Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2019, Az. 5 StR 242/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2019, 3211

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:250919B5STR242.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 242/19

vom
25. September 2019
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 25.
September 2019 gemäß § 46 Abs.
1, § 349 Abs. 2 und 4 sowie analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1.
Dem Angeklagten

D.

wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf
der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 2. November 2018 gewährt.
2.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten

D.

die Einziehung des Wer-tes des [X.] von 94.560 Euro angeordnet wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten

D.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und gegen ihn die Ein-ziehung eines Geldbetrages von 103.660 Euro als Wertersatz angeordnet. Den Angeklagten A.

hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Handeltreibens mit [X.]
-
3
-
bungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mona-ten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages von 2.000 Euro
als Wertersatz angeordnet. Das auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten

D.

führt zu der aus dem [X.] ersichtlichen Änderung der Einziehungsentscheidung. Seine weitergehende Revision und die des Angeklagten A.

sind aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Anordnung der Einziehung des Wertes des [X.] gegen den Angeklagten

D.

hält der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
Allerdings ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte durch die abgeurteilten Betäubungsmittelstraftaten insgesamt 103.660 Euro erlangt hat. Bei der auf dieser Grundlage getroffenen Einzie-hungsentscheidung nach §§ 73, 73c StGB hat es aber nicht berücksichtigt,
dass es sich dabei um Mittel zum Erwerb weiterer zum Verkauf bestimmter Be-täubungsmittel handelte, die

gegebenenfalls

der Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 StGB unterliegen (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Oktober 2002

2 StR 366/02,
NStZ-RR 2003, 57). Damit liegt nahe, dass es sich bei dem sicherge-stellten Bargeld um Erlöse aus den verfahrensgegenständlichen Taten handelt, die ohne den Verzicht des Angeklagten nach § 73 Abs. 1 StGB einzuziehen gewesen wären (vgl. zu den Folgen eines Verzichts auch [X.], Urteil vom 10. April
2018

5 StR 611/17, [X.]St 63, 116; Beschluss vom 16. April 2019

5 StR 86/19). Eine Einziehung nach § 73c StGB kommt aber nicht in Betracht, 2
3
-
4
-
wenn das durch die abgeurteilten Taten [X.] noch gegenständlich vorhan-den
ist
([X.],
Beschluss vom 21. August 2018

2 [X.], NStZ-RR 2018, 380, 382).
Der Senat ändert die Einziehungsentscheidung entsprechend. Um eine Benachteiligung des Angeklagten sicher auszuschließen, ist er hierbei davon ausgegangen, dass sich das sichergestellte Bargeld auf 9.100 Euro belief.
2. Angesichts
des geringen
Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten

D.

mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Mutzbauer

Schneider

Berger

Mosbacher

Köhler

4
5

Meta

5 StR 242/19

25.09.2019

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2019, Az. 5 StR 242/19 (REWIS RS 2019, 3211)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3211

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5 StR 611/17

2 StR 231/18

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