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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 2. Dezember 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.] : ja [X.]R : ja
[X.]II
UWG § 4 Nr. 9
a) Eine ni[X.]ht spätestens im Zeitpunkt des Kaufs, sondern erst na[X.]hfolgend auf-tretende Herkunftstäus[X.]hung kann keine Ansprü[X.]he aus ergänzendem wett-bewerbsre[X.]htli[X.]hen Leistungss[X.]hutz begründen.
b) Ein wettbewerbsre[X.]htli[X.]her S[X.]hutz gegen das sog. Eins[X.]hieben in eine frem-de Serie ist jedenfalls ni[X.]ht zeitli[X.]h unbegrenzt zu gewähren.
[X.]) Eine na[X.]h § 4 Nr. 9 Bu[X.]hst. [X.] UWG unlautere Rufausbeutung liegt ni[X.]ht vor, wenn der Originalhersteller mit seinem Produkt einen neuen Markt ers[X.]hlossen hat und der Na[X.]hahmer beim Eindringen in diesen Markt die an-gespro[X.]henen Verkehrskreise in geeigneter Weise darüber informiert, daß sein eigenes von dem na[X.]hgeahmten Produkt zu unters[X.]heiden sei.
[X.] 71/98 Art. 16
Die Bestimmung des Art. 16 der [X.]/[X.] des Europäis[X.]hen Parla-ments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den re[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz von Mustern und Modellen ([X.]. [X.] Nr. L 289, [X.]) besagt, daß die Ri[X.]htlinie die Vors[X.]hriften des nationalen Re[X.]hts über unlauteren Wettbewerb weder s[X.]hwä[X.]ht no[X.]h aber au[X.]h stärkt.
[X.], [X.]. v. 2. Dezember 2004 - [X.] - OLG Hamburg LG Hamburg
- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 2. Dezember 2004 dur[X.]h [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und Dr. S[X.]haffert für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n wird das [X.]eil des [X.], 3. Zivilsenat, vom 13. Dezember 2001 aufgehoben.
Auf die Berufung der [X.]n wird die Klage unter teilweiser Ab-änderung des [X.]eils des [X.] - Zivilkammer 15 - vom 5. Januar 2000 hinsi[X.]htli[X.]h der auf Auskunftserteilung und Feststellung der Verpfli[X.]htung der [X.]n zur Leistung von S[X.]hadensersatz geri[X.]hteten Klageanträge zu 2, 3, 5 und 6 abge-wiesen.
Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur anderweiten Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten der Revision, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.
Von Re[X.]hts wegen - 3 - Tatbestand:
Die Klägerin zu 1 stellt das weltbekannte und in [X.] von der Klägerin zu 2 vertriebene [X.] - und [X.] her. Dieses besteht vornehmli[X.]h aus [X.], die auf der Oberseite zylindri-s[X.]he Klemmnoppen aufweisen und an der Unterseite so geformt sind, daß si[X.]h die einzelnen Steine miteinander verbauen lassen. Zum [X.] -Spielzeugsorti- ment gehören neben Grund- und Universalbaukästen au[X.]h zahlrei[X.]he mit Zu-satzelementen ausgestattete Bausätze, mit denen beispielsweise Autos, [X.] oder Boote gebaut werden können.
Die Klägerin zu 1 hat beim [X.] zahlrei[X.]he Zusatzele-mente als Ges[X.]hma[X.]ksmuster registrieren lassen, darunter ein am [X.] 1987 angemeldetes Zaunelement, ein am 4. Dezember 1985 angemeldetes [X.] und ein am 30. November 1984 angemeldetes S[X.]halterhebel-/An-tennenelement. Sie ist des weiteren Inhaberin der beim [X.] aufgrund Anmeldung vom 18. September 1987 eingetragenen Bild-marke Nr. 1 143 363
- 4 - Die Klägerin zu 1 ist zudem von der mit ihr verbundenen s[X.]hweizeri-s[X.]hen [X.] [X.] ermä[X.]htigt worden, deren Re[X.]hte aus der beim [X.] aufgrund Anmeldung vom 25. Januar 1995 eingetragenen dreidimensionalen Marke Nr. 395 03 037, die den [X.] der [X.] in seiner konkreten körperli[X.]hen Gestalt s[X.]hützt, geltend zu ma[X.]hen.
