schadstoffimmissio-nen (eine [X.] im Abgas von 250 mg/m3 [X.] und Stickstoffdioxid-Massenkonzentration im [X.] 650 mg/m3) zumindest nicht durchweg ein. Das Staatliche Umweltamt[X.] hat deshalb gegen sie am 18. Januar 1996 ein Bußgeld von17 Mio. DM verhängt und am 23. Januar 1996 eine Ordnungsverfügung [X.] des Einsatzes fester Brennstoffe in der Kesselanlage ab dem- 5 -1. März 1996 erlassen. Diese Maßnahmen wurden jedoch nicht durchgesetzt,nachdem die [X.] zu 1 am 13. April 1996 in einer Besprechung unterBeteiligung von Vertretern des [X.],Technologie und Verkehr sowie des [X.], Raumordnungund Landwirtschaft des [X.], des [X.], der Stadt [X.]und des Staatlichen Umweltamtes[X.] bestimmte Zusagen für die Nachrüstung der bestehenden Kesselan-lage und die Errichtung des geplanten neuen [X.] gemacht hatte.Die [X.] sind der Ansicht, daß die [X.] zu 1 dadurch wett-bewerbswidrig handele, daß sie bei der Herstellung ihrer Erzeugnisse diezulässigen Grenzwerte für Schadstoff-Immissionen überschreite. Sie ver-schaffe sich durch diese Rechtsverstöße, die sie bewußt begehe, obwohl [X.] möglich wäre, die Grenzwerte einzuhalten, einen unzulässigen Vorsprungim Wettbewerb. Die [X.] zu 1 spare durch die Überschreitung [X.] nicht nur erhebliche Umrüstungskosten, sie könne dadurch auchgünstiger anbieten. Durch Preisunterbietung habe sie den [X.] bereitsLieferaufträge abgenommen. Ihr Verhalten verschaffe der [X.] zu 1auch [X.]vorteile im Zusammenhang mit der Entsorgung von [X.], die in der [X.] verfeuert würden. Die[X.] seien deshalb berechtigt, von der [X.] zu 1, aber auch vonder für sie handelnden [X.] zu 2 und deren Geschäftsführern, den [X.] zu 3 bis 5, Unterlassung zu [X.] 6 -Die [X.] haben beantragt,die [X.] unter Androhung von [X.] zu verurteilen,es zu unterlassen,a)ein Werk zur Herstellung von Span- und Faserplatten in[X.]zu betreiben, wenn die [X.] im Abgas beim Betrieb, bezogen auf die in § 3Abs. 3 der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des[X.]es (Verordnung über [X.] - 13. BImSchV) angegebenen Volumenge-halte an Sauerstoff im Abgas, mehr als 250 mg/m3 beträgt;b)ein Werk zur Herstellung von Span- und Faserplatten in[X.]zu betreiben, wenn die Massenkonzentrationen [X.] an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid beim Betrieb,bezogen auf die in § 3 Abs. 3, §§ 10 und 15 der [X.] zur Durchführung des Bundes-Immis-sionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen- 13. BImSchV) angegebenen Volumengehalte an Sauerstoff [X.], mehr als 650 mg/m3 betragen.Daneben haben die [X.] im Verfahren vor dem [X.] auf Verurteilung der [X.] zur Auskunftserteilung und auf [X.] ihrer Schadensersatzpflicht gestellt.Die [X.] haben gegenüber der Klage vorgebracht, wettbewerbs-rechtliche Ansprüche könnten grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, daß- 7 -bei der Produktion gegen Immissionsschutzvorschriften verstoßen werde. [X.] handelten sie aber nicht wettbewerbswidrig, weil die Dampfkes-selanlage insgesamt weit weniger als die zugelassene Menge an Schadstof-fen ausstoße und die im Einzelfall vorkommenden Grenzwertüberschreitun-gen nicht böswillig seien. Seit der Besprechung mit den zuständigen [X.] am 13. April 1996 seien die Grenzwertüberschreitungen durch besondereMaßnahmen ganz erheblich vermindert worden.Das [X.] hat die Klage abgewiesen.Mit ihrer Berufung haben die [X.] ihre Anträge auf [X.] [X.] zur