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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:131119BIVZR178.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 178/18
vom
13.
November 2019
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.],
die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen [X.] und Dr. Bußmann
am 13.
November 2019
beschlossen:
Die als Gegenvorstellung zu wertende
Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des [X.] gegen die Streit-wertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 10. April 2019 wird zurückgewiesen.
Gründe:
[X.] Der Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Übereig-nung und Herausgabe eines Grundstücks. Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat die hiergegen gerichtete Beru-fung der Beklagten zurückgewiesen und den Streitwerfestgesetzt. Der Senat hat die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 10.
April 2019 zu-rückgewiesen und den Streitwert ebenfalls auf 400.000
Hiergegen richtet sich die im eigenen Namen erhobene Beschwerde
der Prozessbevollmächtigten des [X.] vom 10.
Oktober 2019.
Sie
macht
geltend, für das streitgegenständliche Grundstück gelte ein Bodenricht-, den das zuständige Landratsamt inzwischen auf An-frage des [X.] vom 9.
Mai 2019 mitgeteilt habe, so dass der Grund-stückswert
betrage.
1
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3
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I[X.] Die Beschwerde
ist
als Gegenvorstellung
zulässig,
aber unbe-gründet.
1. Gegen einen Streitwertbeschluss des [X.] ist zwar keine Beschwerde zulässig. [X.] ist aber eine Gegenvorstel-lung, die in der für eine Beschwerde geltenden Frist des §
68 Abs.
1 Satz
3 GKG eingelegt werden muss ([X.], Beschluss vom 7.
April 2011
VII
ZR 66/07, juris Rn.
7). Diese Frist ist hier eingehalten.
Die
Prozess-bevollmächtigte
des [X.]
konnte diese auch im eigenen Namen [X.] (§
32 Abs.
2 Satz 1 RVG).
2. Die Gegenvorstellung ist jedoch unbegründet. Wird auf die Auf-lassung eines Grundstücks geklagt, ist für die [X.] §
6 ZPO und damit der Verkehrswert des Grundstücks maßgebend. Hinsichtlich des konkreten Betrages ist der Senat von den Angaben des [X.] in seiner Klageschrift ausgegangen; diese wurden auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
nicht in Frage gestellt. Die von der Pro-zessbevollmächtigten des [X.] nunmehr mit dem Ziel einer Erhöhung des Streitwerts vorgetragenen Tatsachen können nach Abschluss des Verfahrens keine Berücksichtigung finden
(vgl. [X.], Beschluss vom 19.
August
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2015
V
ZR 107/14, juris Rn. 2). Die Beklagte bestreitet diese
Behaup-tungen zum Grundstückswert und trägt andere Tatsachen vor. [X.] sind dazu nicht getroffen worden.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.] Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.07.2017 -
20 O 7316/16 -
OLG [X.], Entscheidung vom 08.06.2018 -
18 U 2746/17 -
Meta
13.11.2019
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2019, Az. IV ZR 178/18 (REWIS RS 2019, 1645)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 1645
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