Die [X.] beabsi[X.]htigt, das von ihr bereits in mehreren Ländern des Gemeinsamen Marktes vertriebene, aus in [X.] produzierten [X.] bestehende und mit dem [X.] -Spielzeug der [X.] verbaubare Konstruktionsspielzeug "B. ", darunter die na[X.]hstehend bei der Wiedergabe des Klageantrags zu 1 abgebildeten Bausätze und Bau-elemente, künftig au[X.]h in [X.] anzubieten. Sie will dabei auf den [X.] an der Stelle, an der si[X.]h beim Vertrieb in anderen Ländern der Hinweis "This Produ[X.]t is [X.]ompatible with all leading Brands" befindet, einen Aufkleber mit dem Text "B. ist ein einheitli[X.]hes Bausystem der B.
Firmengruppe und sollte ni[X.]ht mit anderen Bausteinsystemen verwe[X.]hselt werden!" anbringen.
Die [X.] haben den von der [X.]n beabsi[X.]htigten Vertrieb des "B. "-Spielzeugs in [X.] unter Berufung auf die Senats- ents[X.]heidungen "[X.]" ([X.] 41, 55) und "[X.]I" ([X.]. [X.], [X.], 619 = [X.], 642) als na[X.]h § 1 UWG a.F. wettbewerbswidriges Eins[X.]hieben in eine fremde Serie [X.]. Die [X.] täus[X.]he außerdem über die Herkunft ihres Spielzeugs. Bereits die weitgehende äußerli[X.]he Identität der beiderseitigen Klemmbausteine führe zu Verwe[X.]hslungen. Abgesehen von der Qualität unters[X.]hieden si[X.]h die Klemmbausteine ledigli[X.]h dadur[X.]h, daß die zylindris[X.]hen Noppen bei den Stei-nen der [X.] den [X.] -S[X.]hriftzug trügen; dies könne der Käufer je- do[X.]h erst na[X.]h dem Kauf erkennen. Die Aufma[X.]hung der Umverpa[X.]kungen der - 5 - [X.]n sei mit der der [X.] verwe[X.]hselbar. Der Hinweisaufkleber der [X.]n werde vom Verkehr nur in geringem Umfang wahrgenommen. Die [X.] nutze, indem sie sklavis[X.]h na[X.]hgeahmte Bausteine auf den Markt bringen wolle, den guten Ruf der [X.] -/D. -Bausteine und -Elemente für si[X.]h aus. Der A[X.]ht-Noppen-[X.] -Klemmbaustein genieße als Marke kraft Ein- tragung sowie wegen seiner weitrei[X.]henden Bekanntheit kraft Verkehrsgeltung S[X.]hutz.
Die [X.] ist der Klage entgegengetreten.
Das [X.] hat die [X.] gemäß den Klageanträgen zu 1 und 4 unter Androhung der gesetzli[X.]hen Ordnungsmittel verurteilt,
1. es zu unterlassen,
a) vornehmli[X.]h aus [X.] bestehendes Konstruktions-spielzeug, bei dem einzelne Kunststoffteile eine zylindris[X.]he Nop-penform aufweisen und mit [X.] Bausteinen und [X.] Figuren verbaubar sind, in der Bundesrepublik [X.] auszustellen, anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben, insbesondere das [X.] und den Vertrieb der folgenden Bausätze zu unterlassen: - 6 - Nr. 2002 "911 [X.] CREW" gemäß folgender Abbildung:
Nr. 3015 "[X.]" gemäß folgender Abbildung:
- 7 - Nr. 4311 "[X.]" gemäß folgender Abbildung:
Nr. 6403 "[X.]" gemäß folgender Abbil-dung:
- 8 - b) den na[X.]hfolgend abgebildeten [X.] im Zusam-menhang mit Konstruktionsspielzeug abzubilden, anzubieten oder zu vertreiben:
[X.]) die na[X.]hfolgend abgebildeten Konstruktionsspielzeugelemente aus Kunststoff auszustellen, anzubieten oder zu vertreiben:
- 9 -
4. es zu unterlassen, Klemmbausteine aus Kunststoff, die dur[X.]h zylindri-s[X.]he Noppen gekennzei[X.]hnet sind und mit "D. "-Klemmbau- steinen der [X.] verbaubar sind, in der Bundesrepublik [X.] auszustellen, anzubieten, zu bewerben oder zu vertrei-ben.
