Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2015, Az. VII ZR 90/14

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14230

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR
90/14

vom

11. März 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
11.
März
2015
durch den
Vorsitzenden Richter Dr.
Eick, [X.]
Kartzke und Prof.
Dr.
Jurgeleit, die Richterin [X.] und den Richter Dr.
Feilcke
beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Grund-
und Teilurteil des
19. Zivilsenats des [X.] vom 28.
März 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Grund-
und Teilurteil des 19.
Zivilsenats des Oberlan-desgerichts [X.] vom 28.
März 2014 wird
zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe:

Die Revision des [X.] ist nach §
552 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist, §
542 Abs.
1, §
543 Abs.
1 ZPO. Sie ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden (§
543 Abs.
1
Nr.
1 ZPO); die -
vom Kläger hilfsweise eingelegte -
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg (§
543 Abs.
1 Nr.
2 ZPO).
1. [X.] hat

wie sich aus den Gründen des [X.] ergibt

die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, ob der Ausgleichsanspruch
des Handels-
bzw. [X.] bereits im Vertragsverhältnis angelegt ist und damit 1
2
-
3
-
eine gesamtschuldnerische Haftung des ausgliedernden Rechtsträgers gege-ben ist. Darin liegt eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung zu-gunsten der
Beklagten
bezüglich des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB.
a) Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor die Revisionszulassung nicht eingeschränkt. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung der Revision im Tenor eine wirksame Be-schränkung aus den Gründen des Berufungsurteils ergeben kann (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
April
2012

VII
ZR
56/11, juris Rn.
3 m.w.N.; Beschluss vom 25. Juni 2014
VII
ZR
259/13, juris Rn.
3). Hat das Berufungsgericht die Revi-sion wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen Teil der [X.] Ansprüche von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung ergeben, dass in der Angabe dieses Zulassungsgrunds
die Beschränkung der Zulassung auf den betreffenden
Teil
zu sehen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Februar
2011

VII
ZR
71/10, NJW 2011, 1228
Rn.
11; Urteil vom 20.
März
2012
XI
ZR
340/10, juris Rn.
9 m.w.N.; Beschluss vom 25.
Juni
2014

VII
ZR
259/13, juris Rn.
3).

Die Auslegung des Berufungsurteils unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt, dass das Berufungsgericht die Revision insoweit beschränkt zugelassen hat, als
es den vom Kläger geltend gemachten Ausgleichsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet hat,
und dass sich die Zulassung nicht auf den vom Kläger mit der Revision weiterverfolgten [X.] erstreckt. Denn die für die Zulassungsentscheidung des Berufungsge-richts ausschlaggebende Frage, ob der Ausgleichsanspruch des Handels-
bzw. [X.] bereits im Vertragsverhältnis angelegt ist und damit eine gesamtschuldnerische Haftung des ausgliedernden Rechtsträgers besteht, ist nur für den Ausgleichsanspruch, nicht für den vom Kläger in der [X.] weiter verfolgten Schadensersatzanspruch von Bedeutung.

3
4
-
4
-
b) Die
Beschränkung der Revisionszulassung bezüglich des Ausgleichs-anspruchs ist wirksam.
Zwar ist eine Revisionszulassung hinsichtlich einer be-stimmten Rechtsfrage unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann die Zulassung der Revision jedoch
auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] beschränkt werden, der Gegenstand eines Teil-
oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der [X.] selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Juli
2014

VII
ZR
189/13, juris Rn.
40; Beschluss vom 25.
Juni
2014

VII
ZR
259/13, juris Rn.
3; Urteil vom 24.
Juni
2014

VI
ZR
560/13, [X.], 1095 Rn.
18, je m.w.N.). Der vom Kläger geltend gemachte Ausgleichs-anspruch und der vom Kläger außerdem
geltend gemachte
Schadensersatz-anspruch betreffen verschiedene Streitgegenstände. Der Ausgleichsanspruch
betrifft einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil
des [X.], auf den der Kläger die Revision
bei vollständiger Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht hätte beschränken können.
Bei dieser Sachlage kommt es für die Zulässigkeit der Beschränkung der Revision nicht darauf an, ob
der Ausgleichsanspruch, wie die Revision geltend macht,
wegen der Gefahr wider-sprüchlicher
Entscheidungen nicht Gegenstand eines
Zwischenurteils über den Grund sein könnte.
5
-
5
-
2. Von einer Begründung der Zurückweisung der

hilfsweise eingeleg-ten

Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision wird ab-gesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§
544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO).

Eick
Kartzke
Jurgeleit

[X.]

Feilcke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.07.2013 -
9 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.03.2014 -
19 [X.] -

6

Meta

VII ZR 90/14

11.03.2015

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2015, Az. VII ZR 90/14 (REWIS RS 2015, 14230)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14230

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

VII ZR 90/14

V ZR 164/13

VIII ZR 212/08

II ZR 197/10

XII ZB 534/12

19 U 143/13

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