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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]Verkündet am: 2. Dezember 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.] : ja BGHR : ja
Klemmbausteine III
UWG § 4 Nr. 9
a) Eine nicht spätestens im Zeitpunkt des Kaufs, sondern erst nachfolgend auf-tretende Herkunftstäuschung kann keine Ansprüche aus ergänzendem wett-bewerbsrechtlichen Leistungsschutz begründen.
b) Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen das sog. Einschieben in eine frem-de Serie ist jedenfalls nicht zeitlich unbegrenzt zu gewähren.
c) Eine nach § 4 Nr. 9 Buchst. [X.]UWG unlautere Rufausbeutung liegt nicht vor, wenn der Originalhersteller mit seinem Produkt einen neuen Markt erschlossen hat und der Nachahmer beim Eindringen in diesen Markt die an-gesprochenen Verkehrskreise in geeigneter Weise darüber informiert, daß sein eigenes von dem nachgeahmten Produkt zu unterscheiden sei.
[X.]71/98 Art. 16
Die Bestimmung des Art. 16 der Richtlinie 98/71/[X.]des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. [X.]Nr. L 289, S. 28) besagt, daß die Richtlinie die Vorschriften des nationalen Rechts über unlauteren Wettbewerb weder schwächt noch aber auch stärkt.
BGH, Urt. v. 2. Dezember 2004 - [X.]- OLG Hamburg LG Hamburg
- 2 - Der [X.]Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche Verhand-lung vom 2. Dezember 2004 durch [X.]Dr. [X.]und [X.]v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 13. Dezember 2001 aufgehoben.
Auf die Berufung der [X.]wird die Klage unter teilweiser Ab-änderung des Urteils des [X.]- Zivilkammer 15 - vom 5. Januar 2000 hinsichtlich der auf Auskunftserteilung und Feststellung der Verpflichtung der [X.]zur Leistung von Schadensersatz gerichteten Klageanträge zu 2, 3, 5 und 6 abge-wiesen.
Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand:
Die Klägerin zu 1 stellt das weltbekannte und in [X.]von der Klägerin zu 2 vertriebene [X.] - und [X.]her. Dieses besteht vornehmlich aus Kunststoff-Klemmbausteinen, die auf der Oberseite zylindri-sche Klemmnoppen aufweisen und an der Unterseite so geformt sind, daß sich die einzelnen Steine miteinander verbauen lassen. Zum [X.] -Spielzeugsorti- ment gehören neben Grund- und Universalbaukästen auch zahlreiche mit Zu-satzelementen ausgestattete Bausätze, mit denen beispielsweise Autos, [X.]oder Boote gebaut werden können.
Die Klägerin zu 1 hat beim [X.]zahlreiche Zusatzele-mente als Geschmacksmuster registrieren lassen, darunter ein am [X.]1987 angemeldetes Zaunelement, ein am 4. Dezember 1985 angemeldetes [X.]und ein am 30. November 1984 angemeldetes Schalterhebel-/An-tennenelement. Sie ist des weiteren Inhaberin der beim [X.]aufgrund Anmeldung vom 18. September 1987 eingetragenen Bild-marke Nr. 1 143 363
- 4 - Die Klägerin zu 1 ist zudem von der mit ihr verbundenen schweizeri-schen [X.] [X.]ermächtigt worden, deren Rechte aus der beim [X.]aufgrund Anmeldung vom 25. Januar 1995 eingetragenen dreidimensionalen Marke Nr. 395 03 037, die den [X.]der [X.]in seiner konkreten körperlichen Gestalt schützt, geltend zu machen.
