Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2012, Az. VI ZR 143/11

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9665

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]

Verkündet am:

31.
Januar 2012

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 5 Abs. 1
a)
Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Scha-densersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten ist gemäß
§ 5 Abs.
1 Satz
1 [X.] grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist.
b)
Etwas anderes gilt, wenn die Haftung dem Grunde nach oder die [X.] streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zu-sammenhang
mit der Haupttätigkeit stehen.
[X.], Urteil vom 31. Januar 2012 -
VI [X.] -
[X.]

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
31. Januar 2012
durch den Vorsitzenden [X.],
die [X.]
[X.], Pauge und [X.] und die [X.]in von Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 13. April 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangt von dem beklagten [X.] aus abgetretenem Recht der Geschädigten Er-satz restlicher
Mietwagenkosten
nach
einem Verkehrsunfall
vom 4.
November 2009. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.
Die Geschädigte
mietete bei der Klägerin für die Zeit des schädigungs-bedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an. In diesem Zu-sammenhang unterzeichneten die [X.] am 5./9. November 1
2
-

3

-

2009 eine von der Klägerin vorformulierte Erklärung "Abtretung und [X.]" mit folgendem Wortlaut:
"Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Miet-wagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtver-sicherung aus dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber

Ich weise die Versicherung und gegebenenfalls den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag unmittelbar an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfristig dorthin zu bestätigen.
Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde
ich nicht von [X.] Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit/Höhe leistet. Zahlungen wer-den mit den Ansprüchen der
Geschädigten verrechnet."

Die Klägerin übersandte das Original ihrer Rechnung
über einen Betrag von 1.246,41

an die Zedentin und eine Kopie an die Beklagte, die auf den
Rechnungsbetrag
575

. Mit der Klage macht die Klägerin die [X.] aus einem von ihr als berechtigt angenommenen Mindestbetrag von 1.147,40

Heranziehung des [X.] unter Hinzurechnung eines Zuschlages für unfallbedingte Zu-satzleistungen in Höhe von 262

gezahlten 575

zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten geltend.
Das Amtsgericht
([X.], Urteil vom 5.
November 2010 -
8
C 1039/10, juris)
hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-3
4
-

4

-

nen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in juris veröffentlicht ist ([X.], Urteil vom 13.
April 2011 -
4
[X.]), hat die Aktivlegitimation der Kläge-rin verneint, weil die Abtretung gemäß §
134 BGB wegen eines Verstoßes ge-gen §§
1, 2, 3 und 5 [X.] unwirksam sei. Die Abtretung sei auf eine Tätigkeit der Klägerin gerichtet, die eine Rechtsdienstleistung im Sinne von §
2 Abs.
1 [X.] darstelle. Für die Erbringung einer fremden Angelegenheit spreche, dass die Forderung lediglich erfüllungshalber abgetreten worden sei. Es sei schon in der Abtretungserklärung angelegt gewesen, dass sich die Klägerin primär an den Schädiger habe halten sollen, wodurch der geschädigten Kundin [X.] abgenommen worden seien. Eine Nebenleistung im Sinne des §
5 Abs.
1 [X.] liege nicht vor.
Die Befassung mit höchst streitigen Einzelfra-gen des [X.] gehöre nicht zum Berufs-
und Tätigkeitsbild ei-nes Autovermieters, der
die
damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen regelmäßig
nicht selbst beurteilen
könne.

II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher [X.] nicht stand.
Die Abtretung ist nicht nach
§
134 BGB wegen eines Versto-5
6
-

5

-

ßes gegen §§
1, 2, 3
und
5 [X.] nichtig. Die von der Klägerin aufgrund der [X.] ausgeübte Tätigkeit
ist jedenfalls gemäß
§
5 Abs.
1 [X.] erlaubt.
1.
Es
kann offenbleiben, ob es sich bei der Einziehung der an die Kläge-rin erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung der Geschädigten
-
wie vom Berufungsgericht angenommen
-
um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.] handelt
oder -
wie die Revision meint
-
eine eigene Rechtsangelegenheit der Klägerin vorliegt.
Auch wenn man vom Vorliegen [X.] Rechtsdienstleistung ausgeht, ist diese
jedenfalls nach
§
5 Abs.
1 Satz
1 [X.] erlaubt.
Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im [X.] mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs-
oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören.
Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind

