Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2012, Az. 4 StR 155/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3609

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 155/12

vom
28. August
2012
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 28.
August 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Bielefeld vom 12.
Dezember 2011 mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben,
a)
soweit der Angeklagte in den Fällen
II.
5 bis II.
16 der
Urteilsgründe verurteilt worden ist, jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrecht-erhalten,
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes in 42
Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 31
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs 1
-
3
-
Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen
II.
5 bis II.
16 der Urteils-gründe (Taten zum Nachteil der Zeugin

E.

, geb. H.

)
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß §
176 Abs.
1 StGB ([X.]
I
164
aF) hat keinen Bestand, weil die Feststellungen nicht belegen, dass der innere Tatbestand in Bezug auf die Unterschreitung der [X.] beim Opfer verwirklicht
ist.
Der innere Tatbestand des §
176 Abs.
1 StGB ist erfüllt, wenn der Täter in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale zumindest bedingten
Vor-satz hat ([X.], Beschluss vom 12.
August 1997

4
StR
353/97, Rn.
5). Das [X.] hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit rech-nete
oder gar wusste, dass die Zeugin im Zeitpunkt der Taten das 14.
Lebens-jahr noch nicht vollendet hat. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteils-gründe kann dies nicht zweifelsfrei entnommen werden.
Nach den Feststellungen reichte der Tatzeitraum bis zum Tag vor dem 14.
Geburtstag der Zeugin, diese wohnte in einer Nachbarwohnung und hielt sich zusammen mit ihrer Schwester häufiger in der Wohnung des Angeklagten auf. Gelegentlich betreute sie dessen Kinder, wenn er mit seiner Ehefrau aus-ging. Bei dieser Sachlage hätte es näherer Feststellungen dazu bedurft, ob der Angeklagte das Alter der Zeugin kannte oder ob die Zeugin zur Tatzeit
-
auch vom Angeklagten erkannt
-
nach ihrem Erscheinungsbild und ihrem
Verhalten wie ein noch nicht 14
Jahre altes Kind wirkte (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Oktober 2002

3
StR
358/02, [X.], 393; Beschluss vom 2
3
4
-
4
-
12.
August
1997

4
StR
353/97, Rn.
5). Allein der Umstand, dass sie ihr auf der Hülle eines Porno-Videos gezeigte männliche Genitalien nicht als solche erkannte, reicht nicht aus, um einen bedingten Vorsatz des Angeklagten in [X.] auf eine Unterschreitung der Schutzaltersgrenze zu belegen.
Der aufgezeigte Mangel nötigt zur teilweisen Aufhebung des Urteils. [X.] können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tat-geschehen aufrechterhalten bleiben. Mit der Teilaufhebung verliert der Gesamt-strafenausspruch die Grundlage.
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke

Schmitt
Quentin
5

Meta

4 StR 155/12

28.08.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2012, Az. 4 StR 155/12 (REWIS RS 2012, 3609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3609

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