Auskunftserteilung und auf Feststellung ihrer Schadenser-satzpflicht nicht weiterverfolgt. Hilfsweise zu ihrem Hauptantrag haben die[X.] nunmehr zusätzlich beantragt, die [X.] unter Androhungvon [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen,a)im Werk der [X.] in [X.]produzierte Span- [X.] anzubieten und zu vertreiben, falls-diese mit Dampfenergie hergestellt worden sind, die in einer[X.] erzeugt worden ist, bei deren Betrieb[X.]en - bezogen auf die in§ 3 Abs. 3 der Dreizehnten Verordnung zur [X.] (Verordnung überGroßfeuerungsanlagen - 13. BImSchV) angegebenen [X.] an Sauerstoff - im Abgas von 250 mg/m3- 8 -und/oder Massenkonzentrationen an [X.] - bezogen auf die in § 3 Abs. 3, § 10 und§ 15 der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des[X.]es (Verordnung über [X.] 13. BImSchV) angegebenen Volumenge-halte an Sauerstoff - im Abgas von 650 mg/m3 überschrittenwerden [X.] marktüblichen Verkaufspreise unterschritten werden;b)äußerst hilfsweise,zur Entsorgung in der [X.] im Werk der Beklag-ten in [X.]Holzreste und Holzstäube zu nicht marktübli-chen Preisen zu übernehmen bzw. anzukaufen, insbesondere,wenn dies zu Preisen von 25,-- DM bis 30,-- DM/t geschieht,falls beim Betrieb der [X.] [X.]en und/oder Stickstoffmonoxid und [X.] im Abgas, die die in [X.]. a an-geführten Grenzwerte übersteigen, emittiert werden.Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] zurückgewie-sen.Hiergegen wenden sich die [X.] mit ihrer Revision, deren Zu-rückweisung die [X.] beantragen.- 9 -Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß das Verbotsbe-gehren der [X.] insgesamt unbegründet sei. Die [X.] [X.] aktuelle oder zumindest potentielle Wettbewerber der [X.] zu 1,sie könnten aber aus den Verstößen der [X.] gegen [X.] keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche herleiten.Es könne zugunsten der [X.] davon ausgegangen werden, daßdie [X.] zu 1 und die [X.] zu 2 bis 5 (diese als [X.]) bei [X.] der [X.] die zulässigen Grenzwerte für [X.] überschritten hätten. Ein solcher Gesetzesverstoß im [X.] wettbewerblicher Betätigung könne auch wettbewerbsrechtlich relevantsein, sobald der Verletzer mit den so hergestellten Waren in den Wettbewerbeintrete.Bei Verstößen gegen Vorschriften des [X.], die - wiezum Beispiel die [X.]eitung von gefährlichen Stoffen in das Grundwasser -schlechthin nicht hinnehmbar seien, möge es sein, daß neben dem [X.] öffentlich-rechtlichen Vorschriften ohne weiteres auch ein wettbewerbs-rechtliches Verbot ausgesprochen werden könne. Hier gehe es jedoch nur umeinen Schadstoffausstoß bei der Produktion, der nach den Immissionsschutz-vorschriften erst bei einem Überschreiten der Grenzwerte unzulässig werde.Da sich das Verhalten eines Verletzers deshalb nicht grundsätzlich von demseiner Wettbewerber unterscheide, wäre es nicht sachgerecht, bereits eine- möglicherweise nur geringe - Grenzwertüberschreitung als wettbewerbswid-- 10 -rig anzusehen. Erforderlich sei hierfür vielmehr eine Bewertung aller Umstän-de des Einzelfalls.Im Bereich des [X.] müsse das [X.]recht [X.] der vorrangig zuständigen Behörden hinnehmen, soweit siedie öffentlich-rechtlichen Beziehungen und Rechte eines Wettbewerbers re-gelten. Dies gelte nicht nur für formelle Ausnahmegenehmigungen. Die zu-ständigen Behörden könnten bei einer Kollision verschiedener Interessen [X.] des Umweltschutzes mit einem reichen Instrumentarium einen