Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2019, Az. XII ZB 311/19

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 1135

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:271119BXII[X.]311.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 311/19
vom
27.
November
2019
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §§ 88, 89, 97 Abs. 1, 99 Abs. 1; [X.] [X.] Art. 8 Abs. 1
a)
Die Vorschrift des §
99 Abs.
1 FamFG regelt die internationale [X.] auch für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangs-recht, wenn sich nicht aus Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarun-gen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft anderes ergibt (im [X.] an Senatsbeschluss vom 30.
September 2015 -
XII
[X.]
635/14 -
FamRZ 2015, 2147).
b)
Der [X.] [X.] lassen sich vorrangige Bestimmungen über die internationale Zuständigkeit für die Vollstreckung eines [X.] Um-gangstitels nicht entnehmen.
c)
Eine internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte für die Festset-zung eines Ordnungsgelds zur Durchsetzung eines [X.] Umgangsti-tels ist daher auch dann gegeben, wenn das Kind seinen gewöhnlichen
Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat hat.
[X.], Beschluss vom 27. November 2019 -
XII [X.] 311/19 -
OLG [X.] in [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 27.
November
2019
durch [X.],
[X.]
Dr.
[X.], Dr.
Botur und Guhling
und die Richterin Dr.
Krüger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18.
Zivilsenats -
Senat für Familiensachen
-
des [X.]s [X.]
vom 27.
Juni 2019
wird auf Kosten der Antragsgegnerin [X.].

Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt zur Durchsetzung seines Umgangsrechts mit seinem [X.] die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen die allein sorgebe-rechtigte Kindesmutter (Antragsgegnerin).
Kurz nach der Geburt ihres gemeinsamen
[X.]es im Januar 2016 trenn-ten sich die nicht miteinander verheirateten Beteiligten. Die Antragstellerin lebt seit Mitte 2018 mit dem [X.] in [X.]. Auf Antrag des Antragstellers regelte das Amtsgericht F.
den Umgang mit Beschluss vom 31.
Oktober 2018 -
der An-tragsgegnerin zugestellt am 5.
November 2018 -
dahin, dass der Antragsteller einmal wöchentlich eine halbe Stunde mit dem [X.] über [X.] oder eine ver-gleichbare Möglichkeit
Kontakt haben darf. Außerdem verpflichtete es die An-tragsgegnerin, dem Antragsteller binnen eines Monats mitzuteilen, wo, wann und wie ein begleiteter Umgang stattfinden könne. Für den Fall der Zuwider-1
2
-
3
-

handlung wurde Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht.
Mit Schriftsatz vom 31.
Januar 2019 hat der Antragsteller beim Amtsge-richt F.
die Verhängung eines Ordnungsgelds und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Verhängung von Ordnungshaft gegen die Antragsgegnerin beantragt. Diese habe die [X.]-Kontakte nur in unzu-reichendem Maße und ab Januar 2019 überhaupt nicht mehr ermöglicht sowie die ihr auferlegte Mitteilung zum begleiteten Umgang unterlassen. Das Amtsge-richt hat den Antrag zurückgewiesen, weil Mutter und Kind nicht in seinem Zu-ständigkeitsbereich lebten. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das [X.] diesen Beschluss aufgehoben und dem Amtsgericht die erneute Entscheidung über den Ordnungsgeldantrag übertragen.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie das Ziel der Wiederherstellung des amtsgericht-lichen Beschlusses verfolgt.