Die [X.]beabsichtigt, das von ihr bereits in mehreren Ländern des Gemeinsamen Marktes vertriebene, aus in [X.]produzierten [X.]bestehende und mit dem [X.] -Spielzeug der [X.] verbaubare Konstruktionsspielzeug "B. ", darunter die nachstehend bei der Wiedergabe des Klageantrags zu 1 abgebildeten Bausätze und Bau-elemente, künftig auch in [X.]anzubieten. Sie will dabei auf den [X.]an der Stelle, an der sich beim Vertrieb in anderen Ländern der Hinweis "This Product is compatible with all leading Brands" befindet, einen Aufkleber mit dem Text "B. ist ein einheitliches Bausystem der B.
Firmengruppe und sollte nicht mit anderen Bausteinsystemen verwechselt werden!" anbringen.
Die [X.]haben den von der [X.]beabsichtigten Vertrieb des "B. "-Spielzeugs in [X.]unter Berufung auf die Senats- entscheidungen "Klemmbausteine I" ([X.]41, 55) und "Klemmbausteine II" (Urt. v. 7.5.1992 - I ZR 163/90, [X.]1992, 619 = WRP 1992, 642) als nach § 1 UWG a.F. wettbewerbswidriges Einschieben in eine fremde Serie bean-standet. Die [X.]täusche außerdem über die Herkunft ihres Spielzeugs. Bereits die weitgehende äußerliche Identität der beiderseitigen Klemmbausteine führe zu Verwechslungen. Abgesehen von der Qualität unterschieden sich die Klemmbausteine lediglich dadurch, daß die zylindrischen Noppen bei den Stei-nen der [X.]den [X.] -Schriftzug trügen; dies könne der Käufer je- doch erst nach dem Kauf erkennen. Die Aufmachung der Umverpackungen der - 5 - [X.]sei mit der der [X.]verwechselbar. Der Hinweisaufkleber der [X.]werde vom Verkehr nur in geringem Umfang wahrgenommen. Die [X.]nutze, indem sie sklavisch nachgeahmte Bausteine auf den Markt bringen wolle, den guten Ruf der [X.] -/D. -Bausteine und -Elemente für sich aus. Der Acht-Noppen-[X.] -Klemmbaustein genieße als Marke kraft Ein- tragung sowie wegen seiner weitreichenden Bekanntheit kraft Verkehrsgeltung Schutz.
Die [X.]ist der Klage entgegengetreten.
Das [X.]hat die [X.]gemäß den Klageanträgen zu 1 und 4 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt,
1. es zu unterlassen,
a) vornehmlich aus [X.]bestehendes Konstruktions-spielzeug, bei dem einzelne Kunststoffteile eine zylindrische Nop-penform aufweisen und mit [X.] Bausteinen und [X.] Figuren verbaubar sind, in der Bundesrepublik [X.]auszustellen, anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben, insbesondere das [X.]und den Vertrieb der folgenden Bausätze zu unterlassen: - 6 - Nr. 2002 "911 [X.]CREW" gemäß folgender Abbildung:
Nr. 3015 "ATTACK COPTERS" gemäß folgender Abbildung:
- 7 - Nr. 4311 "FOOTBALL STADIUM" gemäß folgender Abbildung:
Nr. 6403 "PRESIDENTIAL TRANSPORT" gemäß folgender Abbil-dung:
- 8 - b) den nachfolgend abgebildeten [X.]im Zusam-menhang mit Konstruktionsspielzeug abzubilden, anzubieten oder zu vertreiben:
c) die nachfolgend abgebildeten Konstruktionsspielzeugelemente aus Kunststoff auszustellen, anzubieten oder zu vertreiben:
- 9 -
4. es zu unterlassen, Klemmbausteine aus Kunststoff, die durch zylindri-sche Noppen gekennzeichnet sind und mit "D. "-Klemmbau- steinen der [X.]verbaubar sind, in der Bundesrepublik [X.]auszustellen, anzubieten, zu bewerben oder zu vertrei-ben.
Des weiteren hat das [X.]die [X.]gemäß den Klageanträ-gen zu 2 und 5 zur Auskunftserteilung verurteilt und gemäß den Klageanträgen zu 3 und 6 die Schadensersatzpflicht der [X.]festgestellt.
