Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2019, Az. IV ZR 171/18

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 2801

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:091019BIVZR171.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 171/18
vom
9. Oktober 2019
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen [X.] und Dr. Bußmann

am
9. Oktober 2019

beschlossen:

Der Senatsbeschluss vom 6. Februar 2019 wird [X.] abgeändert, dass der Streitwert des
Beschwerdever-fahrens auf bis 30.000

.

Gründe:

[X.] Die Parteien sind Geschwister und haben in dem zugrunde
lie-genden Rechtsstreit wechselseitig erbrechtliche Ansprüche geltend ge-macht.

Klage und Widerklage hatten erstinstanzlich nur teilweise Erfolg. Nachdem beide Parteien Berufung eingelegt hatten, schlossen sie vor dem Berufungsgericht einen Vergleich. Dieser sah im Wesentlichen vor, dass der Kläger an die Beklagte 8.00er Mutter hälftig an die Parteien ausgezahlt werden und die [X.] nach dem Großvater, der Großmutter und der Mutter der Par-teien
mit diesem Vergleich auseinandergesetzt sind.

Die Beklagte
hat
anschließend die Anfechtung des Vergleichs
er-klärt sowie dessen Sittenwidrigkeit geltend
gemacht und beantragt, das 1
2
3
-
3
-
Berufungsverfahren fortzusetzen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Rechtsstreit aufgrund des Vergleichs vom 10. April 2018 been-det worden ist. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Senat mit Beschluss
vom 6.
Februar 2019 zurückge-wiesen und den Streitwert auf bis 65.000

vom 8.
Juni 2019 und 19.
Juni 2019
hat die Beklagte Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung erhoben und zuletzt eine Festsetzung des Streitwerts für
das Beschwerdeverfahren auf 28.536,32

I[X.] Die Gegenvorstellung ist begründet. Der Streitwert für das Be-schwerdeverfahren ist auf
die Wertstufe bis 30.000

1. [X.] bestimmt sich grundsätzlich nicht nach dem Wert des Vergleichs, sondern nach dem Wert der ursprünglich gestellten Anträge ([X.], Beschlüsse vom 19. September 2012

[X.]/12,
NJW 2013, 470 Rn. 5; vom 8.
Februar 2007

V ZR 160/06, juris Rn. 4). Etwas [X.] gilt nur, wenn die Anfechtung des Vergleichs den Rechtsstreit nicht auf den ursprünglichen Streitstand zurückführt, sondern einen bereits erzielten Teilerfolg bestehen lässt. Dann kommt es auf das noch verblei-bende Interesse an ([X.], Beschluss vom 19. September 2012 aaO; vgl. [X.], Beschluss vom 8. Februar 2007 aaO
Rn.
4
f.).

2. Die Beklagte hat mit dem Vergleich hinsichtlich der Zahlung des fechtung des Vergleichs nicht in Frage stellen will. Ziel ihrer Anfechtung

4
5
6
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4
-

gen, nachdem sie im Berufungsverfahren ihren Gesamtanspruch gegen
den Kläger zuletzt mit 36.536,3

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.03.2017 -
3 O 191/13 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.06.2018 -
3 U 20/17 -

Meta

IV ZR 171/18

09.10.2019

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2019, Az. IV ZR 171/18 (REWIS RS 2019, 2801)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2801

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