II.
Die zulässige, insbesondere statthafte (vgl. Senatsbeschluss vom 30.
September 2015 -
XII
[X.]
635/14 -
FamRZ 2015, 2147 Rn.
5
f. [X.]) Rechtsbeschwerde hat
keinen
Erfolg.
Das [X.]
hat zu Recht die Zuständigkeit des [X.]
bejaht
und die Sache auf die Beschwerde des Antragstellers gemäß §§
87 Abs.
4 FamFG, 572 Abs.
3 ZPO an dieses
zu-rückverwiesen.
1. Das [X.] hat seine in FamRZ 2019, 1882 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
3
4
5
6
7
-
4
-

Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichtsbarkeit für die Entscheidung über den Ordnungsgeldantrag ergebe sich aus §
99 Abs.
1 [X.], da der [X.] [X.] Staatsangehöriger sei. Aus völker-
oder europa-rechtlichen Regelungen folge kein anderes Ergebnis. Das gelte insbesondere für die
[X.] [X.]. Diese enthalte weder eine eigenständige Rege-lung der [X.] noch stehe sie in Verbindung mit
den all-gemeinen Prinzipien des Europarechts der Annahme einer Vollstreckungszu-ständigkeit [X.] Gerichte entgegen. Die von Art.
8
ff. [X.] [X.] eröff-neten Gerichtsstände seien auf Erkenntnisverfahren zugeschnitten und deshalb nicht einschlägig. Dafür sprächen
neben dem Wortlaut
auch Sinn und Zweck der Verordnung sowie deren systematischer Aufbau. Dementsprechend ließen sich auch weder dem [X.] Kinderschutzübereinkommen ([X.]) noch dem [X.] Minderjährigenschutzabkommen ([X.]) allgemeine Regelungen der internationalen Zuständigkeit entnehmen.
Die örtliche Zuständigkeit lasse sich zwar nicht nach §
88 Abs.
1 FamFG bestimmen. Stattdessen komme aber in Betracht, in entsprechender Anwen-dung von §
87 Abs.
1 FamFG die [X.] des die zu voll-streckende Anordnung erlassenden Gerichts anzunehmen oder gemäß §
152 Abs.
3 FamFG das Gericht für örtlich zuständig zu halten, bei dem das [X.] bekannt werde. Nach beiden Ansätzen sei die Zuständigkeit des [X.] begründet. Da dieses noch nicht in der Sache entschieden und sich auch die Antragsgegnerin in der Sache noch nicht geäußert habe, sei die Zurückverweisung vorliegend zweckmäßig.
2. Das [X.] hat zu Recht gemäß §
99 Abs.
1 FamFG die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte für das vorliegende Voll-streckungsverfahren bejaht. Die Frage der örtlichen
Zuständigkeit des [X.] ist der rechtsbeschwerderechtlichen Nachprüfung hingegen nach §
87 8
9
-
5
-

Abs.
4 FamFG, §
576 Abs.
2 ZPO entzogen (vgl. [X.] Beschluss vom 16.
März 2010

VIII
ZR
341/09 -
NJW-RR 2011, 72 Rn.
1
f. [X.]).
a) Gemäß §
99 Abs.
1 Satz
1 FamFG sind die [X.] Gerichte in den in §
151 FamFG aufgezählten Kindschaftssachen -
mit Ausnahme der in §
151 Nr.
7 FamFG genannten Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psy-chisch Kranker -
zuständig, wenn das Kind [X.] ist oder seinen [X.] Aufenthalt im Inland hat. Diese Vorschrift regelt die internationale Zustän-digkeit auch für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht (Senatsbeschluss vom 30.
September 2015 -
XII
[X.]
635/14 -
FamRZ 2015, 2147 Rn.
17
ff. [X.]).
b)
Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass es an [X.] einschlägigen Bestimmungen für die internationale Zuständigkeit (vgl. §
97 Abs.
1 FamFG) fehlt und sich solche insbesondere nicht der Verordnung ([X.]) Nr.
2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr.
1347/2000 vom 27.
November 2003 ([X.] [X.]; [X.]. L
338 S.
1) [X.] lassen. Dies ist entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt und es daher einer Verfahrensweise nach Art.
267 Abs.
3 AEUV (Vorlage zum Vorabentscheidungsverfahren an den [X.]) nicht bedarf ("acte clair" bzw. "acte [X.]"; vgl. etwa [X.]
NJW 1983, 1257, 1258
["CILFIT"] und
Slg. 2005, [X.] Rn. 33 ["Intermodal Transports"]; BVerfG
WM 2015, 525, 526; [X.]
Urteil vom 26.
März 2019 -
XI
ZR
228/17 -
NJW 2019, 2780
Rn.
15).
aa) Bereits Wortlaut und Systematik der Verordnung lässt sich -
wie das [X.] richtig erkannt hat -
eindeutig entnehmen, dass die in deren 10
11
12
-
6
-