5 Abs.
1 Satz
2 [X.]).
Danach sind im Streitfall die Voraussetzungen des §
5 Abs.
1 Satz
1 [X.] erfüllt.
a) Die Frage, ob die Einziehung erfüllungshalber abgetretener Scha-densersatzforderungen von Kunden zum Berufs-
oder Tätigkeitsbild des Auto-vermieters gehört, wird in
Rechtsprechung und Schrifttum
unterschiedlich beur-teilt. Nach der auch vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung
besteht das Berufs-
oder Tätigkeitsbild eines Mietwagenunternehmens in der Vermietung von Kraftfahrzeugen
und beinhaltet
schon mangels ausreichender Rechts-kenntnisse des durchschnittlichen Autovermieters nicht
die Befassung mit kom-plexen Rechtsfragen des [X.] (vgl. [X.], [X.], 131, 132; [X.], Urteil vom 16.
Februar 2011 -
5
S 82/10, juris Rn.
16; [X.], [X.] 2011,
1676,
1679
f.; [X.], [X.] 2009, 7
8
-

6

-

114
f.; Urteil vom 3.
März 2011 -
29
C 74/11-46, juris Rn.
14; [X.], [X.] 2010, 369; [X.], Urteil vom 29.
Juli 2010 -
44
C 198/10, juris
Rn.
43
f.; [X.], NJW-RR 2011,
323
f.; [X.],
[X.] 2011, 193; [X.], NJW 2011, 3061, 3063).
Eine andere Auffassung
verweist darauf, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen zu den üblichen Nebenleis-tungen von Mietwagenunternehmen gehöre und es durchaus in einem sachli-chen Zusammenhang zu der Vermietungstätigkeit stehe, wenn der [X.] die Berechtigung der abgerechneten Mietwagenkosten der gegnerischen Versicherung gegenüber nachweise; eine vertiefte rechtliche Prüfung sei hierbei nicht anzustellen
(vgl.
etwa
O[X.], [X.],
556, 557
f.;
LG Darm-stadt,
Urteil vom 2. Juni 2010 -
25 [X.]/09,
BeckRS 2011, 15284; [X.], NJW 2011, 1457
f.; Urteil vom 4.
Mai 2011 -
9
S 334/10, juris Rn.
23; [X.], Urteil vom 12.
Januar 2011 -
2
S 163/10, juris; [X.], Urteil vom 13.
Januar 2011 -
26
O 359/09, [X.].Nr. 94266; [X.], Urteil vom 27.
Januar 2011 -
12
O 425/10, [X.].Nr. 94291; [X.], [X.]-2011, 13, 14; [X.], Urteil vom 5.
November 2010 -
8
C 1039/10, juris
Rn. 29; [X.], Urteil vom 25.
Februar 2011 -
30
C 5629/10, juris Rn.
56; [X.], Urteil vom 26.
April 2011 -
3
C 582/10, [X.].[X.]; [X.], Verkehrsrecht aktuell 2010, 168, 170; Evers-loh, [X.], 2008, S.
46
f.; [X.] in [X.]/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3.
Aufl., §
5 [X.] Rn.
23; Kleine-Cosack, [X.], 2.
Aufl., §
5 Rn.
65; [X.], 179, 183
f.; [X.], [X.], 2008, Rn.
256; [X.]-2010, 2, 3; SVR 2011, 8, 10
f.).
Einschrän-kend sieht eine dritte Meinung
die Forderungseinziehung durch Mietwagenun-ternehmen nur dann als erlaubte Nebenleistung an, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten im Streit steht, wegen der darüber hinausgehenden Komple-xität der Rechtslage hingegen nicht, wenn die Haftung dem Grunde nach
bzw. -

