Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2013, Az. XI ZA 13/12

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8440

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZA 13/12

vom

5. Februar 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] sowie [X.]
Ellenberger, [X.],
Dr.
Matthias
und Pamp

am 5.
Februar 2013

beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem seine Berufung zurückgewiesen worden ist.
Dem Prozessbevollmächtigten des [X.] ist am 16.
Oktober 2012 der Beschluss des Berufungsgerichts vom 11.
Oktober 2012 zugestellt worden, mit dem seine Berufung gegen ein Urteil des [X.] vom 15. [X.] 2012 nach §
522 Abs.
2 ZPO zurückgewiesen worden ist. Mit einem am 16.
November 2012 eingegangenen Telefax des Prozessbevollmächtigten des [X.] vom selben Tag hat dieser Prozesskostenhilfe "für die Beschwerde ge-gen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des OLG
Düsseldorf vom 11.10.2012" begehrt. Weiter ist in diesem Schreiben angekündigt worden, eine Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse werde [X.]. In einem Telefax vom 17.
Dezember 2012, eingegangen an diesem Tag, hat der Kläger den [X.] begründet und eine Erklärung 1
2
-
3
-
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Nachweise dazu vorgelegt.

II.
Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzu-lehnen, weil die beabsichtigte Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Satz
1 ZPO). Die Beschwerde wäre zwar statthaft (§
522 Abs.
3, §
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO), jedoch ist die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Ein Gesuch des [X.] auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Be-schwerde (§
233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.
1. Einer [X.], die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist gewährt, wenn die [X.] innerhalb dieser Rechtsmittelfrist ei-nen [X.] bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Ste-hende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der [X.] unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars (§
117 Abs.
2 Satz
1, Abs.
3 und 4 ZPO, §
1 Abs.
1 [X.]) nebst der erforderli-chen Nachweise vorgelegt wird ([X.], Beschlüsse vom 3.
April 2001

XI
ZA 1/01, juris Rn.
3, vom 4.
Juli 2002

IX
ZB 221/02, [X.], 2793
f., vom 31.
August 2005

XII
ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141, vom 13.
Februar 2008

XII
ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn.
10, vom 28.
Juni 2011

IX
ZA 29/11, juris Rn.
2 und vom 15.
November 2012

IX
ZA 36/12, juris Rn.
2).
3
4
-
4
-
2. Diesen Anforderungen genügt der [X.] des Klä-gers nicht. Der Beschluss des Berufungsgerichts ist dem Prozessbevollmäch-tigten des [X.] am 16.
Oktober 2012 zugestellt worden, sodass die gesetzli-che Monatsfrist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§
544 Abs.
1 Satz
2 ZPO) am 16.
November 2012 abgelaufen ist. An diesem Tag ist zwar ein Telefax des zweitinstanzlichen Prozessvertreters des [X.] vom 16. Novem-ber 2012 eingegangen. Dieses hat aber lediglich den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe enthalten. Die Erklärung zu den persönlichen und wirt-schaftlichen
Verhältnissen sowie die Anlagen dazu sind erst mit Telefax vom 17.
Dezember 2012 und damit verspätet eingereicht worden.
3. Einer [X.], die -
wie hier der Kläger
-
ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks und Beifügung erforderlicher Nachweise vorgelegt hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §
233 ZPO in die verstrichene Rechtsmittelfrist nicht gewährt werden, da sie nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war (vgl. [X.], Beschlüsse vom 3.
April 2001

XI
ZA 1/01, juris Rn.
3, vom 19.
Mai 2004

XII
ZA 11/03, [X.], 1548
f. und vom 2.
Februar 2012 -
V
ZA 3/12, juris
5
6
-
5
-
Rn.
7). Aus diesem Grund bedarf es
auch keines vorherigen Hinweises auf die verspätete Einreichung des vorgeschriebenen Vordrucks und der beigefügten Nachweise (vgl. [X.], Beschluss vom 2.
Februar 2012

V
ZA 3/12, juris Rn.
7).

[X.]

Ellenberger

[X.]

Matthias

Pamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.02.2012 -
6 O 339/11 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.10.2012 -
I-17 [X.] -

Meta

XI ZA 13/12

05.02.2013

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2013, Az. XI ZA 13/12 (REWIS RS 2013, 8440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8440

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZA 13/15 (Bundesgerichtshof)


XI ZA 13/12 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in die verstrichene Rechtsmittelfrist bei unvollständigem Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der Rechtsmittelfrist


IX ZA 29/11 (Bundesgerichtshof)


IX ZA 42/12 (Bundesgerichtshof)


II ZA 29/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XI ZA 13/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.