Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2015, Az. VII ZR 144/14

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 7277

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 144/14
vom
30. Juli 2015
in dem Rechtsstreit

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2
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Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
30.
Juli
2015
durch den
Vorsitzenden Richter Dr.
Eick, den
Richter Dr.
Kartzke und
die Richterinnen
Graßnack, [X.] und
Wimmer
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23.
Zivilsenats des [X.] vom 27.
Mai 2014 wird inso-weit als unzulässig verworfen, als sie über die beschränkte Zulas-sung der Revision in diesem Urteil bezüglich des [X.] hinsichtlich des Mangels der Pflasterwölbung hinausgeht.
Die (vorsorglich eingelegte) Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird [X.].
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe:

Die unbeschränkt eingelegte Revision der Beklagten
ist nach §
552 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO insoweit als unzulässig zu verwerfen, als sie über die beschränkte Zulassung durch das Berufungsgericht hinausgeht. In diesem Um-
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fang ist sie unstatthaft, §
542 Abs.
1, §
543 Abs.
1 Nr. 1 ZPO. Die Revision
ist vom Berufungsgericht nur
zugelassen worden, soweit es um die Frage des Leistungsverweigerungsrechts wegen des Mangels der Pflasterwölbung geht; die -
von den Beklagten hilfsweise eingelegte -
Beschwerde gegen die Nichtzu-lassung der Revision hat keinen Erfolg,
§
543 Abs.
1 Nr.
2 ZPO.
1. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision entgegen der Auffassung der Beklagten wirksam auf die Frage beschränkt, ob im Hinblick auf den in der Berufungsinstanz und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist gerüg-ten Mangel einer Wölbung des Pflasters ein Leistungsverweigerungsrecht
der Beklagten besteht.
Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig.
Zwar ist eine Revisionszulassung zur Klärung einer abstrakten Rechtsfrage unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann die Zulassung der Revision jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] beschränkt werden, auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Juli
2014

VII
ZR
189/13, juris Rn.
40; Beschluss vom 25.
Juni
2014

VII
ZR
259/13, juris Rn.
3; Urteil vom 24.
Juni
2014

VI
ZR
560/13, [X.], 1095 Rn.
18, je-weils
m.w.N.). Dies ist hier der Fall, weil die Beklagten die Revision auf ein ihnen bezüglich des Mangels der
Pflasterwölbung
zustehendes Leistungsver-weigerungsrecht beschränken könnten mit dem Antrag, dass sie wegen dieses Mangels ebenfalls nur Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung verurteilt werden
(vgl. [X.], Beschluss vom 22. Januar 2013 -
II ZR 264/10, juris Rn. 2; Urteil vom 2.
Juni 1966 -
VII ZR 162/64, [X.]Z 45, 287, 289, juris Rn. 74 ff.).
2
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4
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2. Von einer Begründung der Zurückweisung der
-
hilfsweise eingelegten -
Beschwerde der Beklagten
gegen die Nichtzulassung der Revision wird abge-sehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutra-gen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO.

Eick
Kartzke
Graßnack

[X.]
Wimmer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.08.2013 -
2 [X.]/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.05.2014 -
I-23 [X.] -

3

Meta

VII ZR 144/14

30.07.2015

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2015, Az. VII ZR 144/14 (REWIS RS 2015, 7277)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7277

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VII ZR 144/14

II ZR 264/10

3 U 188/06

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