Des weiteren hat das [X.] die [X.] gemäß den Klageanträ-gen zu 2 und 5 zur Auskunftserteilung verurteilt und gemäß den Klageanträgen zu 3 und 6 die S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht der [X.]n festgestellt.
Das [X.] hat es dabei dahinstehen lassen, ob die von den [X.] geltend gema[X.]hten marken- und ges[X.]hma[X.]ksmusterre[X.]htli[X.]hen Ansprü-[X.]he begründet sind. Die Unterlassungsansprü[X.]he seien nämli[X.]h jedenfalls aus § 1 UWG unter dem Gesi[X.]htspunkt des ergänzenden wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Leistungss[X.]hutzes im Zusammenhang mit einer unzulässigen sklavis[X.]hen Na[X.]hahmung, dem Eins[X.]hieben in eine fremde Serie und der Rufausbeutung in Form eines Anhängens an das sehr bekannte und ges[X.]hätzte Konstruktions-spielzeug der [X.] begründet. Die Na[X.]hahmung fremder Waren sei no[X.]h ni[X.]ht für si[X.]h genommen, sondern nur dann wettbewerbswidrig, wenn darüber hinausgehende Umstände vorlägen. Der von der [X.]n betriebene Na[X.]hbau sei dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, daß si[X.]h deren Bausteine mit den [X.]n der [X.] verbauen ließen, daß diese Erzeugnisse von [X.] auf einen fortgesetzten Bedarf glei[X.]hartiger Erzeugnisse zuges[X.]hnitten seien und daß si[X.]h die [X.] in diese Bedarfs-/Ergänzungsserie hineindrän-ge. Wie in dem der Ents[X.]heidung des [X.] "[X.]I" zugrundeliegenden Fall sei zudem zu berü[X.]ksi[X.]htigen, daß das Konstruktions-spielzeug der [X.] mittlerweile weltbekannt sei und daher neben einer bea[X.]htli[X.]hen wettbewerbli[X.]hen Eigenart au[X.]h einen hohen Bekanntheitsgrad aufweise und zudem einen ni[X.]ht unbea[X.]htli[X.]hen Ruf genieße. Die Fertigung - 10 - des Spielzeugs der [X.]n aus [X.] eines Formats, das den Einbau in das System der [X.] erlaube, diene jedenfalls au[X.]h dazu, si[X.]h an den Erfolg eines s[X.]hon sehr bekannten und auf dem Markt ges[X.]hätzten Sy-stems anzuhängen und von dem Ansehen, das die [X.] für ihre [X.] in Jahrzehnten gewonnen hätten, unmittelbar zu profitieren, womit den [X.] ein Teil ihres Markterfolges in anstößiger Weise genommen werde. Daran ändere au[X.]h der Umstand ni[X.]hts, daß für den Verbrau[X.]her wegen der Hinweise auf der Umverpa[X.]kung der Bausätze der [X.]n keine Gefahr einer Fehlvorstellung über die betriebli[X.]he Herkunft des Spielzeugs bestehe.
Die gemeins[X.]haftsre[X.]htli[X.]he Warenverkehrsfreiheit stehe dem von den [X.] begehrten Verbot ebenfalls ni[X.]ht entgegen. Der Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haften habe zu der Frage der Gewährung eines ergän-zenden Leistungss[X.]hutzes bei Eins[X.]hieben in eine fremde Serie in der Absi[X.]ht, am Ruf und/oder Vorhandensein des Erstprodukts zu partizipieren, ohne daß für den Verbrau[X.]her Verwe[X.]hslungsgefahr bestehe, allerdings ausgespro[X.]hen, daß die Untersagung des Marktzugangs in einem anderen Mitgliedstaat auf-grund nationaler Vors[X.]hriften wie des § 1 UWG a.F. eine Maßnahme glei[X.]her Wirkung i.S. des Art. 28 [X.] sei. Au[X.]h erfaßten die in Art. 30 Satz 1 [X.] genann-ten S[X.]hutzgüter den vorliegenden Fall des "allgemeinen" unlauteren [X.] ni[X.]ht. Die dur[X.]h die Anwendung der Grundsätze des ergänzenden wett-bewerbsre[X.]htli[X.]hen Leistungss[X.]hutzes eintretende faktis[X.]he Bes[X.]hränkung der Warenverkehrsfreiheit sei aber aufgrund der immanenten S[X.]hranken des Art. 28 [X.] gere[X.]htfertigt.
