Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2012, Az. VI ZR 297/11

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3359

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]/11
Verkündet am:

11. September 2012

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 5 Abs. 1
Zur Wirksamkeit der Abtretung eines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der [X.] an den Autovermieter, wenn die Abtretung vor und die Rechtsdienstleistung nach Inkrafttreten des [X.] er-folgt.
[X.], Urteil vom 11. September 2012 -
VI [X.]/11 -
LG Arnsberg

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
11.
September 2012
durch den Vorsitzenden [X.], [X.], Pauge und [X.] und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der
Klägerin
wird das Urteil der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 5.
Oktober 2011
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangt von dem
beklagten
Haft-pflichtversicherer
aus abgetretenem Recht
der Geschädigten
Zahlung restlicher [X.] aus einem Verkehrsunfall vom 3.
April 2007. Die volle Ein-standspflicht der Beklagten steht außer Streit.
Die Geschädigte mietete bei der Klägerin für die Zeit der Reparatur ihres [X.]fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an. Bei der Anmietung am 3.
April 2007 un-terzeichnete sie eine von der Klägerin vorformulierte Abtretungserklärung, die u.a. wie folgt lautet:
1
2
-

3

-

"Ich weise den leistungspflichtigen Versicherer unwiderruflich an, unter Anrechnung auf meine Ansprüche auf Ersatz der [X.] direkt an den Vermieter zu bezahlen. Gleichzeitig trete ich meinen Schadensersatzan-spruch auf Erstattung der [X.] gegen das leistungsverpflichtete Versicherungsunternehmen und seine versicherten Personen zur Sicherheit an den Vermieter ab.
Für die Geltendmachung meiner Schadensersatzansprüche werde ich selbst sorgen.

Soweit der Versicherer bzw. die versicherte Person dem Grunde nach nicht oder nicht voll haften, verpflichte ich [X.], den auf meine Mithaftung [X.] Teil der [X.] dem Vermieter unmittelbar zu bezahlen.
Um die Schadenregulierung werde ich [X.] selbst kümmern und beim leistungsverpflichteten Versicherer den Schaden anmelden."
Am 2.
Mai 2007 übersandte die Klägerin der Geschädigten sowie der Beklagten eine Rechnung über einen Betrag von 2.125,97

l-te hierauf am 4.
Mai 2007 1.293,10

Juni 2009 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung
einer Hauptforderung von 493,43

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Be-rufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
3
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-

4

-

Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist
die Klägerin nicht aktivlegiti-miert, weil die Abtretung des Schadensersatzanspruchs wegen Verstoßes ge-gen §§
3 [X.], 134 BGB unwirksam sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin
handele es sich um die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit im Sin-ne des §
2 Abs.
1 [X.]. Die Abgrenzung, ob eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit vorliege, richte sich nach der Rechtsprechung des [X.], die zu Art.
1 §
1 des
[X.]es ([X.]) er-gangen sei, weil das Merkmal "fremde Angelegenheit" durch die Einführung des Rechtdienstleistungsgesetzes
keine Änderung erfahren habe. Danach übe die Klägerin mit der Verfolgung der Schadensersatzansprüche ihrer
Mietwagen-kunden gegenüber der Beklagten eine solche fremde Rechtsangelegenheit aus. Sie habe nämlich nach Mietende gegenüber der Beklagten die [X.] unmittelbar geltend gemacht, ohne versucht zu haben, diese von der Ge-schädigten
zu erlangen. Diese
sei von der Klägerin bis zum heutigen Tage nicht in Anspruch genommen worden, sondern habe lediglich eine Abschrift der Rechnung erhalten. Es handele sich auch nicht um eine erlaubte Nebentätigkeit im Sinne des §
5 Abs.
1 [X.], weil die rechtliche Beurteilung von
Schadensfäl-len nicht zum Berufsbild eines Mietwagenunternehmens gehöre.