Das [X.]hat es dabei dahinstehen lassen, ob die von den [X.]geltend gemachten marken- und geschmacksmusterrechtlichen Ansprü-che begründet sind. Die Unterlassungsansprüche seien nämlich jedenfalls aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen [X.]im Zusammenhang mit einer unzulässigen sklavischen Nachahmung, dem Einschieben in eine fremde Serie und der Rufausbeutung in Form eines Anhängens an das sehr bekannte und geschätzte Konstruktions-spielzeug der [X.]begründet. Die Nachahmung fremder Waren sei noch nicht für sich genommen, sondern nur dann wettbewerbswidrig, wenn darüber hinausgehende Umstände vorlägen. Der von der [X.]betriebene Nachbau sei dadurch gekennzeichnet, daß sich deren Bausteine mit den Er-zeugnissen der [X.]verbauen ließen, daß diese Erzeugnisse von [X.]auf einen fortgesetzten Bedarf gleichartiger Erzeugnisse zugeschnitten seien und daß sich die [X.]in diese Bedarfs-/Ergänzungsserie hineindrän-ge. Wie in dem der Entscheidung des [X.]"Klemmbausteine II" zugrundeliegenden Fall sei zudem zu berücksichtigen, daß das Konstruktions-spielzeug der [X.]mittlerweile weltbekannt sei und daher neben einer beachtlichen wettbewerblichen Eigenart auch einen hohen Bekanntheitsgrad aufweise und zudem einen nicht unbeachtlichen Ruf genieße. Die Fertigung - 10 - des Spielzeugs der [X.]aus [X.]eines Formats, das den Einbau in das System der [X.]erlaube, diene jedenfalls auch dazu, sich an den Erfolg eines schon sehr bekannten und auf dem Markt geschätzten Sy-stems anzuhängen und von dem Ansehen, das die [X.]für ihre [X.]in Jahrzehnten gewonnen hätten, unmittelbar zu profitieren, womit den [X.]ein Teil ihres Markterfolges in anstößiger Weise genommen werde. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß für den Verbraucher wegen der Hinweise auf der Umverpackung der Bausätze der [X.]keine Gefahr einer Fehlvorstellung über die betriebliche Herkunft des Spielzeugs bestehe.
Die gemeinschaftsrechtliche Warenverkehrsfreiheit stehe dem von den [X.]begehrten Verbot ebenfalls nicht entgegen. Der [X.]habe zu der Frage der Gewährung eines ergän-zenden [X.]bei Einschieben in eine fremde Serie in der Absicht, am Ruf und/oder Vorhandensein des Erstprodukts zu partizipieren, ohne daß für den Verbraucher Verwechslungsgefahr bestehe, allerdings ausgesprochen, daß die Untersagung des Marktzugangs in einem anderen Mitgliedstaat auf-grund nationaler Vorschriften wie des § 1 UWG a.F. eine Maßnahme gleicher Wirkung i.S. des Art. 28 [X.]sei. Auch erfaßten die in Art. 30 Satz 1 [X.]genann-ten Schutzgüter den vorliegenden Fall des "allgemeinen" unlauteren [X.]nicht. Die durch die Anwendung der Grundsätze des ergänzenden wett-bewerbsrechtlichen [X.]eintretende faktische Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit sei aber aufgrund der immanenten Schranken des Art. 28 [X.]gerechtfertigt.
Die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung folgten aus § 1 UWG a.F., §§ 242, 259 BGB i.V. mit § 428 BGB. Die [X.]handle schuldhaft, da sie sich bewußt an das weltbekannte Konstruktionsspiel-zeug der [X.]anhänge und trotz des einer Herkunftstäuschung entge-genwirkenden Hinweises auf der Umverpackung ihrer Bausätze auf eine Vermi-- 11 - schung der Systeme gerade abziele. Sie habe im übrigen weder ihr [X.]noch die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts auf [X.]der [X.]bestritten.
