Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]/05
vom 25. Oktober 2005 in der Strafsache gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2005 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Feststellungen genügen im Ergebnis auch in den Fällen [X.] und 3 der Urteilsgründe noch den an die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 316 a Abs. 1 StGB zu stellenden Anforderungen (vgl. dazu Senatsbeschluss [X.], 539). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Tepperwien
Maatz
Kuckein
Solin-Stojanovi
Sost-Scheible
Meta
25.10.2005
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2005, Az. 4 StR 382/05 (REWIS RS 2005, 1164)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1164
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.