7

-

die Haftungsquote streitig ist
oder Schäden geltend gemacht werden, die in kei-nem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, wie z.B. Schmerzensgeld-ansprüche (vgl.
[X.], Urteil vom 13.
Januar 2011 -
26
O 359/09, aaO;
H. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.],
2009, §
5 Rn.
38; [X.], Komm[X.],
2008,
§
5 Rn.
6
f.; [X.]/[X.], Rechtsdienstleistungsgesetz,
2010,
§
5 Rn.
70
f.; [X.]/[X.], Rechtsdienstleistungsgesetz,
2009,
§
5 Rn.
37
f.; [X.], MAH Straßenverkehrsrecht,
3. Aufl.,
§
38
Rn.
15
f.; [X.] in 44. [X.] 2006, S.
197,
201;
Das neue Rechtsdienstleis-tungsgesetz, 2008, S.
26;
Sabel in [X.]/vom [X.], Das neue Rechts-dienstleistungsrecht,
2008,
§
7
Rn.
232 ff.; [X.], 6, 10
f.; [X.]/
Deckenbrock, [X.] 2008, 41,
43; [X.], SVR 2011, 70).
b) Die letztgenannte
Auffassung ist richtig und führt im Streitfall dazu, dass eine erlaubte Tätigkeit der Klägerin vorliegt. Dies
entspricht
dem
im Ge-setzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen
des Gesetzgebers
und den Interessen der Beteiligten.
aa) Nach der früheren Rechtslage war eine rechtsberatende Tätigkeit gemäß Art.
1 §
5 Nr.
1 [X.] zulässig, wenn kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledig-ten, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs in unmittelbarem [X.] standen. Zu dieser Vorschrift hat der [X.] entschieden, dass ihre Voraussetzungen bei einem gewerblichen Kraftfahrzeugvermieter nicht vorlie-gen, weil es seine Berufstätigkeit nicht erfordert, sich geschäftsmäßig mit der Regulierung von Schadensfällen seiner Kunden zu befassen, und deshalb kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Hauptberuf gegeben ist ([X.]surteile vom 18.
April 1967 -
VI
ZR 188/65, [X.]Z 47, 364,
368 und vom 26.
April 1994 -
VI
ZR 305/93, [X.], 950, 952). Bereits im [X.]surteil vom 26.
April 9
10
-

8

-

1994 (VI
ZR 305/93, aaO)
hat der [X.] allerdings darauf hingewiesen, dass ein solches Vorgehen branchenüblich geworden sei und von den [X.] sogar erwartet werde, dass sie unmittelbar mit dem Haftpflichtversi-cherer des Schädigers abrechneten und ihm gegenüber die Ansprüche des [X.] verfolgten und durchsetzten. Für die Einschaltung des [X.] in die Verfolgung und Durchsetzung der Schadensersatzansprüche eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtver-sicherer des Schädigers spreche ein starkes praktisches Bedürfnis. Die Bin-dung des [X.]s an das Gesetz lasse es aber nicht zu, diesem Bedürfnis durch eine die gesetzgeberische Regelung "überholende"
richterliche Geset-zesauslegung Rechnung zu tragen. Es müsse vielmehr dem Gesetzgeber über-lassen bleiben, die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung zu überprüfen und gegebenenfalls das Gesetz zu ändern.
bb) Der Gesetzgeber hat diese Erwägungen
in
§
5 [X.] aufgegriffen, der als zentrale Erlaubnisnorm für alle wirtschaftlich tätigen Unternehmen den ver-fassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend den Weg für eine neue, weitere
Auslegung der zulässigen Nebentätigkeit durch die Rechtsprechung eröffnen sollte. Zwar sind auch nach jetzt geltendem Recht Rechtsdienstleistungen nur erlaubt, wenn es sich um eine Nebenleistung handelt und diese zum Berufs-
und Tätigkeitsbild des Unternehmens gehört (§
5 Abs.
1 Satz
1 [X.]).
Im Vor-dergrund muss
also die allgemeine, nicht rechtliche Dienstleistung stehen; die Rechtsdienstleistung darf nicht ein solches Gewicht haben, dass für sie die vol-le Kompetenz eines Rechtsanwalts oder die besondere Sachkunde einer re-gistrierten Person (vgl. §§
10
ff. [X.]) erforderlich ist.
Anders als nach Art.
1 §
5 [X.] erfordert die Zulässigkeit rechtsdienstleistender Nebenleistungen nach §
5 Abs.
1 [X.] aber nicht mehr einen unmittelbaren, unlösbaren Zusammen-11
-

9

-

hang mit der beruflichen Tätigkeit, sondern setzt lediglich voraus, dass die Rechtsdienstleistungen zu der jeweiligen Haupttätigkeit gehören. Entscheidend ist, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt-
und Nebenleistung be-steht (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungs-rechts, [X.]. 623/06, S.
106
ff. = BT-Drucks. 16/3655, S.
51 ff.).
cc)
Nach diesen Grundsätzen soll nach dem Entwurf zum Rechtsdienst-leistungsgesetz die Einziehung von Kundenforderungen, die einem Unterneh-mer, Arzt oder einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten wurden,
[X.] erlaubt sein, auch wenn sie eine rechtliche Prüfung erfordert, weil die Rechtsdienstleistung -
die Einziehung der eigenen Vergütungsansprüche ge-genüber einem Dritten
-
besonders eng mit der eigentlichen, den Vergütungs-anspruch auslösenden Haupttätigkeit verbunden ist.
Als
ein
Anwendungsfall der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit wird der Bereich der Unfallscha-denregulierung, etwa bei der Geltendmachung von Mietwagenkosten,
genannt, wobei häufig Streit über die Höhe der Mietwagenrechnung entstehe, insbeson-dere bei Zugrundelegung eines so genannten [X.]. Gerade die in einem
Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung durch den Unternehmer belege die in §
5 Abs.
1 [X.] geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung.
Soweit die Rechtsprechung unter Geltung
des Art.
1 §
5 [X.] ganz überwiegend daran festhalte, dass die Einziehung abgetrete-ner Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zuläs-sig sei, wenn es diesem wesentlich darum gehe, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, solle dies künftig nicht mehr gelten
([X.]. 623/06, S.
110 = BT-Drucks. 16/3655, S.
53).
Allerdings hat der Regierungsentwurf
hinsichtlich der
Einziehung von Kundenforderungen durch Autovermieter danach
differenziert, ob die betroffene 12
13
-