Die Berufung der [X.]ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die [X.]beantragen, verfolgt die [X.]ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
[X.]Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.]für nicht begrün-det erachtet. Es hat sich dabei die Ausführungen im Urteil des [X.]zu eigen gemacht und ergänzend ausgeführt:
Entgegen dem Vortrag der [X.]in der Berufung sei es unerheblich, ob der [X.]Erfinder [X.] den [X.]der Klägerin- nen geschaffen habe; denn die wettbewerbliche Eigenart des Steins sei eine diesen selbst kennzeichnende Eigenschaft, so daß es unerheblich sei, auf [X.]diese Eigenart beruhe. Das [X.]habe die Unlauterkeit beim Einschieben in eine fremde Serie zutreffend nicht in der Verbaubarkeit als solcher, sondern im Ableiten des Erfolgs einer fremden Leistung auf die eigene Person durch Anbieten des von dem Wettbewerber systematisch vorbereiteten [X.]und Abfangen der von diesem für seine Ware erzeugten Nachfrage erblickt. Entgegen den von der [X.]angeführten Stimmen in der Literatur hätten [X.]keinen Vorrang vor einem ergänzen-den Leistungsschutz und führe das gegenüber der [X.]ausgesprochene Verbot nicht dazu, daß diese von dem vom "Markt für [X.] -Bausteine" zu un- - 12 - terscheidenden Markt für Konstruktionsspielzeug aus [X.]ausge-schlossen sei.
I[X.]Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und, soweit die [X.]Auskunftserteilung und die Feststellung der Verpflichtung der [X.]zur Leistung von Schadensersatz begehren, zur Abweisung der Klage sowie, soweit das Klagebegehren auf Unterlassung gerichtet ist, zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die [X.]hat nach den getroffenen Feststellungen ihr von den Klä-gerinnen beanstandetes Konstruktionsspielzeug im Inland bislang noch nicht vertrieben, sondern einen solchen Vertrieb lediglich beabsichtigt. Damit stellen sich die klagegegenständlichen Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungs-ansprüche, die voraussetzen, daß immerhin in einem Fall eine Rechtsverlet-zung bereits erfolgt ist, als nicht schlüssig begründet dar.
2. Nach Erlaß des Berufungsurteils ist am 8. Juli 2004 das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 ([X.]I S. 1414) in [X.]und zu-gleich das frühere Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb außer [X.]getre-ten (§ 22 UWG). Diese Rechtsänderung ist auch im Revisionsverfahren zu be-achten. Die von den [X.]geltend gemachten, in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüche, die auf den Gesichtspunkt einer durch die [X.]der Beklagten, ihr Konstruktionsspielzeug auch im Inland vertreiben zu dürfen, begründete Erstbegehungsgefahr gestützt sind, bestehen grundsätzlich nur dann, wenn das (beabsichtigte) Verhalten der [X.]bereits nach dem früheren Recht wettwerbswidrig war (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1997 - I ZR 185/95, [X.]1998, 591, 592 f. = WRP 1998, 502 - Monopräparate), die Berühmung nicht mittlerweile aufgegeben wurde (vgl. dazu BGH, Urt. v. 31.5.2001 - I ZR 106/99, [X.]2001, 1174, 1176 = WRP 2001, 1076 - Berühmungsauf-- 13 - gabe, m.w.N.) und das Verhalten auch nach neuem Recht wettbewerbswidrig ist.
3. Das Berufungsgericht ist unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des [X.]davon ausgegangen, daß wegen des Hinweises auf der Umverpackung der Bausätze der [X.]für einen durch-schnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrau-cher keine Gefahr einer Fehlvorstellung über die betriebliche Herkunft des Spielzeugs besteht. Diese Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. auch BGH, Urt. v. 19.10.2000 - I ZR 225/98, [X.]2001, 443, 445 f. = WRP 2001, 534 - Vienetta).