II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher [X.] nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Abtre-tung des Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der [X.] zur 9
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-

Sicherheit an die Klägerin nicht nach §
134 BGB wegen eines Verstoßes gegen Art.
1 §
1 Abs.
1 [X.] oder §
3 [X.] nichtig und es liegt
eine jedenfalls nach §
5 Abs.
1 [X.] erlaubte Rechtsdienstleistung vor.
1. Die Abtretung vom 3.
April 2007 erfolgte zu einem Zeitpunkt, als das seit dem 1.
Juli 2008 geltende Rechtsdienstleistungsgesetz noch nicht in [X.] getreten war. Nach
dem damals
geltenden Art.
1 §
1 [X.]
durfte die Besor-gung fremder Rechtsangelegenheiten,
einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderun-gen, geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt war. Nach ständiger Rechtsprechung bedurfte der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernahm, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzufüh-ren, der Erlaubnis nach Art.
1 §
1 Abs.
2 [X.], und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderung erfüllungshalber abtreten ließ und die einge-zogenen Beträge auf seine Forderungen an den Kunden verrechnete. Die [X.] des Art.
1 §
5 Nr.
1 [X.], nach der kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen durften, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs in unmittelba-rem Zusammenhang standen, kam ihm nicht zu [X.].
Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichti-gen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, war nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die ge-samten dieser
zugrundeliegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zu-sammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermied, dass Art.
1 §
1 [X.] durch formale Anpassung der geschäftsmäßi-gen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wurde. [X.] es dem Mietwagenunternehmen im 11
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Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu ver-wirklichen, so besorgte es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kun-den, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall lag allerdings nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Scha-densersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen wurden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen wurden. Denn damit wurden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst hätten kümmern müssen (vgl. etwa [X.]surteile vom 26.
Oktober 2004 -
VI
ZR 300/03, [X.], 241
f.; vom 15.
November 2005 -
VI
ZR 268/04, [X.], 283 Rn.
8
f.;
vom 4.
April 2006 -
VI
ZR 338/04, [X.], 852
Rn.
8
f., jeweils [X.]). Allerdings war es nach der Rechtspre-chung des [X.]s durchaus zulässig, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des [X.] bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversi-cherer des Schädigers Rechnung zu tragen. Deshalb war es zulässig, der ein-trittspflichtigen Versicherung zeitgleich mit der Übersendung der Rechnung an den Kunden eine Rechnungskopie, die Sicherungsabtretung und eine Zah-lungsaufforderung zu schicken (vgl. [X.]surteile vom 26.
Oktober 2004 -
VI
ZR 300/03,
aaO, 242
[X.]; vom 4.
April 2006 -
VI
ZR 338/04, aaO
Rn. 9).
2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegt die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit und eine nicht erlaubte Tätigkeit der Klägerin aufgrund der gesamten der Abtretungsvereinbarung zugrundeliegenden Um-stände und des wirtschaftlichen Zusammenhangs
vor. Dies folge insbesondere aus dem Umstand, dass die Klägerin nach Mietende gegenüber der Beklagten die [X.] unmittelbar geltend gemacht habe, ohne versucht zu ha-ben, diese von der Geschädigten zu erlangen,
und die Geschädigte bis heute nicht in Anspruch genommen, sondern ihr lediglich eine Abschrift der Rechnung zugeleitet habe. Diese in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der 13
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den vertraglichen Vereinbarungen zugrundeliegenden Umstände hält einer re-visionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Revisionsgericht kann zwar nur prüfen, ob der Tatrichter die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet hat, seine Auslegung nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt und Verfahrensvorschriften nicht verletzt worden sind. Im Streitfall liegt aber
ein im Revisionsverfahren beachtlicher Rechtsfehler vor.
Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin im Jahre 2009 nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungs-gesetzes die
zur Sicherheit abgetretene Forderung im Wege einer Mahnung der Beklagten mit nachfolgender
Klageerhebung
geltend gemacht hat, kann nicht der Rückschluss gezogen werden, dass die Abtretung den Weg zu einer nach dem [X.] erlaubnispflichtigen Besorgung von [X.] eröffnen sollte (vgl. [X.]surteil vom 26.
Oktober 2004 -
VI
ZR 300/03, aaO, 241).
a) Nach
den
oben dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen
ist nach den Umständen des Streitfalls für die Dauer der Geltung des [X.] nicht davon auszugehen, dass es der Klägerin bei der Abtretung der Forderung um die Besorgung eines fremden
Rechtsgeschäfts
ging, das
eigent-lich der
Geschädigten oblag, und nicht darum, die ihr eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Bereits nach
ihrem Wortlaut enthält die Abtretungserklärung die Zweckbestimmung einer
Sicherung der Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Geschädigten und einen deutlichen Hinweis darauf, dass dieser die Scha-densersatzansprüche selbst durchzusetzen habe. Außerdem hat sich die Klä-gerin nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger abtre-ten lassen, die Abtretung ist vielmehr auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der [X.] beschränkt. Dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des Art.
1 §
1 [X.]. Auch aufgrund des weiteren Vorgehens der Klägerin während des Zeitraums der Geltung des [X.]es ist eine Umgehung dieses Gesetzes nicht [X.]
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8

