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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:150816BVIIIZB18.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
[X.]
vom
15. August 2016
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 15. August 2016 durch [X.] als Einzelrichter
beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen den [X.] des [X.] vom 16. Juni 2016 -
Kostenrechnung mit [X.] 7800161122891 -
wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Be-schluss des [X.] vom 22. Februar 2016 durch Beschluss vom 14. Juni 2016 als unzulässig verworfen. Gegen den Kostenan-satz vom 16. Juni 2016 hat die Klägerin mit Schreiben vom 21. Juni 2016 Erin-nerung eingelegt, der der [X.] nicht abgeholfen hat.
2. Über die Erinnerung entscheidet beim [X.] gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter ([X.],
Beschluss vom 23.
April 2015 -
I [X.], NJW 2015, 2194 Rn. 7).
3. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg.
a) Im Verfahren der Erinnerung gegen den [X.] sind nur solche Einwendungen berücksichtigungsfähig, die sich gegen den [X.] selbst richten. Einer Überprüfung entzogen sind hingegen Einwendungen, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der [X.] 1
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erfolgt. Erst recht sind Einwendungen gegen die Entscheidung des Beschwer-degerichts, gegen die sich die (unzulässige) Rechtsbeschwerde richtete, im [X.]verfahren nicht zu berücksichtigen.
b) Die gemäß § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in der [X.] weist keine Fehler auf. Die Gebühr beruht darauf, dass die Klägerin gegen den Beschluss
des [X.] vom 22. Februar 2016 eine nicht statthafte Rechtsbeschwerde eingelegt und trotz Belehrung über die Un-zulässigkeit des Rechtsmittels und die Kostenpflichtigkeit einer förmlichen Ent-scheidung des Senats auf einer solchen Entscheidung bestanden hat.
c) Vergeblich macht die Klägerin geltend, in den Verfahren [X.] und [X.] sei nicht jeweils eine, sondern insgesamt nur eine Gebühr für die Verwerfung der vom Senat beschiedenen Rechtsbeschwerde anzusetzen. Es handelt sich um zwei selbständige Beschwerdeverfahren; dem Verfahren [X.] lag ein anderer Beschluss des [X.] (vom 8. Dezember 2015) zugrunde.
d) Soweit die Klägerin Stundung der Gerichtskosten beantragt, ist dar-über außerhalb des [X.] von der Justizverwaltung zu befin-den ([X.], Beschluss vom 13. April 2016 -
X [X.]/16, juris Rn. 17; BVerwG,
Beschluss vom 27. April 2016 -
5 KSt 1/16, 5 [X.]/15, juris Rn. 13; jeweils mwN). Damit erledigt sich zugleich der vor diesem Hintergrund gestellte Antrag auf Aussetzung des [X.]-
beziehungsweise [X.].
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4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz
1 GKG).
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.11.2015 -
5 [X.]/15 -
OLG [X.], Entscheidung vom 22.02.2016 -
3 W 1144/15 -
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Meta
15.08.2016
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2016, Az. VIII ZB 18/16 (REWIS RS 2016, 6743)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6743
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