Die Ansprü[X.]he auf Auskunftserteilung und S[X.]hadensersatzfeststellung folgten aus § 1 UWG a.F., §§ 242, 259 BGB i.V. mit § 428 BGB. Die [X.] handle s[X.]huldhaft, da sie si[X.]h bewußt an das weltbekannte Konstruktionsspiel-zeug der [X.] anhänge und trotz des einer Herkunftstäus[X.]hung entge-genwirkenden Hinweises auf der Umverpa[X.]kung ihrer Bausätze auf eine Vermi-- 11 - s[X.]hung der Systeme gerade abziele. Sie habe im übrigen weder ihr Vers[X.]hul-den no[X.]h die hinrei[X.]hende Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit eines S[X.]hadenseintritts auf [X.] der [X.] bestritten.
Die Berufung der [X.]n ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer Revision, deren Zurü[X.]kweisung die [X.] beantragen, verfolgt die [X.] ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Ents[X.]heidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Berufung der [X.]n für ni[X.]ht begrün-det era[X.]htet. Es hat si[X.]h dabei die Ausführungen im [X.]eil des [X.]s zu eigen gema[X.]ht und ergänzend ausgeführt:
Entgegen dem Vortrag der [X.]n in der Berufung sei es unerhebli[X.]h, ob der englis[X.]he Erfinder [X.] den [X.] der Klägerin- nen ges[X.]haffen habe; denn die wettbewerbli[X.]he Eigenart des Steins sei eine diesen selbst kennzei[X.]hnende Eigens[X.]haft, so daß es unerhebli[X.]h sei, auf [X.] diese Eigenart beruhe. Das [X.] habe die Unlauterkeit beim Eins[X.]hieben in eine fremde Serie zutreffend ni[X.]ht in der Verbaubarkeit als sol[X.]her, sondern im Ableiten des Erfolgs einer fremden Leistung auf die eigene Person dur[X.]h Anbieten des von dem Wettbewerber systematis[X.]h vorbereiteten [X.] und Abfangen der von diesem für seine Ware erzeugten Na[X.]hfrage erbli[X.]kt. Entgegen den von der [X.]n angeführten Stimmen in der Literatur hätten Verbrau[X.]herbelange keinen Vorrang vor einem ergänzen-den Leistungss[X.]hutz und führe das gegenüber der [X.]n ausgespro[X.]hene Verbot ni[X.]ht dazu, daß diese von dem vom "Markt für [X.] -Bausteine" zu un- - 12 - ters[X.]heidenden Markt für Konstruktionsspielzeug aus [X.] ausge-s[X.]hlossen sei.
I[X.] Diese Beurteilung hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. Die Revision führt zur Aufhebung des angefo[X.]htenen [X.]eils und, soweit die [X.] Auskunftserteilung und die Feststellung der Verpfli[X.]htung der [X.]n zur Leistung von S[X.]hadensersatz begehren, zur Abweisung der Klage sowie, soweit das Klagebegehren auf Unterlassung geri[X.]htet ist, zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht.
1. Die [X.] hat na[X.]h den getroffenen Feststellungen ihr von den Klä-gerinnen beanstandetes Konstruktionsspielzeug im Inland bislang no[X.]h ni[X.]ht vertrieben, sondern einen sol[X.]hen Vertrieb ledigli[X.]h beabsi[X.]htigt. Damit stellen si[X.]h die klagegegenständli[X.]hen Auskunfts- und S[X.]hadensersatzfeststellungs-ansprü[X.]he, die voraussetzen, daß immerhin in einem Fall eine Re[X.]htsverlet-zung bereits erfolgt ist, als ni[X.]ht s[X.]hlüssig begründet dar.
