Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2017, Az. 5 StR 104/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 12129

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[X.]:[X.]:BGH:2017:250417B5STR104.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 104/17

vom
25. April 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2017 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. November 2016 wird
a)
das Verfahren hinsichtlich Tat 6 der Urteilsgründe einge-stellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-ten der Staatskasse zur Last;
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, in drei Fällen tateinheitlich begangen mit Besitz von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen tat-einheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge und eines Springmessers verurteilt ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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3
-
Gründe:
Auf Antrag des [X.] hat der Senat das Verfahren be-züglich der versuchten räuberischen Erpressung (Tat 6 der Urteilsgründe) aus verfahrensökonomischen Erwägungen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die [X.] von drei Jahren im Fall 4 und die übrigen vier erheblichen Einzel-strafen aus, dass sich der Wegfall der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf den Ausspruch über die viereinhalbjährige Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.

Mutzbauer

Sander Schneider

Berger Mosbacher

1
2

Meta

5 StR 104/17

25.04.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2017, Az. 5 StR 104/17 (REWIS RS 2017, 12129)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12129

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