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PDF anzeigen5 [X.]/04BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 1. April 2004in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 1. April 2004beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. September 2003 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Die Nichterörterung des etwaigen Vorliegens minder schwerer Fälle nach§ 176 Abs. 1, § 176a Abs. 3 StGB begründet hier angesichts der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler.[X.] Häger RaumBrause Schaal
Meta
01.04.2004
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2004, Az. 5 StR 104/04 (REWIS RS 2004, 3768)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3768
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