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gend. Insbesondere ergibt sich dies -
entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts
-
nicht daraus, dass die Klägerin zeitgleich mit der Übersendung der Rechnung an den Geschädigten eine Rechnungskopie an den eintrittspflichti-gen Haftpflichtversicherer versandt hat. Dies beruhte auf der Anweisung der Geschädigten, Zahlungen unmittelbar an die Autovermietung zu leisten, erfor-derte keine besonderen Rechtskenntnisse und nahm der
Geschädigten noch nicht ihre
Verpflichtung zur eigenen Rechtsbesorgung ab (vgl. [X.]surteile vom 26.
Oktober 2004 -
VI
ZR 300/03, aaO, 242; vom 4.
April 2006 -
VI
ZR 338/04, aaO, Rn.
11). Nachdem der Haftpflichtversicherer eine Teilzahlung in Höhe von 1.293,10

[X.] am 1.
Juli 2008 keine weiteren Maßnahmen
zur Einziehung der Forderung unternommen, was dafür spricht, dass sie die Abtre-tung nur "zur Sicherheit" ernst genommen und beachtet hat.
b) Soweit das Berufungsgericht eine nicht ernsthaft gemeinte Siche-rungsabtretung daraus herleiten will, dass die Klägerin entgegen den [X.] der Rechtsprechung zu Art.
1 §
1 [X.] die Schadensersatzforderung des unfallgeschädigten Kunden eingezogen hat, ohne diesen vorher selbst auf Zahlung in Anspruch zu nehmen, verkennt es, dass nach Inkrafttreten des [X.] eine solche Maßnahme nicht mehr erforderlich ist. Selbst
wenn insoweit eine Rechtsdienstleistung im Sinne des §
2 Abs.
1 [X.] vorliegen sollte, ist diese jedenfalls nach den Grundsätzen des nach der Entscheidung des Berufungsgerichts
ergangenen [X.] vom 31.
Januar 2012 (VI
ZR 143/11, [X.], 458) nach §
5 Abs.
1 Satz
1 [X.] erlaubt
und lässt deshalb keinen Rückschluss auf die Absicht einer unerlaubten Rechts-dienstleistung zum Zeitpunkt der Abtretung zu.
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9

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Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs-
oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätig-keit und der Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§
5 Abs.
1 Satz
2 [X.]). Danach sind im Streit-fall die Voraussetzungen des §
5 Abs.
1 Satz
1 [X.] erfüllt. Im [X.]surteil vom 31.
Januar 2012 hat der [X.] entschieden, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschä-digten auf Erstattung von [X.] grundsätzlich erlaubt ist, wenn [X.] die Höhe der [X.] streitig ist ([X.]surteil vom 31.
Januar 2012 -
VI
ZR 143/11, aaO Rn. 8 ff.,
15). Nachdem im Streitfall die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig war, liegt eine Fallgestaltung vor, in wel-cher nach dem [X.]surteil vom 31.
Januar 2012, auf das zur Begründung er-gänzend Bezug genommen wird, der Forderungseinzug durch das Mietwagen-unternehmen als Nebenleistung zum Berufs-
oder Tätigkeitsbild der Klägerin gehört und auch bei Annahme einer Rechtsdienstleistung im Sinne des §
2 Abs.
1 [X.] jedenfalls
gemäß §
5 Abs.
1 [X.] erlaubt ist.
Dies entspricht den Interessen der Beteiligten. Die an der Anmietung ei-nes [X.] interessierten Unfallgeschädigten gehen erkennbar davon aus, dass die [X.] von dem gegnerischen Haftpflichtversi-cherer, der ihnen gegenüber dem Grunde nach zu deren Übernahme verpflich-tet ist, erstattet werden und sie mit der Schadensregulierung in keinem größe-ren Umfang behelligt werden, als unbedingt notwendig ([X.]surteil vom 31.
Januar 2012 -
VI
ZR 143/11, aaO Rn. 15; [X.], Urteil vom 25.
März 2009 -
XII
ZR 117/07, [X.], 1243 Rn.
14; [X.], [X.], 556, 557
f.). Demzufolge sind Direktabrechnungen von Autovermietern mit dem geg-nerischen Haftpflichtversicherer weit verbreitet ([X.]surteile vom 26.
April 16
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10