inter-essengerechten Ausgleich finden, wobei sie vor allem das Allgemeininteressezu wahren hätten. Dieses könne jedoch bei einer wettbewerbsrechtlichenAuseinandersetzung von Konkurrenten, die vorrangig ihre eigenen Interessenverfolgten, nicht in gleicher Weise zum Durchbruch kommen. Die umfassendeKompetenz der Behörden würde unterlaufen, wenn entgegen ihrer Entschei-dung [X.] allein auf wettbewerbsrechtlichem Wegdurchgesetzt würden.Die zuständigen Behörden hätten hier am 13. April 1996 mit den [X.] eine Besprechung abgehalten, deren Ergebnis als Stillhalteabkom-men zu qualifizieren sei. Die [X.] hätten zugesagt, bestimmte Maßnah-men zur Verbesserung des Immissionsschutzes durchzuführen. Im [X.] die Behörden von Zwangsmaßnahmen vorerst abgesehen, um so ins-gesamt eine einvernehmliche Regelung des komplexen Problems herbeizu-führen. Es sei nicht ersichtlich, daß die Grundlage für dieses Stillhalteab-kommen inzwischen entfallen sei.Der weitere Betrieb der [X.] sei demgemäß nichtschon deshalb wettbewerbswidrig, weil die [X.] die Grenzwerte beim- 11 -Schadstoffausstoß nicht unbedingt einhielten. Die [X.] setzten [X.] eigenmächtig und willkürlich nur zur Erzielung eines eigenen [X.]vorteils über [X.] hinweg. Das Stillhalteabkommenzeige vielmehr, daß sachliche Gründe vorlägen, die das unbedingte Einhaltender Grenzwerte nicht in jeder Hinsicht als zumutbar erscheinen ließen.Das Stillhalteabkommen zwischen den [X.] und den zuständigenBehörden berühre keine den [X.] zugeordneten [X.]. Ein bestimmter Standard des Umweltschutzes sei noch nicht endgültigfestgesetzt. Der Behörde müsse es daher möglich bleiben, ihre [X.] durch Dritte zu verwirklichen. Dies gelte hier auch dann,wenn das Stillhalteabkommen die Interessen der Mitbewerber [X.] nicht mitberücksichtigt haben sollte. Solange dieses [X.] habe, dürften die [X.] ihr Verhalten danach ausrichten.Da die von den [X.] gerügten Grenzwertüberschreitungenschon für sich genommen nicht wettbewerbswidrig seien, komme es nichtmehr darauf an, ob wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche voraus-setzten, daß die [X.] aus den Verstößen gegen Umweltschutzbestim-mungen einen wettbewerblichen Vorteil gezogen hätten.I[X.] Die [X.] gegen diese Beurteilung bleiben im Ergebnisohne Erfolg.1. Mit den beiden Hauptanträgen begehren die [X.], den [X.] zu verbieten, ein Werk zur Herstellung von Span- und Faserplatten in[X.]zu betreiben, wenn die Emissionen an Kohlenmonoxid und Stick-stoffoxiden unter Verstoß gegen die gesetzlichen [X.] -ten bestimmte Grenzwerte überschreiten. Entgegen der Ansicht der [X.] diese Anträge nicht auch zum Gegenstand, daß sich die [X.] zu [X.] die Art und Weise des Betriebs des Werkes [X.]vorteile aufdem Entsorgungsmarkt verschaffe, weil die Anträge nicht darauf abstellen, inwelcher Weise die Brennstoffe beschafft werden.Diese Klageanträge sind schon deshalb unbegründet, weil das mit ih-nen beanstandete Verhalten auch bei Unterstellung des Klagevorbringensnicht von § 1 UWG erfaßt wird, da es kein Handeln im geschäftlichen [X.] Sinne dieser Vorschrift darstellt. Diese bezieht sich nur auf wettbewerbli-ches Handeln, d.h. auf ein Verhalten, mit dem auf das [X.] eingewirkt wird. [X.] Vorgänge gehören nicht dazu (vgl. [X.],[X.]. v. 25.9.1970 - I ZR 47/69, [X.] 1971, 119 f. = WRP 1971, 67 - Bran-chenverzeichnis; [X.]/[X.], [X.]recht, 21. Aufl., [X.].UWG [X.]. 208; [X.], UWG, Einf. [X.]