Kapitel
II enthaltenen Zuständigkeitsnormen nur für das Erkenntnisverfahren, nicht aber für die [X.] Gültigkeit beanspruchen (vgl. [X.]/[X.] FamFG 4.
Aufl. Vorbemerkungen zu §§
98-106 Rn.
3a; [X.]/[X.] BGB [Updatestand: 19.
Oktober 2019] §
1684 Rn.
531.1; [X.] NZFam 2015, 95; [X.], 400, 401).

2 Nr.
4 [X.] [X.]) und deren Vollstreckung.
Das wird aus Art.
2 Nr.
6 [X.]
[X.] deutlich,

[X.], in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll, und zwar im Gegen-satz zu dem in Art.
2 Nr.
5 [X.] [X.] als dem Mitgliedstaat, in dem die zu vollstreckende Entscheidung ergangen ist,

Dies
ergibt sich auch aus den Erwägungsgründen 21 und 22, die sich zur Aner-kennung und Vollstreckung von Entscheidungen äußern. Die Art.
3 bis 15 Brüs-sel [X.] regeln nach ihrem Wortlaut die Zuständigkeit nur für Entscheidun-gen. Demgegenüber ist deren Anerkennung und Vollstreckung erst im
folgen-den Kapitel
III und damit von den Zuständigkeitsbestimmungen des Kapitel
II unabhängig normiert.
bb) Dies entspricht auch Sinn und Zweck
des mit der Verordnung ge-schaffenen
Regelwerks.
(1) Die Verordnung dient nach ihren Erwägungsgründen 1 und 2 dem übergeordneten Ziel der Schaffung eines einheitlichen [X.] Rechts-raums, für den die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen un-abdingbar ist. Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung -
und damit auch das Umgangsrecht -
betreffen, legen die Art.
8 bis 15 [X.] [X.] ver-bindlich die gerichtliche Zuständigkeit fest. Eine
in Ansehung dieser [X.]sregeln in einem Mitgliedstaat getroffene Entscheidung soll in allen Mitglied-staaten effektiv durchgesetzt werden können, was die Bestimmungen in Kapi-tel
III zu Anerkennung und Vollstreckung sicherstellen.
13
14
15
-
7
-

Eine Entscheidung zum Umgangsrecht kann dabei auf zwei Wegen in den anderen Mitgliedstaaten
vollstreckt werden: Entweder bedient sich der aus der Entscheidung Berechtigte des Verfahrens nach Art.
40 Abs.
1 lit.
a, 41 [X.] [X.], bei dem die Entscheidung auf der Grundlage einer Bescheini-gung nach Art.
41 Abs.
2 [X.] [X.] anerkannt und vollstreckt wird, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf; oder er kann nach seiner freien Wahl gemäß Art.
40 Abs.
2 [X.] [X.] die Anerkennung und Vollstreckung nach Maßgabe
der Art.
21
f. [X.] [X.]

