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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 104/15
vom
13. April 2015
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. April
2015 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5.
November 2014 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird klargestellt, dass in die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten auch die Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 30. Januar 2012 (239 [X.]) [X.] sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sander
Dölp
Berger
Bellay
Feilcke
Meta
13.04.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2015, Az. 5 StR 104/15 (REWIS RS 2015, 12852)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 12852
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