10

-

Forderung dem Grunde oder lediglich der Höhe nach im Streit steht. Die Regu-lierung dem Grunde nach streitiger Schadensfälle soll keine nach §
5 Abs.
1 [X.] zulässige Nebenleistung der Vermietung eines Kraftfahrzeugs sein, weil die Klärung der [X.] für den Unfallgeschädigten von essentieller Bedeutung sei. Zudem gehöre die rechtliche Beurteilung von Verkehrsunfällen nicht zum Berufsbild des [X.], so dass es auch
an dem erforderlichen Zusammenhang mit der eigentlichen Hauptleistung fehle. Soweit ein Mietwagenunternehmen dem Unfallgeschädigten dagegen
bei unstreitigem Haftungsgrund
Hinweise zur Erstattungsfähigkeit der durch seine Beauftragung entstandenen Kosten erteile, soll
die rechtliche Beratung des [X.] nach §
5 Abs.
1 [X.] zulässig sein
([X.]. 623/06, S.
96 = BT-Drucks. 16/3655, S.
47).
dd) Diese
Erwägungen sind
bei
der Auslegung der Norm zu berücksich-tigen. Sie finden Niederschlag im
Wortlaut des §
5 Abs.
1 [X.]. Eine andere Bewertung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb geboten, weil der im Regierungsentwurf des
§
5 Abs.
1 Satz
1 [X.] nach den Worten "zum Berufs-
oder Tätigkeitsbild" enthaltene Satzteil
"oder zur
vollstän-digen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder ver-traglichen Pflichten" im Gesetzgebungsverfahren auf Empfehlung des [X.] gestrichen worden
ist. Nach der Begründung der [X.] diente diese Änderung lediglich dazu, den [X.] zu straffen und möglicherweise unklare Tatbestandselemente zu vermeiden. Durch die Streichung der entbehrlichen Tatbestandselemente werde eine ausufernde Auslegung der Vorschrift, wonach rechtsdienstleistende
Nebenpflichten von den Vertragsparteien willkürlich und ohne Zusammenhang mit der eigentlichen Haupttätigkeit vereinbart werden könnten, ausgeschlossen (BT-Drucks. 14
-

11

-

16/6634, S.
51).
Durch die Änderung des Gesetzeswortlauts sind demnach nicht -
wie das Berufungsgericht meint
-
die Anforderungen an erlaubnisfreie Rechtsdienstleistungen
verschärft worden, sondern es sollte lediglich verhindert werden, dass die gesetzliche Erlaubnispflicht disponibel wird, indem
die Mög-lichkeit besteht, eine an sich erlaubnispflichtige
Rechtsdienstleistung als -
dann erlaubnisfreie
-
Nebenleistung zu vereinbaren
(vgl. [X.]/Deckenbrock, aaO; [X.], [X.]-2011, 3
f.).
ee) Nachdem im Streitfall
die Haftung der Beklagten dem Grunde nach von Anfang an unstreitig war und die Beklagte die Mietwagenrechnung nach Übersendung einer Kopie der Rechnung durch die Klägerin teilweise erstattete und die geltend gemachte Forderung
allein ihrer Höhe wegen angreift, liegt eine Fallgestaltung vor, in welcher der Forderungseinzug durch das Mietwagenun-ternehmen als Nebenleistung zum Berufs-
oder Tätigkeitsbild
der Klägerin
ge-hört und
auch bei Annahme einer Rechtsdienstleistung im Sinne des §
2 Abs.
1 [X.]
jedenfalls
gemäß §
5 Abs.
1 [X.] grundsätzlich erlaubt ist.
Dies entspricht auch den
Interessen
der Beteiligten. Die an der Anmietung eines [X.] interessierten Unfallgeschädigten gehen für den Vermieter erkennbar davon aus, dass die Mietwagenkosten von dem
gegnerischen Haftpflichtversi-cherer, der
ihnen gegenüber dem Grunde nach zu deren Übernahme verpflich-tet ist, erstattet werden und sie mit der Schadensregulierung in keinem größe-ren Umfang behelligt werden, als unbedingt notwendig (vgl. [X.], Urteil vom 25.
März 2009 -
XII
ZR 117/07, [X.], 1243 Rn.
14; O[X.], aaO). Demzufolge sind Direktabrechnungen von Autovermietern mit dem gegneri-schen Haftpflichtversicherer weit verbreitet ([X.]surteil vom 26.
April 1994
-
VI
ZR 305/93, aaO; O[X.], aaO; [X.], SVR 2011, 8, 10). Damit liegt
es auch im
Interesse
des Vermieters, seine Tarife so zu gestalten, dass sie [X.]
-