. 159 f.; [X.]/[X.]/Hasselblatt, Handbuch des [X.]rechts, 2. Aufl., § 47 [X.]. 35; [X.], Arbeitsschutz und unlauterer Wettbewerb, 1992, [X.] ff.; [X.] in [X.], 1994, [X.], 278 f.; [X.], [X.] durch Rechts-bruch von [X.], 1998, [X.] f., 128, 189 f.; [X.], [X.], 683, 686 f.). Das Betreiben eines Werkes zur Herstellung von Warenfür den späteren Vertrieb ist in diesem Sinn ein rein [X.] kann deshalb nicht mit einer Unterlassungsklage aus § 1 UWG angegrif-fen werden.2. Mit ihrem ersten Hilfsantrag begehren die [X.], die Beklag-ten zu verurteilen, Span- und Faserplatten anzubieten und zu vertreiben, diein dem Werk der [X.] zu 1 in [X.]unter Benutzung von Dampfe-nergie aus einer [X.] hergestellt worden sind, wenn die [X.] 13 -sionen an Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden unter Verstoß gegen die ge-setzlichen Immissionsschutzvorschriften bestimmte Grenzwerte überschreitenund die Verkaufspreise der Span- und Faserplatten die marktüblichen [X.]) Dieser Hilfsantrag ist - abweichend von der Ansicht des Berufungs-gerichts - nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abzuweisen, da ernicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ein derartiger Man-gel ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. [X.]Z135, 1, 6 - Betreibervergütung; [X.], [X.]. v. 24.11.1999 - [X.], [X.]2000, 438, 440 = [X.], 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungs-anträge).Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derartundeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der [X.] und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissensind, sich der [X.] deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und [X.] dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassenbleibt, was dem [X.] verboten ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt [X.], [X.]. v.15.7.1999 - I ZR 204/96, [X.] 1999, 1017 = WRP 1999, 1035 - Kontrollnummernbeseitigung; [X.] [X.] 2000, 438, 440 - [X.]). Diesen Anforderungen genügt der ersteHilfsantrag nicht, weil er den unbestimmten Begriff "marktübliche Verkaufs-preise" enthält. Das Bestimmtheitsgebot steht zwar nicht in jedem Fall [X.] von Begriffen, die näherer Präzisierung bedürfen, entgegen. [X.] jedoch nicht generell und nach unzweifelhaften Maßstäben feststellbar, wobei Span- und Faserplatten die Grenze zwischen "marktüblichen" und "nichtmarktüblichen" Verkaufspreisen zu ziehen ist. Damit würde hier die [X.] 14 -mung der Grenzlinie in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (vgl.dazu - zu der Wendung "regelmäßig gefordert und auch regelmäßig gezahlt" -[X.], [X.]. v. 29.2.1996 - I ZR 6/94, [X.] 1996, 796, 797 = [X.], 734 -Setpreis). Dies ist - entgegen der Ansicht der Revision - auch bei Berücksich-tigung des mit der Klage verfolgten [X.] im Hinblick [X.] Bedürfnis des Gegners, nicht einer erheblichen Rechtsunsicherheit aus-gesetzt zu werden - und dies gerade bei der im Wettbewerb besonders wich-tigen Preisgestaltung -, nicht hinnehmbar.Der Abweisung des ersten [X.] als unzulässig statt als unbe-gründet steht nicht entgegen, daß nur die [X.] Revision eingelegt ha-ben (vgl. [X.]Z 125, 41, 45; [X.], [X.]. v. 5.3.1990 - II ZR 86/89, [X.], 631 = NJW-RR 1990, 739, jeweils m.w.