2. Na[X.]h Erlaß des Berufungsurteils ist am 8. Juli 2004 das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 ([X.] I S. 1414) in [X.] und zu-glei[X.]h das frühere Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb außer [X.] getre-ten (§ 22 UWG). Diese Re[X.]htsänderung ist au[X.]h im Revisionsverfahren zu be-a[X.]hten. Die von den [X.] geltend gema[X.]hten, in die Zukunft geri[X.]hteten Unterlassungsansprü[X.]he, die auf den Gesi[X.]htspunkt einer dur[X.]h die [X.] der [X.]n, ihr Konstruktionsspielzeug au[X.]h im Inland vertreiben zu dürfen, begründete Erstbegehungsgefahr gestützt sind, bestehen grundsätzli[X.]h nur dann, wenn das (beabsi[X.]htigte) Verhalten der [X.]n bereits na[X.]h dem früheren Re[X.]ht wettwerbswidrig war (vgl. [X.], [X.]. v. 30.10.1997 - I ZR 185/95, [X.], 591, 592 f. = WRP 1998, 502 - Monopräparate), die Berühmung ni[X.]ht mittlerweile aufgegeben wurde (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 31.5.2001 - I ZR 106/99, [X.], 1174, 1176 = WRP 2001, 1076 - Berühmungsauf-- 13 - gabe, m.w.N.) und das Verhalten au[X.]h na[X.]h neuem Re[X.]ht wettbewerbswidrig ist.
3. Das Berufungsgeri[X.]ht ist unter Bezugnahme auf die entspre[X.]henden Ausführungen im [X.]eil des [X.]s davon ausgegangen, daß wegen des Hinweises auf der Umverpa[X.]kung der Bausätze der [X.]n für einen dur[X.]h-s[X.]hnittli[X.]h informierten, aufmerksamen und verständigen Dur[X.]hs[X.]hnittsverbrau-[X.]her keine Gefahr einer Fehlvorstellung über die betriebli[X.]he Herkunft des Spielzeugs besteht. Diese Beurteilung läßt einen Re[X.]htsfehler ni[X.]ht erkennen (vgl. au[X.]h [X.], [X.]. [X.], [X.], 443, 445 f. = WRP 2001, 534 - Vienetta).
Eine ni[X.]ht s[X.]hon im Zeitpunkt der Werbung und/oder des Kaufs, sondern erst na[X.]hfolgend auftretende Herkunftstäus[X.]hung kann keine Ansprü[X.]he aus ergänzendem wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Leistungss[X.]hutz begründen. Die [X.] des UWG wie namentli[X.]h au[X.]h dessen § 4 Nr. 9 regeln allein das Marktverhalten (vgl. Baumba[X.]h/[X.]/[X.], [X.]re[X.]ht, 23. Aufl., § 4 UWG [X.]. 9.4) und sehen daher ledigli[X.]h Re[X.]htsfolgen für sol[X.]he Verhal-tensweisen vor, die s[X.]hon für si[X.]h gesehen eine Störung des Marktges[X.]hehens darstellen. Für den Berei[X.]h des ergänzenden wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Lei-stungss[X.]hutzes wird dies beim Vorliegen einer Herkunftstäus[X.]hung dadur[X.]h bestätigt, daß § 4 Nr. 9 Bu[X.]hst. a UWG allein darauf abstellt, ob (gerade) das Anbieten des na[X.]hgeahmten Produkts zu einer vermeidbaren Täus[X.]hung der (damit angespro[X.]henen) Abnehmer führt.