Eine nicht schon im Zeitpunkt der Werbung und/oder des Kaufs, sondern erst nachfolgend auftretende Herkunftstäuschung kann keine Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz begründen. Die [X.]des UWG wie namentlich auch dessen § 4 Nr. 9 regeln allein das Marktverhalten (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 9.4) und sehen daher lediglich Rechtsfolgen für solche Verhal-tensweisen vor, die schon für sich gesehen eine Störung des Marktgeschehens darstellen. Für den Bereich des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Lei-stungsschutzes wird dies beim Vorliegen einer Herkunftstäuschung dadurch bestätigt, daß § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG allein darauf abstellt, ob (gerade) das Anbieten des nachgeahmten Produkts zu einer vermeidbaren Täuschung der (damit angesprochenen) Abnehmer führt.
4. Der von den [X.]geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen "[X.]in eine fremde Serie" begründet. - 14 - a) Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Beurteilung auf die Recht-sprechung des Senats gestützt, nach der das Überleiten des Markterfolgs einer fremden Leistung durch Einschieben gleichartiger, beliebig austauschbarer fremder Ergänzungserzeugnisse in das von Anfang an auf die Deckung eines [X.]ausgerichtete Verkaufssystem des [X.]trotz vor-handener Ausweichmöglichkeiten unter dem Gesichtspunkt der Ausbeutung fremder Leistung gegen § 1 UWG a.F. verstößt (vgl. [X.]41, 55, 58 - Klemmbausteine I; BGH, Urt. v. 7.5.1992 - I ZR 163/90, [X.]1992, 619, 620 = WRP 1992, 642 - Klemmbausteine II; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 101/97, [X.]2000, 521, 525 = WRP 2000, 493 - Modulgerüst). Diese Rechtsprechung hat bereits in früheren Jahren (vgl. v. Harder, [X.]1969, 659, 660 f.; Waibel, [X.]und wettbewerbsrechtliche Fragen des Ersatzteile-, [X.]und Reparaturgewerbes, 1977, [X.]ff.; Walch, Ergänzender Leistungs-schutz nach § 1 UWG, 1991, S. 55 f. und [X.]Fn. 73), zumal aber nach dem Ergehen der Senatsentscheidung "Klemmbausteine II" ([X.]1992, 619) Kritik erfahren (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, seit 20. Aufl., § 1 UWG Rdn. 492; Nordemann, Wettbewerbs- und Markenrecht, 9. Aufl., Rdn. 1194; Emmerich, [X.]Wettbewerb, 6. Aufl., § 11.6; Lehmler, [X.]Wettbewerbs, 2002, [X.]f.; Kur, [X.]Int. 1995, 469, 470 ff.; Beater, Nachahmen im Wettbewerb, 1995, [X.]f., 360, 374, 389 und 396; Knies, Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz - eine unzulässige Rechts-fortbildung?, 1996, S. 63; Sambuc, Der UWG-Nachahmungsschutz, 1996, Rdn. 524 f.; Altmeppen, ZIP 1997, 2069, 2073 ff.; Rauda, [X.]2002, 38, 41 f.; Sack, Festschrift für Erdmann, 2002, S. 697, 701 ff.; zum neuen Recht vgl. Harte/Henning/Sambuc, UWG, § 4 Nr. 9 Rdn. 40; Baumbach/Hefermehl/ [X.]aaO § 4 UWG Rdn. 9.56 bis 9.58; Emmerich, [X.]Wettbewerb, 7. Aufl, § 11 IV 3 b; Nordemann, Wettbewerbs- und Markenrecht, 10. Aufl., Rdn. 1642). - 15 - b) Der Senat sieht im Streitfall keine Notwendigkeit, zu dieser Kritik ab-schließend Stellung zu nehmen. Er folgt ihr jedenfalls insoweit, als mit dem wettbewerbsrechtlichen Schutz des Unternehmers vor einem Einschieben in seine Serie kein in zeitlicher Hinsicht unbegrenzter Schutz vor Nachahmungen für eine Innovation gewährt werden darf. Ein solcher Schutz stünde im Gegen-satz zu der gesetzlichen Befristung des Innovationsschutzes im Patentrecht, im Gebrauchsmusterrecht und im Geschmacksmusterrecht. Die Gewährung eines wettbewerbsrechtlichen Schutzes des Unternehmens vor einem Einschieben in seine Produktserie verhinderte, daß in diesem Bereich der Grundsatz der Frei-heit der Nachahmung von Produkten, die keinem sonderrechtlichen Schutz (mehr) unterfallen, jemals berücksichtigt werden könnte.