also insbesondere mit Vollstreck-barerklärung

in den anderen Mitgliedstaaten beantragen
(vgl. Altham-mer/Gärtner Art.
40 [X.] [X.] Rn.
12; [X.]/[X.] [X.]/[X.] 4.
Aufl. Art
40 [X.] [X.] Rn.
18 [X.]).
(2) Die Vollstreckung einer von der Verordnung erfassten Entscheidung
ist dabei nicht auf einen Mitgliedstaat beschränkt. Zwar wird es -
wie etwa auch die Regelung in §
88 Abs.
1 FamFG dokumentiert -
bei Umgangsentscheidun-gen häufig naheliegen, diese dort zu vollstrecken, wo das Kind seinen gewöhn-lichen Aufenthalt hat. Das ist jedoch nicht zwingend. Vielmehr kann die zwangsweise Einwirkung auf den das Umgangsrecht nicht gewährenden Be-treuungselternteil mittels Ordnungs-
und Zwangsmitteln auch an anderen Orten erfolgen. So kann etwa ein Ordnungsgeld überall dort beigetrieben werden, wo dieser Elternteil über Vermögenswerte verfügt, und der Vollzug einer [X.] an einem Elternteil ist nicht an den gewöhnlichen Aufenthaltsort
des Kindes gebunden.
Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist der Begriff des Vollstreckungsmitgliedstaats daher nicht gleichbedeutend mit dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes.
Unabhängig davon soll durch die Verordnung den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit genommen werden, inländische Gerichtsentscheidungen selbst zu vollstrecken. Sie bezweckt vielmehr, die Durchsetzung von
Entscheidungen
16
17
18
-
8
-

auch in anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern
(vgl. [X.] FamRZ 2015, 1866 Rn.
58). Mithin wird im Anwendungsbereich der Verordnung lediglich sicherge-stellt, dass der Aufenthaltsstaat des Kindes dort zu bewirkende [X.] zur Durchsetzung eines in einem anderen Mitgliedstaat geschaffenen Titels trifft (vgl. [X.]
NZFam 2015, 95).
Der Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll (Voll-streckungsmitgliedstaat, Art.
2 Nr.
6 [X.] [X.]), bringt gemäß Art.
47 Abs.
1 [X.] [X.] sein für das Vollstreckungsverfahren maßgebendes Recht zur Anwendung, wobei die Vollstreckung einer ausländischen
Entschei-dung nach Art.
47 Abs.
2 [X.] [X.] unter denselben Bedingungen zu er-folgen hat, die für inländische Entscheidungen gelten. In Erfüllung dieser Vor-gaben hat der [X.] Gesetzgeber §
44 Abs.
1 IntFamRVG geschaffen, wo-nach die Ordnungsmittel des §
89 FamFG auch für im Inland vollstreckbare ausländische Titel einschlägig sind.
cc) Die Auffassung, dass die Zuständigkeitsbestimmungen der Verord-nung nicht die [X.] regeln, steht im Einklang mit dem Urteil
des [X.] vom 9.
September 2015 ([X.]/14
-
FamRZ 2015, 1866), das die Vollstreckung eines [X.] Beschlusses
zum Um-gangsrecht des
Kindesvaters
mit seinen beiden bei der Mutter in [X.] [X.] Kindern
zum Gegenstand hatte. In diesem Beschluss war zur [X.] des Umgangsrechts bereits ein Zwangsgeld für jeden [X.], an dem ein Kind dem Kindesvater nicht übergeben wurde,
sowie ein Höchstbetrag festgesetzt;
der Kindesvater wollte das Zwangsgeld vor den [X.] Gerich-ten vollstrecken.
Der [X.] hat ausgeführt, dass dem Zwangsgeld ein akzessorischer Charakter im Verhältnis zur [X.]ptverpflichtung zukommt, wes-halb es der Verordnung Nr.
2201/2003 ([X.]) unterfällt ([X.] FamRZ 2015, 1866 Rn.
35, 39). Das in einer Entscheidung über das Umgangsrecht festge-19
20
21
-
9
-

