Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2005, Az. 4 StR 382/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1164

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[X.]/05

vom 25. Oktober 2005 in der Strafsache gegen

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2005 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Feststellungen genügen im Ergebnis auch in den Fällen [X.] und 3 der Urteilsgründe noch den an die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 316 a Abs. 1 StGB zu stellenden Anforderungen (vgl. dazu Senatsbeschluss [X.], 539). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Tepperwien
Maatz
Kuckein

Solin-Stojanovi

Sost-Scheible

Meta

4 StR 382/05

25.10.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2005, Az. 4 StR 382/05 (REWIS RS 2005, 1164)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1164

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