Zur Wahrung der Freiheit des [X.]ist es deshalb erforderlich, den ergänzenden Leistungsschutz, soweit er - wie im Streitfall - den Schutz ei-ner Leistung als solcher zum Gegenstand hat, anders als in den Fällen, in [X.]er den Schutz gegen vermeidbare Herkunftstäuschungen (vgl. dazu nun-mehr die Regelung in § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG), gegen das Ausnutzen des Rufs fremder Leistung (vgl. dazu nunmehr § 4 Nr. 9 Buchst. [X.]UWG), ge-gen die Behinderung von Mitbewerbern (vgl. dazu nunmehr § 4 Nr. 9 Buchst. b Fall 2 und Nr. 10 UWG) sowie gegen Einschleichen und/oder gegen [X.](vgl. dazu nunmehr § 4 Nr. 9 Buchst. [X.]UWG) bezweckt, zeitlich zu begrenzen ([X.]in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 a.F. Rdn. 653; [X.]aaO S. 714 bis 717). Eine für den unterstellten wettbewerbsrechtlichen Schutz ge-gen das Einschieben in eine Serie von Produkten zu gewährende [X.]Frist ist im Streitfall jedenfalls abgelaufen. Eine solche hätte sich hier, soweit es um den Schutz der technischen Gestaltung der Bausteine geht, an den [X.]sondergesetzlich vorgesehenen Fristen zu orientieren. Dementsprechend konnte dem den [X.]für ihr Spielsystem zugebilligten [X.]schon im Zeitpunkt der Klageerhebung - rund 45 Jahre nach der Markteinfüh-rung des Systems - keine Bedeutung mehr zukommen (vgl. auch BGH, Urt. v. - 16 - 6.2.1986 - I ZR 98/84, [X.]1986, 895, 896 = WRP 1986, 541 - Notenstichbil-der).
5. a) Das [X.]hat in den Gründen seiner Entscheidung, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, ausgeführt, die Fertigung des Spielzeugs der [X.]aus [X.]eines Formats, das den Ein-bau in das System der [X.]erlaube, diene jedenfalls auch dazu, sich an den Erfolg eines schon sehr bekannten und auf dem Markt geschätzten Sy-stems anzuhängen und von dem Ansehen, das die [X.]für ihre [X.]in jahrzehntelanger [X.]gewonnen hätten, unmittelbar zu profitieren, womit den [X.]ein Teil ihres Markterfolgs in anstößiger Weise genommen werde. Dies ist im rechtlichen Ansatz zutreffend, weil eine für einen Anspruch aus § 1 UWG a.F. unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen [X.]relevante Rufausbeutung nicht nur auf Täuschung, sondern auch auf einer Anlehnung an die fremde Leistung be-ruhen kann (vgl. [X.]141, 329, 342 - Tele-Info-CD, m.w.N. und nunmehr ausdrücklich § 4 Nr. 9 Buchst. [X.]UWG).