[X.]) Die Unbestimmtheit des ersten [X.] hat nicht zur Folge, daßdie Sache insoweit - unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils - an [X.] zurückzuverweisen ist, um den [X.] Gelegenheit [X.] dieses Antrags zu geben (vgl. dazu [X.] [X.] 2000, 438, 441- Gesetzeswiederholende [X.]). Denn den [X.]steht kein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu, auf den der ersteHilfsantrag nach einer Klarstellung des unbestimmten Begriffs "marktüblicheVerkaufspreise" gestützt werden könnte, weil gegen ein Verhalten, wie es imersten Hilfsantrag umschrieben ist, aus § 1 UWG wegen dessen beschränk-ten Schutzzwecks keine Ansprüche hergeleitet werden [X.]) Zweck des § 1 UWG ist es, dem unmittelbar betroffenen Wettbe-werber einen Anspruch zu geben, damit dieser selbst gegen unlautere [X.] Methoden des [X.] vorgehen kann und damit zugleich in die- 15 -Lage versetzt wird, sich gegen Schädigungen zur Wehr zu setzen, die erdurch [X.]verzerrungen infolge unlauteren [X.] erleidetoder befürchten muß (vgl. [X.], [X.]. v. 3.11.1988 - I ZR 12/87, [X.] 1989,116, 118 = [X.], 472 - [X.]). Die Anspruchsnorm ist so [X.] für einen deliktsrechtlichen Individualschutz. Diesen Grundcha-rakter verliert der Anspruch des unmittelbar betroffenen Wettbewerbers nichtdadurch, daß die Durchsetzung von Ansprüchen aus § 1 UWG zugleich denInteressen der anderen Wettbewerber und sonstigen Marktbeteiligten, insbe-sondere der selbst nicht anspruchsberechtigten Verbraucher, und dem [X.] an einem lauteren Wettbewerb dienen soll und durch § 13UWG der Kreis der Anspruchsberechtigten - wegen des betroffenen Interes-ses der Allgemeinheit - auf bestimmte andere Mitbewerber, Verbände [X.] erweitert ist (vgl. dazu [X.], [X.]recht, 5. Aufl., [X.]. 4[X.]. 13; [X.]/[X.] aaO [X.]. UWG [X.]. 54 ff.; [X.]/[X.], UWG, § 13 [X.]. 6; [X.], [X.] 1996, 527, 529).Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 1 UWG, die Lauterkeit des Wett-bewerbs im Interesse der Marktbeteiligten und der Allgemeinheit zu schützen,ist der darin enthaltene Begriff der Sittenwidrigkeit wettbewerbsbezogen aus-zulegen (vgl. [X.]Z 140, 134, 138 f. - Hormonpräparate; [X.], [X.]. v.6.10.1999 - [X.], [X.] 2000, 237, 238 = [X.], 170 - Giftnotruf-Box; Schricker, Gesetzesverletzung und [X.], 1970, [X.], 275;[X.]/[X.] aaO [X.]. UWG [X.]. 118). Im Einklang mit dem delikts-rechtlichen Grundcharakter des § 1 UWG beinhaltet dies zugleich, daß dieseVorschrift nicht als Grundlage für Klagen herangezogen werden kann, mit de-nen - vergleichbar einer [X.] - Verstöße gegen gesetzliche Bestim-mungen im Vorfeld des [X.]handelns verfolgt werden, die zwar [X.] Weise Auswirkungen auf die [X.]chancen der [X.] -ber haben, die aber selbst nicht als [X.]verhalten zu qualifizierensind und auch nicht geeignet sind, dem eigentlichen [X.]verhaltenden Charakter eines gerade in wettbewerblicher Hinsicht unlauteren Han-delns zu geben.(2) Bei Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 1 UWG kann das mitdem ersten Hilfsantrag angegriffene Verhalten nicht bereits deshalb als [X.] im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, weil es dabei [X.] gegen §§ 18, 4 und § 19 der 13. BImSchV geht und damit um [X.] gegen wertbezogene Vorschriften. Die genannten Bestimmungen sindwertbezogen, weil sie ebenso wie das [X.], [X.] sie gestützt sind, dem Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüterdienen, insbesondere dem Schutz der Menschen und der Umwelt vor schädli-chen Umwelteinwirkungen (§ 1 BImSchG; vgl. auch [X.] NJW 1990, 1229;[X.]Z 105, 277, 280 - Umweltengel). Auch