-

1994 -
VI
ZR 305/93, [X.], 950, 952; vom 31.
Januar 2012 -
VI
ZR 143/11, aaO; [X.], aaO; Otting, SVR 2011, 8, 10). Damit liegt es auch im Interesse des Vermieters, seine Tarife so zu gestalten, dass sie einerseits dem eigenen [X.] entsprechen, andererseits in der Abrechnung mit dem Haftpflichtversicherer durchgesetzt werden können. [X.] wird dadurch verstärkt, dass bei Anmietung eines [X.] nach einem Unfall eine Aufklärungspflicht des Vermieters über mögliche Regulierungsschwierigkeiten mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer be-stehen kann und dem Vermieter bei Verletzung der Aufklärungspflicht gegen-über dem Geschädigten unter Umständen nur der Betrag zusteht, der in einem Rechtsstreit mit dem Haftpflichtversicherer als nach §
249 Abs.
2 BGB erforder-lich angesehen wird (vgl. [X.]surteil vom 31.
Januar 2012 -
VI
ZR 143/11, aaO; [X.], Urteil vom 25.
März 2009 -
XII
ZR 117/07, aaO Rn.
13
ff. [X.]).
Schon im Hinblick darauf muss sich der Autovermieter -
auch rechtliche
-
Kenntnisse hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Rechnungen aneignen, wenn es sich um die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Unfall han-delt. Die Höhe des Mietpreises ist nach §
287 ZPO von dem insoweit besonders
frei gestellten Tatrichter zu schätzen, der dabei auf regelmäßig zugrunde geleg-te Listen oder Tabellen zurückgreifen und gegebenenfalls Einwänden gegen die Anwendung einer bestimmten Liste auch durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif begegnen kann (vgl. [X.]surteile vom 12.
April 2011 -
VI
ZR 300/09, [X.], 769 Rn.
16
ff. [X.]; vom 31.
Januar 2012 -
VI
ZR 143/11, aaO Rn.
16).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abtretung nicht deshalb unwirksam, weil die Abtretung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem noch nicht geklärt war, ob und wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversiche-rer einlässt (so [X.], Urteil vom 17.
Juli 2012 -
36
C 491/11, 18
19
-

11

-

juris Rn. 17 ff.). Die Abtretung als solche ist ein neutrales Geschäft, welches nicht per se gegen ein Verbotsgesetz (§
134 BGB) verstößt. Sie wäre allenfalls unwirksam, wenn sie von vornherein auf eine nicht erlaubte Rechtsdienstleis-tung zielte. Dies ist bei der Abtretung eines Schadensersatzanspruchs auf Er-stattung von [X.] nicht der Fall, weil die Einziehung dieses An-spruchs durch das Mietwagenunternehmen gemäß §
5 Abs.
1 Satz
1 [X.] grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe der [X.] streitig ist. Liegen mithin keine Umstände vor, aus denen ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich um einen Unfall handelt, bei dem die Einziehung einer abgetrete-nen Schadensersatzforderung durch ein Mietwagenunternehmen nicht erlaubt ist (vgl. dazu [X.]surteil vom 31.
Januar 2012 -
VI
ZR 143/11, aaO Rn.
8
f.), ist die Abtretung nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Rechts-dienstleistungsgesetz unwirksam, weil noch nicht feststeht, wie sich der [X.] bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt.
3. Da mithin kein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des §
134 BGB vorliegt und die Abtretung an die Klägerin wirksam ist, ist das Beru-fungsurteil aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen, weil es -
nach seiner rechtlichen Bewertung folgerich-

20
-

12

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tig
-
keine Feststellungen zur von der Beklagten bestrittenen Anspruchshöhe getroffen hat (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
Galke
[X.]
Pauge

[X.]
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.02.2011 -
12 [X.]/09 -

LG Arnsberg, Entscheidung vom 05.10.2011 -
I-5 S 47/11 -

Meta

VI ZR 297/11

11.09.2012

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2012, Az. VI ZR 297/11 (REWIS RS 2012, 3359)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3359

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 297/11

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