b) Den Vorinstanzen kann aber nicht zugestimmt werden, soweit sie ein solches Anlehnen bejaht haben. Ein Anlehnen setzt zwar nicht die namentliche Benennung oder Bezeichnung des Mitbewerbers voraus, erfordert aber immer-hin eine aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise erkennbare [X.]auf den Mitbewerber oder seine Produkte (vgl. [X.]aaO § 1 a.F. Rdn. 718). Die Frage, ob hierdurch eine Übertragung der Güte- und Wertvorstellungen stattfindet, die die Beurteilung des Verhaltens als wett-bewerbswidrig gemäß §§ 3, 4 Nr. 9 Buchst. [X.]UWG rechtfertigt, ist jeweils im Wege einer Gesamtbetrachtung zu beantworten, bei der alle Umstände des Einzelfalls wie insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs zu berücksichtigen sind, der von dem Produkt ausgeht (Baumbach/Hefermehl, 22. Aufl., § 1 UWG a.F. Rdn. 555). Dabei kann grundsätzlich auch schon die - 17 - Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als solche zu einer für die Annahme einer Rufausbeutung erforderlichen Übertra-gung der Gütevorstellung führen (vgl. BGH, Urt. v. 10.4.2003 - I ZR 276/00, [X.]2003, 973, 975 = WRP 2003, 1338 - Tupperwareparty). Für eine [X.]reicht es allerdings nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen oder Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (vgl. [X.][X.]2003, 973, 975 - Tupperwareparty; Sambu[X.]aaO Rdn. 331 ff.; Baumbach/Hefermehl/[X.]aaO § 4 UWG Rdn. 9.53). Dasselbe gilt, wenn - wie im Streitfall - der Originalhersteller mit seinem Produkt einen neuen Markt erschlossen hat und der Nachahmer beim Eindringen in diesen Markt die ange-sprochenen Verkehrskreise in geeigneter Weise darüber informiert, daß sein eigenes von dem nachgeahmten Produkt zu unterscheiden sei. Hierbei ist ins-besondere zu berücksichtigen, daß entsprechende Assoziationen die typische und nahezu zwangsläufige Folge eines zuvor gewährten monopolartigen Schutzes darstellen.
Die [X.]bringt auf den Verpackungen ihrer Produkte in deutlich les-barer Form den Hinweis an, daß ihr Bausystem nicht mit anderen Bausteinsy-stemen verwechselt werden sollte. Hierdurch wird der Durchschnittsverbraucher hinreichend darüber informiert, daß das Spielzeug der [X.]mit dem be-kannten Spielzeug der [X.]zwar gleichartig, damit aber keineswegs notwendigerweise gleichwertig ist.
c) Ohne Erfolg beruft sich die Revision schließlich auch auf die Bestim-mungen der Art. 7 Abs. 3, Art. 16 der Richtlinie 98/71/[X.]des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. [X.]Nr. L 289, S. 28). Die zuletzt genannte Be-stimmung besagt, daß die Richtlinie (u.a.) die Vorschriften des nationalen Rechts über unlauteren Wettbewerb unberührt läßt, d.h. diese Vorschriften we-der schwächt noch aber auch stärkt. - 18 -
II[X.]Danach konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben und war deshalb aufzuheben.
Die Klage war - insoweit unter teilweiser Abänderung des landgerichtli-chen Urteils - mit den Anträgen auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.]gerichteten Anträgen abzuweisen.
Im übrigen Umfang der Aufhebung war der Rechtsstreit zur neuen [X.]und Entscheidung über die klagegegenständlichen [X.]unter den von den [X.]ferner geltend gemachten [X.]des Markenschutzes und des Geschmacksmusterschutzes, zu denen das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen hat, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
[X.] v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert
Meta
02.12.2004
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2004, Az. I ZR 30/02 (REWIS RS 2004, 420)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 420
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
312 O 219/12 (Landgericht Hamburg)
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6 U 23/97 (Oberlandesgericht Köln)
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