wenn zu unterstellen ist, daß beidem Betrieb des Werkes in [X.]in erheblichem Umfang gegen diegenannten Vorschriften verstoßen worden ist, kann darauf allein der Vorwurfder (wettbewerbsbezogenen) Sittenwidrigkeit nicht gestützt werden.aa) Die Beurteilung, ob ein beanstandetes [X.]verhalten [X.] im Sinne des § 1 UWG ist, erfordert regelmäßig eine - am [X.] des § 1 UWG auszurichtende - Würdigung des Gesamtcharakters [X.] nach seinem konkreten Anlaß, seinem Zweck, den eingesetztenMitteln, seinen Begleitumständen und Auswirkungen. Ein [X.]han-deln kann demgemäß auch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG sein, wenn [X.] nicht selbst gegen ein Gesetz verstößt, sein Charakter als ein marktbe-zogenes Verhalten aber maßgeblich durch einen vorausgegangenen odernachfolgenden Gesetzesverstoß bestimmt wird (vgl. [X.]Z 28, 54, 67 - [X.] -verkäufe; 120, 320, 324 f. - Tariflohnunterschreitung; [X.]/[X.]aaO § 1 UWG [X.]. 663; [X.] aaO § 1 [X.]. 328; [X.] aaO [X.],276 [X.] das zu überprüfende [X.]verhalten zugleich gegen [X.] verstößt, das - wie z.B. die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes -dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter wie dem Schutz der Gesundheitder Bevölkerung dient, indiziert die Verletzung einer derartigen wertbezoge-nen Norm grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit mit der Folge,daß es regelmäßig nicht der Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstände [X.]. Dies hat seinen Grund darin, daß es auch dann, wenn die verletzteNorm selbst keinen unmittelbar wettbewerbsbezogenen Zweck verfolgt, in [X.] des § 1 UWG liegt zu verhindern, daß Wettbewerb unter [X.] gewichtiger Interessen der Allgemeinheit betrieben wird (vgl. [X.]Z140, 134, 138 f. - Hormonpräparate; [X.] [X.] 2000, 237, 238 - [X.] Grundsatz, daß die Verletzung von wertbezogenen Gesetzen, diedem Schutz wichtiger Rechtsgüter wie der Gesundheit der Bevölkerung oderder Umwelt dienen, auch die (wettbewerbsbezogene) Sittenwidrigkeit indi-ziert, kann aber jedenfalls auf Fälle wie den vorliegenden, in denen der [X.] dem wettbewerblichen Handeln vorausgegangen ist oder ihmerst nachfolgt, nicht übertragen werden, weil bei diesen der Gesetzesverstoßnicht mit dem [X.]verhalten selbst zusammenfällt, sondern nur ineinem mehr oder weniger engen Zusammenhang mit ihm steht (vgl. auch[X.], [X.], 683, 687). Erforderlich ist vielmehr auch in diesen [X.] vorab eine Beurteilung des beanstandeten [X.], ob er gerade auch in seinem Bezug auf das [X.]geschehen- 18 -als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG anzusehen ist. Dies verlangt auch diebeschränkte Zielsetzung dieser Vorschrift, die nicht mißverstanden werdendarf als Grundlage für Individualansprüche gegen Rechtsverletzungen [X.], die in irgendeiner Form Auswirkungen auf das [X.]geschehenhaben können (vgl. dazu auch [X.] in Festschrift für [X.], 1991, S.695, 699 ff.). Die verletzte Norm muß in solchen Fällen zumindest eine [X.]e wettbewerbsbezogene Schutzfunktion haben.bb) Im vorliegenden Fall wäre danach der Vertrieb von [X.] dem Werk der [X.] zu 1 in [X.]