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5 StR 239/11
(alt: 5 [X.]/10)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Juli 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Juli 2011
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Januar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen
notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Im Lichte des Urteils des [X.] vom 4. Mai 2011 (NJW
2011, 1931) liegen im Blick auf die Vielzahl der ungeachtet der [X.] wiederum begangenen gleichartigen massiven Taten die [X.] Anforderungen für die Maßregelanordnung nach
§ 66 StGB offen-sichtlich vor. Es werden indes alsbald schon während des Strafvollzugs mög-lichst wirksame Therapiebemühungen zu entfalten sein.
[X.] Raum Schaal
König [X.]
Meta
21.07.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2011, Az. 5 StR 239/11 (REWIS RS 2011, 4530)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4530
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