4. Der von den [X.] geltend gema[X.]hte Unterlassungsanspru[X.]h ist au[X.]h ni[X.]ht unter dem Gesi[X.]htspunkt eines unzulässigen "Eins[X.]hiebens in eine fremde Serie" begründet. - 14 - a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat si[X.]h bei seiner Beurteilung auf die Re[X.]ht-spre[X.]hung des Senats gestützt, na[X.]h der das Überleiten des Markterfolgs einer fremden Leistung dur[X.]h Eins[X.]hieben glei[X.]hartiger, beliebig austaus[X.]hbarer fremder Ergänzungserzeugnisse in das von Anfang an auf die De[X.]kung eines [X.] ausgeri[X.]htete Verkaufssystem des [X.] trotz vor-handener Auswei[X.]hmögli[X.]hkeiten unter dem Gesi[X.]htspunkt der Ausbeutung fremder Leistung gegen § 1 UWG a.F. verstößt (vgl. [X.] 41, 55, 58 - [X.]; [X.], [X.]. [X.], [X.], 619, 620 = [X.], 642 - [X.]I; [X.]. v. 8.12.1999 - I ZR 101/97, [X.], 521, 525 = [X.], 493 - Modulgerüst). Diese Re[X.]htspre[X.]hung hat bereits in früheren Jahren (vgl. [X.], [X.] 1969, 659, 660 f.; [X.], Wa-renzei[X.]henre[X.]htli[X.]he und wettbewerbsre[X.]htli[X.]he Fragen des [X.], [X.] und [X.], 1977, [X.] ff.; [X.], Ergänzender Leistungs-s[X.]hutz na[X.]h § 1 UWG, 1991, S. 55 f. und [X.] [X.]. 73), zumal aber na[X.]h dem Ergehen der Senatsents[X.]heidung "[X.]I" ([X.], 619) Kritik erfahren (vgl. Baumba[X.]h/[X.], [X.]re[X.]ht, seit 20. Aufl., § 1 UWG [X.]. 492; [X.], [X.]- und Markenre[X.]ht, 9. Aufl., [X.]. 1194; Emmeri[X.]h, [X.] Wettbewerb, 6. Aufl., § 11.6; Lehmler, Das Re[X.]ht des unlauteren [X.], 2002, [X.] f.; Kur, [X.] Int. 1995, 469, 470 ff.; Beater, Na[X.]hahmen im Wettbewerb, 1995, [X.] f., 360, 374, 389 und 396; Knies, Der wettbewerbsre[X.]htli[X.]he Leistungss[X.]hutz - eine unzulässige Re[X.]hts-fortbildung?, 1996, [X.]; Sambu[X.], Der UWG-Na[X.]hahmungss[X.]hutz, 1996, [X.]. 524 f.; [X.], [X.], 2069, 2073 ff.; [X.], [X.], 38, 41 f.; Sa[X.]k, Fests[X.]hrift für [X.], 2002, [X.], 701 ff.; zum neuen Re[X.]ht vgl. [X.]/Henning/Sambu[X.], UWG, § 4 Nr. 9 [X.]. 40; Baumba[X.]h/[X.]/ [X.] aaO § 4 UWG [X.]. 9.56 bis 9.58; Emmeri[X.]h, [X.] Wettbewerb, 7. Aufl, § 11 IV 3 b; [X.], [X.]- und Markenre[X.]ht, 10. Aufl., [X.]. 1642). - 15 - b) Der Senat sieht im Streitfall keine Notwendigkeit, zu dieser Kritik ab-s[X.]hließend Stellung zu nehmen. Er folgt ihr jedenfalls insoweit, als mit dem wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz des Unternehmers vor einem Eins[X.]hieben in seine Serie kein in zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht unbegrenzter S[X.]hutz vor Na[X.]hahmungen für eine Innovation gewährt werden darf. Ein sol[X.]her S[X.]hutz stünde im Gegen-satz zu der gesetzli[X.]hen Befristung des Innovationss[X.]hutzes im Patentre[X.]ht, im Gebrau[X.]hsmusterre[X.]ht und im Ges[X.]hma[X.]ksmusterre[X.]ht. Die Gewährung eines wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutzes des Unternehmens vor einem Eins[X.]hieben in seine Produktserie verhinderte, daß in diesem Berei[X.]h der Grundsatz der Frei-heit der Na[X.]hahmung von Produkten, die keinem sonderre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz (mehr) unterfallen, jemals berü[X.]ksi[X.]htigt werden könnte.