- entgegen der Ansicht [X.] - nicht bereits dann als wettbewerblich unlauter zu beurteilen, wenndiese Erzeugnisse unter erheblichen Verstößen gegen Immissionsschutzvor-schriften hergestellt worden sind.Derartige Umstände könnten keinen wettbewerbsrechtlichen Anspruchder [X.] gegen die [X.] begründen, weil ein im Vorfeld [X.] begangener Verstoß gegen die Vorschriften der [X.] zur Durchführung des [X.]es nichtgeeignet wäre, das angegriffene Verhalten, den Vertrieb von Span- und Fa-serplatten, gerade als Handeln im Wettbewerb mit dem Makel der Sittenwid-rigkeit im Sinne des § 1 UWG zu versehen. Diese Immissionsschutzvor-schriften gelten für den Betrieb von Großfeuerungsanlagen unabhängig da-von, für welche [X.] diese eingesetzt werden; für das [X.] auf dem hier betroffenen Markt soll ihnen demgemäß [X.] regelnde Funktion zukommen. Neben den Nachbarn schützen sie alleindie Interessen der Allgemeinheit, nicht auch Individualinteressen wie die [X.] (vgl. [X.], [X.], 4. Aufl., § 6[X.]. 49). Ihre Auswirkungen auf das Marktgeschehen sind rein tatsächlicher- 19 -Art. Sie ergeben sich erst aus dem Zusammenspiel einer Vielzahl von auf [X.] einwirkender Faktoren - wie z.B. der Art der miteinander inWettbewerb stehenden Waren (Produkte aus Holz oder Kunststoff usw.), denProduktionsmethoden der Hersteller oder den unterschiedlichen Gegeben-heiten bei den eingesetzten Anlagen und ihrer Standorte. An dem Fehlen ei-nes [X.]bezugs der Vorschriften der [X.] des [X.]es ändert auch nichts, [X.] dem Verwaltungsvollzug durch die zuständige Verwaltungsbehörde [X.] Umstand, daß dem Verletzer aus seinem Verstoß sachlich unberechtigteVorteile gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern erwachsen, als einer unteranderen Umständen zu berücksichtigen sein kann (vgl. [X.] aaO § 17 [X.].36).cc) Ein wettbewerbsrechtlich [X.] Verhalten der [X.] istauch dann nicht anzunehmen, wenn unterstellt wird, daß die behauptetenVerstöße gegen die in Rede stehenden Immissionsschutzvorschriften erhebli-che Auswirkungen auf den Markt für Span- und Faserplatten haben, weil [X.] und Weise der Produktion der [X.] zu 1 Kostenersparnisse [X.] kann, die ihr ermöglichen, ihre Wettbewerber bei den [X.] zu unterbieten.Ein Marktverhalten wird grundsätzlich nicht schon dadurch wettbe-werbsrechtlich unlauter, daß es Vorteile aus einem vorangegangenen Verstoßgegen ein Gesetz ausnutzt, das keinen unmittelbaren [X.] aufweist(vgl. dazu auch [X.], [X.], 683, 688 - mit dem Beispiel, daß eine [X.] durch die Hinterziehung von Erbschaftssteuern finanziert wird).Dementsprechend erhält auch ein Verstoß gegen die Vorschriften der [X.] Verordnung zur Durchführung des [X.] -zes nicht dadurch den ihm an sich fehlenden [X.]bezug, daß [X.] daraus Vorteile ziehen kann, die er zur Verbesserung seiner Markt-stellung einsetzen kann. Die genannten Immissionsschutzvorschriften sindkeine Normen, die im Zuge einer anderen Zwecken dienenden Regelung [X.] auch die Funktion haben sollen, die Gegebenheiten eines bestimmtenMarktes - wie hier des Marktes für Span- und Faserplatten - festzulegen [X.] auch gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf diesem Markt [X.] schaffen. Durch das Fehlen einer solchen sekundären markt-bezogenen Schutzfunktion unterscheiden sie sich etwa von Vorschriften überdas [X.] oder den Vorschriften über den Ladenschluß, die einensolchen Bezug zu den Märkten, deren Grundgegebenheiten sie mit regeln,besitzen und deren Verletzung deshalb auch wettbewerbswidrig sein kann,wenn es dabei um die Erzielung eines Vorsprungs im Wettbewerb geht (vgl.[X.] [X.] 1989, 116, 118 - [X.]; [X.], [X.]