12

-

nerseits dem eigenen [X.] entsprechen, andererseits in der Abrechnung mit dem
Haftpflichtversicherer
durchgesetzt werden können.
Dieses Interesse wird dadurch verstärkt, dass bei Anmietung eines [X.] nach einem Unfall eine Aufklärungspflicht des Vermieters über mögliche Regulierungsschwierigkeiten mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer be-stehen kann
und dem
Vermieter bei Verletzung der Aufklärungspflicht gegen-über
dem Geschädigten
unter Umständen
nur der
Betrag zusteht, der in einem Rechtsstreit mit dem Haftpflichtversicherer als nach §
249 Abs.
2 BGB erforder-lich angesehen wird
(vgl. [X.],
Urteil vom 25.
März 2009 -
XII
ZR 117/07, aaO,
Rn.
13
ff. mwN).
Schon im Hinblick darauf muss sich der Autovermieter -
auch rechtliche
-
Kenntnisse hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Rechnungen aneignen,
wenn es sich um die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Unfall
han-delt.
Es ist -
auch im Streitfall
-
nicht ersichtlich, dass sich dann bei der nach einer Abtretung erfolgten Geltendmachung einer
dem Grunde nach unstreitigen Forderung
regelmäßig komplexe juristische Fragen stellten, die darüber hin-ausgehende Rechtskenntnisse erforderten. Die Höhe des Mietpreises ist nach §
287 ZPO von dem insoweit besonders frei gestellten Tatrichter zu schätzen, der dabei auf regelmäßig zu Grunde gelegte Listen oder Tabellen zurückgreifen kann
(vgl. [X.]surteil vom
12.
April 2011 -
VI
ZR
300/09, [X.], 769 Rn.
16
ff. mwN).
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Einziehung der Forderung auch nicht nach § 4 [X.] unzulässig. Nach § 4 [X.] dürfen Rechts-dienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, nicht erbracht werden, wenn hierdurch die [X.] Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. Eine solche 16
17
-

13

-

Gefährdung besteht bei der hier vorliegenden Einziehung einer Forderung nicht
(vgl. [X.] SVR 2011, 8, 12).
2. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Abtretung auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder [X.] bestimmbar ist (vgl. [X.]surteil vom 7.
Juni 2011 -
VI
ZR 260/10, [X.], 1008 Rn.
6 mwN). Dies ist
der Fall, weil nur die Schadensersatzansprü-che auf Erstattung der Mietwagenkosten
nach dem konkret benannten Scha-densereignis
abgetreten wurden
und für die Klägerin auch hinreichend deutlich ist, unter welchen Umständen
sie durch die Abtretung nicht von einer Verpflich-tung zur Zahlung befreit wird. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich. Die
-
nach §
5 Abs.
1 Satz
1 [X.] erlaubte
-
Geschäftspraxis der Klägerin
weicht auch
nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab (§
307 Abs.
2 Nr.
1 BGB).
3. Da die Abtretung mithin wirksam ist, ist das Berufungsurteil aufzuhe-ben (§
562 Abs.
1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen,
weil es
-
nach seiner rechtlichen Bewertung folgerichtig
-
keine
Fest-

18
19
-

14

-

stellungen zur
von der Beklagten bestrittenen
Anspruchshöhe getroffen hat (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).

Galke
[X.]
Pauge

[X.]
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.11.2010 -
8 C 1039/10 -

[X.], Entscheidung vom 13.04.2011 -
4 [X.] -

Meta

VI ZR 143/11

31.01.2012

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2012, Az. VI ZR 143/11 (REWIS RS 2012, 9665)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9665

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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