Zur Wahrung der Freiheit des [X.] ist es deshalb erforderli[X.]h, den ergänzenden Leistungss[X.]hutz, soweit er - wie im Streitfall - den S[X.]hutz ei-ner Leistung als sol[X.]her zum Gegenstand hat, anders als in den Fällen, in [X.] er den S[X.]hutz gegen vermeidbare Herkunftstäus[X.]hungen (vgl. dazu nun-mehr die Regelung in § 4 Nr. 9 Bu[X.]hst. a UWG), gegen das Ausnutzen des Rufs fremder Leistung (vgl. dazu nunmehr § 4 Nr. 9 Bu[X.]hst. [X.] UWG), ge-gen die Behinderung von Mitbewerbern (vgl. dazu nunmehr § 4 Nr. 9 Bu[X.]hst. b Fall 2 und Nr. 10 UWG) sowie gegen Eins[X.]hlei[X.]hen und/oder gegen Vertrau-ensbru[X.]h (vgl. dazu nunmehr § 4 Nr. 9 Bu[X.]hst. [X.] UWG) bezwe[X.]kt, zeitli[X.]h zu begrenzen ([X.] in [X.]/[X.], UWG, 3. Aufl., § 1 a.F. [X.]. 653; Sa[X.]k aaO S. 714 bis 717). Eine für den unterstellten wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz ge-gen das Eins[X.]hieben in eine Serie von Produkten zu gewährende [X.] Frist ist im Streitfall jedenfalls abgelaufen. Eine sol[X.]he hätte si[X.]h hier, soweit es um den S[X.]hutz der te[X.]hnis[X.]hen Gestaltung der Bausteine geht, an den [X.] sondergesetzli[X.]h vorgesehenen Fristen zu orientieren. Dementspre[X.]hend konnte dem den [X.] für ihr Spielsystem zugebilligten Innovationss[X.]hutz s[X.]hon im Zeitpunkt der Klageerhebung - rund 45 Jahre na[X.]h der Markteinfüh-rung des Systems - keine Bedeutung mehr zukommen (vgl. au[X.]h [X.], [X.]. v. - 16 - 6.2.1986 - [X.], [X.] 1986, 895, 896 = WRP 1986, 541 - Notensti[X.]hbil-der).
5. a) Das [X.] hat in den Gründen seiner Ents[X.]heidung, die si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht zu eigen gema[X.]ht hat, ausgeführt, die Fertigung des Spielzeugs der [X.]n aus [X.] eines Formats, das den Ein-bau in das System der [X.] erlaube, diene jedenfalls au[X.]h dazu, si[X.]h an den Erfolg eines s[X.]hon sehr bekannten und auf dem Markt ges[X.]hätzten Sy-stems anzuhängen und von dem Ansehen, das die [X.] für ihre [X.] in jahrzehntelanger [X.] gewonnen hätten, unmittelbar zu profitieren, womit den [X.] ein Teil ihres Markterfolgs in anstößiger Weise genommen werde. Dies ist im re[X.]htli[X.]hen Ansatz zutreffend, weil eine für einen Anspru[X.]h aus § 1 UWG a.F. unter dem Gesi[X.]htspunkt des ergänzenden wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Leistungss[X.]hutzes relevante Rufausbeutung ni[X.]ht nur auf Täus[X.]hung, sondern au[X.]h auf einer Anlehnung an die fremde Leistung be-ruhen kann (vgl. [X.] 141, 329, 342 - Tele-Info-CD, m.w.N. und nunmehr ausdrü[X.]kli[X.]h § 4 Nr. 9 Bu[X.]hst. [X.] UWG).