. v. 7.6.1996- I ZR 114/94, [X.] 1996, 786 = [X.], 1020 - Blumenverkauf [X.]) Für die Beurteilung, daß die [X.] aus einem Verstoß gegendie in Rede stehenden Immissionsschutzvorschriften keine wettbewerbsrecht-lichen Ansprüche herleiten können, spricht auch die Erwägung, daß mit [X.] derartigen Anspruchs ohnehin keine gleiche rechtliche Ausgangslageder Wettbewerber erreicht werden könnte. Ein Anspruch aus § 1 UWG könntejedenfalls grundsätzlich nur darauf gerichtet sein, den Vertrieb von Waren zuuntersagen, die im Inland unter Verstoß gegen [X.] her-gestellt worden sind. Ein Verbot des Vertriebs von Waren, die im Auslandnach möglicherweise niedrigeren Standards, aber entsprechend dem dortgeltenden Recht gefertigt worden sind, käme grundsätzlich nicht in Betracht(vgl. dazu auch [X.], [X.]. [X.] - I ZR 76/78, [X.] 1980, 858, 860 =- 21 -WRP 1980, 617 - Asbestimporte; vgl. weiter [X.], [X.], 683, 691).Hinsichtlich von Waren aus Mitgliedstaaten der [X.] oder [X.] des [X.] wäre zudem die Ge-währleistung des freien Warenverkehrs (Art. 28 [X.], Art. 11 EWR-Abkommen)zu [X.] Der zweite Hilfsantrag der [X.] ist auf das Verbot gerichtet,Holzreste und Holzstäube zur Entsorgung in der [X.] im [X.] [X.] zu 1 in [X.]zu nicht marktüblichen Preisen, insbeson-dere zu Preisen von 25,-- bis 30,-- DM/t (die nach Ansicht der [X.]Dumping-Preise sind), zu übernehmen oder anzukaufen, falls beim [X.] Anlage die in den Hauptanträgen und im ersten Hilfsantrag genanntenGrenzwerte für Abgasemissionen überschritten worden [X.]) Dieser Hilfsantrag ist in seinem Hauptteil ebenso unbestimmt wieder erste Hilfsantrag, weil er ebenfalls den unbestimmten Begriff "marktübli-che Preise" enthält. In diesem Umfang ist deshalb auch der zweite [X.] unzulässig statt als unbegründet abzuweisen (vgl. dazu oben I[X.]2.a). [X.] an das Berufungsgericht zur Antragsklarstellungkommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Antrag auch nach [X.] jedenfalls unbegründet wäre.b) Der zweite Hilfsantrag enthält als Minus einen engeren Unterlas-sungsantrag, der hinreichend bestimmt ist, da der Unterlassungsantrag nachseinem [X.] jedenfalls auch gegen die Übernahme und den An-kauf von Holzresten und Holzstäuben zur Entsorgung gerichtet ist, wenn le-diglich Preise innerhalb der konkret genannten Preisspanne verlangt [X.] 22 -In diesem Umfang ist der zweite Hilfsantrag aber ebenso wie der ersteHilfsantrag unbegründet, weil das beanstandete Verhalten aus den darge-legten Gründen nicht gegen § 1 UWG verstößt. Von dem ersten [X.] sich der zweite Hilfsantrag nur dadurch, daß der [X.] durch Verletzung von Immissionsschutzvorschriften der [X.] [X.]handlung nicht vorausgeht, sondern nachfolgt. [X.] wettbewerbsrechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles ergibt sichdaraus jedoch kein Unterschied.II[X.] Die Revision der [X.] war danach auf ihre Kosten [X.] mit der Maßgabe, daß der erste Hilfsantrag vollständig und derzweite Hilfsantrag insoweit, als dieser mit seinem Hauptteil auf die [X.] und den Ankauf von Holzresten und Holzstäuben zu marktüblichen Prei-sen gerichtet ist, statt als unbegründet als unzulässig abzuweisen waren.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.[X.]v. Ungern-Sternberg[X.][X.] Büscher

Meta

I ZR 28/98

11.05.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2000, Az. I ZR 28/98 (REWIS RS 2000, 2287)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2287

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