setzte Zwangsgeld ist nicht isoliert als eine eigenständige Verpflichtung, son-dern als untrennbar mit dem Umgangsrecht, dessen Schutz es sicherstellt, [X.] anzusehen, so dass es derselben Vollstreckungsregelung unterliegt wie die Entscheidung über das Umgangsrecht und daher nach den in der [X.] ([X.]) vorgesehenen Bestimmungen für vollstreckbar zu erklä-ren ist ([X.] FamRZ 2015, 1866 Rn.
49
ff.).
Soweit es an einer endgültigen Festsetzung des [X.] fehlt, hat derjenige, in dessen Interesse das Zwangsgeld verhängt wurde, die im Ursprungsmitgliedstaat zur Verfügung ste-henden Verfahren in Anspruch zu nehmen, um einen Titel zu erwirken, der das Zwangsgeld mit seinem endgültigen Betrag festlegt. Andernfalls wäre es
dem Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats erlaubt, bei der Festlegung des end-gültigen Betrags einzugreifen, obwohl die hierfür erforderlichen Beurteilungen dem in der Sache zuständigen Gericht des [X.] vorbehalten sind ([X.]
FamRZ 2015, 1866 Rn.
59
f.).
Mithin ist die Festsetzung eines Zwangs-
oder Ordnungsgelds als eines vollstreckungsrechtlichen Druckmittels zur Durchsetzung einer Umgangsent-scheidung selbst nicht an die Zuständigkeiten der Art.
8
ff. [X.] [X.] ge-bunden, sondern folgt lediglich dann, wenn es bereits verhängt wurde, aus-nahmsweise der Zuständigkeit des verhängenden Gerichts. Dem die Vollstre-ckung [X.] muss es daher auch für den Fall, dass ein Zwangs-
oder Ordnungsgeld im Ausgangsbeschluss noch nicht verhängt, sondern lediglich angedroht wurde, unbenommen sein, dieses durch die Gerichte des Ur-sprungsmitgliedstaates festsetzen und -
sofern er eine Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat beabsichtigt -
es dann nach den Vorschriften der Verord-nung Nr.
2201/2003 ([X.]) für vollstreckbar erklären zu lassen. Alternativ kann er allerdings auch den Weg nach Art.
40 Abs.
1 lit.
a, 41 [X.] [X.] beschrei-ten
und die Vollstreckung des [X.] unmittelbar in dem Mitgliedstaat -
22
-
10
-

und nach dessen Recht (Art.
47 Abs.
1 und 2 [X.] [X.]) -
betreiben, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
dd) Eine gegenüber §
99 Abs.
1 FamFG nach §
97 Abs.
1 FamFG vor-rangige Bestimmung zur internationalen Zuständigkeit enthält auch weder das [X.] Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterli-chen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.
Oktober 1996 (Kinderschutzübereinkommen -
[X.]; BGBl. [X.] S.
602, 603) noch das [X.] Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjähri-gen (Minderjährigenschutzabkommen -
[X.]; BGBl. 1971
II S.
217). Beide Ab-kommen treffen, auch soweit sie nicht ohnehin gemäß Art.
61 lit.
a bzw. Art.
60 lit.
a [X.] [X.] verdrängt werden, ebenso wenig wie die Verordnung 2201/2003 ([X.]) Regelungen zur Zuständigkeit für die Vollstreckung von [X.] (vgl. [X.] NZFam 2015, 95).
c) Da der [X.] des Antragstellers [X.] ist, besteht gemäß §
99 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 FamFG eine internationale Zuständigkeit der [X.] Ge-richte für die Vollstreckung des verfahrensgegenständlichen [X.].
3.
Für die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung im Rechtsbe-schwerdeverfahren besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Veranlassung (§§
87 Abs.
4 FamFG, 128 Abs.
4 ZPO).
23
24
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-
11
-

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß §§
87 Abs.
4 FamFG, 577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wä-re, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Dose
[X.]
Botur

Guhling
Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.05.2019 -
48 F 27/18 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 27.06.2019 -
18 [X.] 105/19 -

26

Meta

XII ZB 311/19

27.11.2019

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2019, Az. XII ZB 311/19 (REWIS RS 2019, 1135)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1135

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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