b) Den Vorinstanzen kann aber ni[X.]ht zugestimmt werden, soweit sie ein sol[X.]hes Anlehnen bejaht haben. Ein Anlehnen setzt zwar ni[X.]ht die namentli[X.]he Benennung oder Bezei[X.]hnung des Mitbewerbers voraus, erfordert aber immer-hin eine aus der Si[X.]ht der angespro[X.]henen Verkehrskreise erkennbare [X.] auf den Mitbewerber oder seine Produkte (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 1 a.F. [X.]. 718). Die Frage, ob hierdur[X.]h eine Übertragung der Güte- und Wertvorstellungen stattfindet, die die Beurteilung des Verhaltens als wett-bewerbswidrig gemäß §§ 3, 4 Nr. 9 Bu[X.]hst. [X.] UWG re[X.]htfertigt, ist jeweils im Wege einer Gesamtbetra[X.]htung zu beantworten, bei der alle Umstände des Einzelfalls wie insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind, der von dem Produkt ausgeht (Baumba[X.]h/[X.], 22. Aufl., § 1 UWG a.F. [X.]. 555). Dabei kann grundsätzli[X.]h au[X.]h s[X.]hon die - 17 - Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als sol[X.]he zu einer für die Annahme einer Rufausbeutung erforderli[X.]hen Übertra-gung der Gütevorstellung führen (vgl. [X.], [X.]. v. 10.4.2003 - I ZR 276/00, [X.] 2003, 973, 975 = [X.], 1338 - [X.]). Für eine [X.] rei[X.]ht es allerdings ni[X.]ht aus, wenn ledigli[X.]h Assoziationen an ein fremdes Kennzei[X.]hen oder Produkt und damit Aufmerksamkeit erwe[X.]kt werden (vgl. [X.] [X.] 2003, 973, 975 - [X.]; Sambu[X.] aaO [X.]. 331 ff.; Baumba[X.]h/[X.]/[X.] aaO § 4 UWG [X.]. 9.53). Dasselbe gilt, wenn - wie im Streitfall - der Originalhersteller mit seinem Produkt einen neuen Markt ers[X.]hlossen hat und der Na[X.]hahmer beim Eindringen in diesen Markt die ange-spro[X.]henen Verkehrskreise in geeigneter Weise darüber informiert, daß sein eigenes von dem na[X.]hgeahmten Produkt zu unters[X.]heiden sei. Hierbei ist ins-besondere zu berü[X.]ksi[X.]htigen, daß entspre[X.]hende Assoziationen die typis[X.]he und nahezu zwangsläufige Folge eines zuvor gewährten monopolartigen S[X.]hutzes darstellen.
Die [X.] bringt auf den Verpa[X.]kungen ihrer Produkte in deutli[X.]h les-barer Form den Hinweis an, daß ihr Bausystem ni[X.]ht mit anderen Bausteinsy-stemen verwe[X.]hselt werden sollte. Hierdur[X.]h wird der Dur[X.]hs[X.]hnittsverbrau[X.]her hinrei[X.]hend darüber informiert, daß das Spielzeug der [X.]n mit dem be-kannten Spielzeug der [X.] zwar glei[X.]hartig, damit aber keineswegs notwendigerweise glei[X.]hwertig ist.
[X.]) Ohne Erfolg beruft si[X.]h die Revision s[X.]hließli[X.]h au[X.]h auf die Bestim-mungen der Art. 7 Abs. 3, Art. 16 der [X.]/[X.] des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den re[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz von Mustern und Modellen ([X.]. [X.] Nr. L 289, [X.]). Die zuletzt genannte Be-stimmung besagt, daß die Ri[X.]htlinie (u.a.) die Vors[X.]hriften des nationalen Re[X.]hts über unlauteren Wettbewerb unberührt läßt, d.h. diese Vors[X.]hriften we-der s[X.]hwä[X.]ht no[X.]h aber au[X.]h stärkt. - 18 -
II[X.] Dana[X.]h konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben und war deshalb aufzuheben.
Die Klage war - insoweit unter teilweiser Abänderung des landgeri[X.]htli-[X.]hen [X.]eils - mit den Anträgen auf Auskunftserteilung und Feststellung der S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht der [X.]n geri[X.]hteten Anträgen abzuweisen.
Im übrigen Umfang der Aufhebung war der Re[X.]htsstreit zur neuen [X.] und Ents[X.]heidung über die klagegegenständli[X.]hen Unterlassungsan-sprü[X.]he unter den von den [X.] ferner geltend gema[X.]hten Gesi[X.]hts-punkten des Markens[X.]hutzes und des Ges[X.]hma[X.]ksmusters[X.]hutzes, zu denen das Berufungsgeri[X.]ht - von seinem Standpunkt aus folgeri[X.]htig - bislang keine Feststellungen getroffen hat, an die Vorinstanz zurü[X.]kzuverweisen.
[X.] v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant S[X.]haffert
Meta
02.12.2004
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2004, Az. I ZR 30/02 (REWIS RS 2004, 420)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 420
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